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Fall: Kredit an die ausländische Tochter eines deutschen Staatsunternehmens


A. Sachverhalt
Das deutsche Unternehmen Groß AG (G) gehört zu 100 % dem Bund. Es hält 80 % der Anteile an einem tschechischen Unternehmen Klein GmbH (K), das infolge der Finanzkrise in Schwierigkeiten steckt. Damit das Unternehmen K überlebt und kein Loch in die Bilanzen von G reißt, entscheidet sich die Unternehmensleitung für die Gewährung eines Überbrückungsdarlehens für K in Höhe von 10 Mio. EUR. Der Kredit soll zum Ende der Laufzeit zurückgezahlt werden, die zunächst auf 2 Jahre festgesetzt ist. Für den Fall, dass eine andere Lösung (Bankkredit) bis dahin nicht gewonnen werden kann, soll der Vertrag verlängert werden.

Obwohl der letzte vergleichbare Kredit, den K am freien Markt gewinnen konnte, mit 7 % p. a. verzinst war, entscheidet sich G, das Gesellschafterdarlehen an K mit 5 % p. a. zu verzinsen um die finanzielle Belastung der K möglichst gering zu halten, was ein Teil des Rettungsplans ist. Im Übrigen werden Sicherheiten in Form von finanziellen "covenants" vereinbart, wie bei Bankkrediten üblich.

Der Aufsichtsrat der G ist gegen die Kreditgewährung und behauptet, dass ein Darlehen eines staatlichen Unternehmens gegen europäische Beihilferegelungen verstoßen kann. Im Vorstand der G wird dieser Einwand geprüft, wozu ein Gutachten zur Prüfung der vom Aufsichtsrat aufgeworfenen Frage erstellt werden soll.

B. Frage
Wie müsste die gutachterliche Stellungnahme zum o. g. Thema ausfallen?

C. Lösungshinweise
Zu den Tatbestandsmerkmalen des Art. 87 Abs. 1 EGV ist zu bemerken:
- die Begünstigung ist anzunehmen, sofern die verbilligte Verzinsung hier als Begünstigung angesehen werden kann;
- problematisch ist, inwiefern es sich um eine staatliche Beihilfe handelt (staatlicher Ursprung) - auch wenn nach Art. 87 EGV eine Beihilfe nicht nur direkt staatlich sondern auch aus staatlichen Mitteln ausreicht, so ist hier die Frage, inwiefern das Handeln eines Staatsunternehmens wie in diesem Fall dem Staat zuzurechnen ist;
- darüber hinaus ist zweifelhaft, inwiefern ein ausländisches Rechtssubjekt Empfänger einer Beihilfe i.S.d. Art. 87 EGV sein kann (bestimmte Adressaten).




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