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Fall: Nicht umgesetzte Richtlinie
A. Sachverhalt
Mit einer im Jahre 1980 erlassenen Richtlinie hat die Europäische Gemeinschaft den Arbeitnehmern einen Mindestschutz für ihre Ansprüche (insbesondere auf Lohn) bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers. Demnach sollen unter anderem nachweislich nicht erfüllte Ansprüche der Arbeitnehmer auf Arbeitsentgelt durch den Staat – in der vom jeweiligen Staat noch zu bestimmenden Form, z. B. von einem staatlichen Fond oder von einer privatrechtlich zu organisierenden Vereinigung – garantiert werden. Die Umsetzungsfrist für die Richtlinie lief im Jahre 1983 ab.
Italien hat die Richtlinie im Jahre 1988 noch nicht umgesetzt. Der Arbeitnehmer Scognamiglio (S) hat in dieser Zeit von seinem Arbeitgeber über mehrere Monate keinen Arbeitslohn erhalten und beschreitet gegen diesen den Rechtsweg. Er erhält ein rechtskräftiges Urteil gegen den Arbeitgeber. Das Urteil kann jedoch nicht vollstreckt werden, weil der Arbeitgeber insolvent ist. Die Insolvenzmasse deckt nicht mal Kosten des Insolvenzverfahrens.
S möchte nun seinen Arbeitslohn vom Fiskus haben.
B. Fragen
Erhält S seinen nicht ausgezahlten Arbeitslohn?
Wie?
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