Fall: Leider kein Panamera
A. Sachverhalt
Der Gebrauchtwagenhändler Ehrlich (E) kauft gebrauchte Autos, insbesondere Luxuslimousinen, von Privat über Inserate im Internet und in der regionalen Presse. Eines Tages findet er die Anzeige über einen fast neuen Porsche Panamera im Internet. Er ruft unter der angegebenen Nummer an und spricht mit der Frau Zappel (Z), die ihm ein Schnäppchen verspricht, weil sie angeblich das Auto von ihrem Ehemann verkaufen soll.
E bereitet alles vor, ein entsprechender Vertrag wird unterzeichnet. Frau Z kann auch den Kfz-Brief vorzeigen und will ihn dem E gegen Geld übergeben. Das Fahrzeug ist zu diesem Zeitpunkt abgemeldet, womit Z die Eintragung des letzten Halters auf einen anderen Namen erklärt. Als Kaufpreis werden 120.000 EUR vereinbart.
E hat mit Z vereinbart, dass Übergabe des Fahrzeugs, des Kfz-Briefs einerseits und des Geldes andererseits zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt. Er inseriert seinerseits das Fahrzeug, lässt es durch seinen Geschäftspartner fotografieren und auf der Internetseite platzieren. Dies kostet insgesamt 650 EUR. Kurz darauf findet sich ein Käufer, der sofort bereit ist, einen Vertrag mit E zu unterzeichnen. Es wird ein Preis in Höhe von 128.000 EUR vereinbart.
Darauf hin stellt sich heraus, dass:
Variante 1: Z gar nicht die Ehefrau, sondern Haushaltshilfe des Eigentümers war und gar nicht ermächtigt war, das Fahrzeug zu verkaufen.
Variante 2: Z als Ehefrau des Eigentümers tatsächlich ermächtigt wurde, das Fahrzeug zu verkaufen, dieser (der Eigentümer) aber die Vollmacht zwischenzeitlich wirksam entzogen hatte, so dass Z bei Verkauf nicht mehr bevollmächtigt war, ohne dass sie das erfahren konnte.
B. Frage
Was kann E von Z verlangen?
C. Antwort zu Variante 1
Anspruchsgrundlage: § 179 Abs. 1 BGB - die Z handelte als Vertreter ohne Vertretungsmacht. Deshalb hat E - bei Vorliegen aller Voraussetzungen des § 179 I - die Wahl: er kann Erfüllung des abgeschlossenen Vertrages verlangen oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung.
1. Anspruchserwerb dem Grunde nach
Die Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde nach sind eher unproblematisch gegeben und im Sachverhalt mehr oder weniger unterstellt - die Haushälterin Z war nicht dazu befugt, das Auto zu verkaufen.
Die Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde nach sind eher unproblematisch gegeben und im Sachverhalt mehr oder weniger unterstellt - die Haushälterin Z war nicht dazu befugt, das Auto zu verkaufen.
- seinen Gewinn geltende machen kann (8.000 EUR)
- und / oder die Kosten für die Schaltung einer Anzeige.
Bei einem Anspruch nach § 179 Abs. 1 BGB wird der Umfang des Schadensersatzes nach den allgemeinen Regeln des Schadensrechts ermittelt - gem. §§ 249 ff. BGB:
$embeded_html = "
";
print($embeded_html);
?>
Prüfung:
- zunächst ist der Schaden zu ermitteln = die Einbuße infolge Fehlen der Vertretungsmacht (8.000 EUR weniger Gewinn - die 650 EUR hätte E sowieso getragen!)
- was ist zu ersetzen? nach § 252 BGB auch der entgangene Gewinn!
- Zurechnung - bei Kausalität bestehen keine Zweifel; Mitverschulden / Mitverursachung bei E: keine Anhaltspunkte
D. Antwort zu Variante 2
Hier wird der Anspruch durch § 179 Abs. 2 BGB modifiziert, deshalb ist im Umfang ein anderer Umstand maßgeblich, wenn es um die Frage geht, was das schädigende Ereignis war. Da der Vertrauenstatbestand (Schaden = weil E auf die Vertretungsmacht vertraut hatte) das zum Schaden führende Ereignis ist, ist E so zu stellen, als hätte er der Z nicht vertraut. Er hätte nicht die 650 EUR ausgegeben. Dies ist seine Einbuße.
Naturalrestitution ist durch Auszahlung dieser Summe möglich. Zurechnungsprobleme bestehen nicht.
CategoryWIPR2Faelle