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Neujahr-Überraschungsfall


Der Wirtschaftsrecht-Student Steffan (S) möchte nach Beendigung seines Studiums seinen über Jahre gepflegten Schönfelder an seinen guten Freund Kurt (K) aus dem dritten Semester verkaufen. S bietet K die Gesetzessammlung zum Preis von 30 Euro an. K lehnt das Angebot des S jedoch dankend ab, er möchte mit diesen „roten Klötzen“ nichts zu tun haben. Er kaufe sich lieber die kleineren handlichen Gesetzesausgaben.
Hat S einen Anspruch gegenüber K auf Zahlung des Kaufpreises von 30 Euro?

Lösung:

S hat einen Anspruch gegen K gem. § 433 BGB.
In unserem Sachverhalt könnte durch das Angebot des S und die Annahme des K ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen sein. Denn für einen Anspruch müsste zunächst ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen sein, der wiederum ein Angebot und eine Annahme voraussetzt.
Ein Angebot ist eine Anfrage, ob man eine bestimmte Sache zu bestimmten Konditionen haben möchte. Ein wirksames Angebot gem. § 145 usw. BGB liegt durch S vor, weil S hat dem B seinen gebrauchten Schönfelder zu einem Preis von 30 Euro angeboten. Das Angebot des S hängt nun von der Zustimmung/ dem Einverständnis des K ab.

Nun müssen wir alle uns nur noch fragen, ob K auch auf das Angebot des S eingegangen ist. Eine Annahme ist die positive Antwort auf die zuvor eingegangene Anfrage. Dadurch gibt der Antragsempfänger dem Antragenden sein Einverständnis zu dem angebotenen Vertragsschluss. K hat dem S „volle Möhre“ zu verstehen gegeben, dass er mit den „roten Klötzen“ nichts zu tun haben möchte und somit auch keinen Schönfelder will. Damit hat K das nötige Einverständnis verweigert und es fehlt eine Zustimmung zu dem Angebot des S.

Ein Kaufvertrag gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch ist zwischen S und K nicht wirksam zustande gekommen, weil K den Schönfelder nicht will.

Somit Anspruch auf Kaufpreis negativ.
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