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((2)) Meistbegünstigungsprinzip
Sollte eher nicht erwähnt werden. Falls ja, dann schnell abzulehnen, weil eine unterschiedliche Behandlung von Waren aus verschiedenen Ländern ist nicht erkennbar.
((2)) Diskriminierungsverbot
((3)) Waren im anderen Land
Hier sollte Abgrenzung zu Art. XI GATT vorgenommen werden, die am Ende zugunsten des Art. III ausfällt, weil das Verbot inländischer Natur ist und nicht an die Grenzüberschreitung anknüpft.
((3)) Diskriminierungstatbestand (hier: Art. III:4 GATT)
((3)) Keine Ausnahmeregelungen
Hier greift nichts aus Art. III:3, III:6, III:8 oder III:10 GATT.
((2)) Allgemeine Rechtfertigung?
Art. XX GATT ist zu prüfen.


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