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Revision [15186]

Last edited on 2012-05-21 00:44:26 by ChristianeUri
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CategoryWIPR1Faelle


Revision [13570]

Edited on 2012-01-21 19:04:05 by MariaHusemann
Additions:
**Anspruchsgrundlagen**
I) X -> F gem. {{du przepis="§ 433 Abs. 2 BGB"}}
II) X -> F gem. § 812 Abs. 1 S. 1 1.Alt. BGB
__**X -> F gem. § 433 Abs. 2 BGB**__
X könnte gegen F einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises gem. {{du przepis="§ 433 Abs. 2 BGB"}} haben. Dies ist der Fall, wenn der Anspruch entstanden, nicht verloren und durchsetzbar ist.
**I) Anspruch entstanden**
Der Anspruch könnte entstanden sein. Voraussetzung dafür ist, dass ein Vertrag geschlossen wurde, dieser inhaltlich einen Kaufvertrag darstellt und keine Wirksamkeitshindernisse vorliegen.
**1) Vertragsschluss** //(hier durch Angebot und Annahme)//
Der Vertrag könnte geschlossen worden sein. Ein Vertrag wurde geschlossen wenn ein Angebot und eine Annahme vorliegen, das Angebot annahmefähig war und beide übereinstimmen.
**a) Angebot** //(könnte seitens des F vorliegen)//
Es könnte ein Angebot seitens des F vorliegen. Ein Angebot liegt vor, wenn es sich um eine Willenserklärung handelt, diese inhaltlich ein Angebot darstellt, abgegeben wurde und zugegangen ist und nicht widerrufen wurde.
**aa) Willenserklärung** (+)
Es handelt sich um eine Willenserklärung.
**bb) Inhalte: Angebot** (+)
Es handelt sich inhaltlich um ein Angebot.
**cc) Abgabe** //(hier durch einen Dritten, den T)//
Die Willenserklärung müsste nun noch abgegeben worden sein. T könnte die Willenserklärung für den F abgegeben haben. Die Willenserklärung des T müsste jedoch dem F zugerechnet werden können gem. § 164 ff. BGB. Dies setzt voraus, dass die Willenserklärung dem F nach §§ 164 ff. BGB zurechenbar ist, die Erklärung auf den Weg gebracht wurde und mit Zugang zu rechnen ist.
**Zurechnung nach §§ 164 ff. BGB**
- Vertretung zulässig (+), //da der Vertreter nicht geschäftsunfähig ist und kein vertretungsfeindliches Geschäft vorliegt//
- Regeln der Vertretung anwendbar (+), //da T eine eigene WE abgibt und somit einen Entscheidungsspielraum hat
(Abgrenzung zwischen Bote und Vertreter) //
- Handeln im fremden Namen (+), //im Namen des F//
- Offenlegung //hier nicht erfolgt, aber hier ist die Offenlegung unerheblich für den Vertragspartner X// (+)
- Vertretungsmacht vorhanden (+)
**Erklärung auf den Weg gebracht** (+)
Die Erklärung könnte von T auf den Weg gebracht worden sein. Dies ist laut Sachverhalt geschehen.
**mit Zugang zu rechnen** (+)
Mit Zugang müsste außerdem zu rechnen sein. Laut Sachverhalt ist dies der Fall.
**Zwischenergebnis:**
Die Willenserklärung ist dem F zuzurechnen. Somit ist die Abgabe der Willenserklärung (Angebot) erfolgt.
**dd) Zugang** (+)
**ee) kein Widerruf** (+)
**Zwischenergebnis:**
Es liegt ein Angebot seitens des F vor.
**b) Annahme** (+) //hier durch X//
**c) Annahmefähigkeit des Angebots** (+)
**d) Übereinstimmung** (+)
**Zwischenergebnis:**
Der Vertrag wurde zwischen F und X geschlossen.
**2) Vertragsinhalt** (+)
Der Vertrag wurde geschlossen und stellt inhaltlich einen Kaufvertrag dar. Der Vertrag müsste nun noch wirksam sein. Dies ist der Fall, wenn keine Wirksamkeitshindernisse gegeben sind.
**3) Wirksamkeit**
**a) Mangel der Vertretungsmacht**
Es könnte ein Wirksamkeitshindernis aufgrund der mangelnden Vertretungsmacht des T vorliegen. Dabei müsste es sich um ein Rechtsgeschäft des Vertreters handeln, welches nicht von der Vertretungsmacht gedeckt ist.
**aa) Rechtsgeschäft des Vertreters**
Es könnte sich um ein Rechtsgeschäft eines Vertreters prüfen. T tritt als Vertreter des F auf und schließt das Rechtsgeschäft mit dem X ab. Somit handelt es sich um ein Rechtsgeschäft des Vertreters.
**bb) nicht von Vertretungsmacht gedeckt**
Das Rechtsgeschäft könnte von der Vertretungsmacht nicht gedeckt sein. Das Rechtsgeschäft ist von der Vertretungsmacht gedeckt, wenn die Vertretungsmacht erteilt wurde, nicht erloschen ist, das Geschäft vom Umfang gedeckt ist und kein Missbrauch erfolgte.
**Vollmacht erteilt** //(hier rechtsgeschäftliche Vollmacht gem. {{du przepis="§ 167 BGB"}})//
F könnte dem T eine Vollmacht erteilt haben gem. {{du przepis="§ 167 BGB"}}. Dies erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten. Laut Sachverhalt hat der F dem T gegenüber die Vollmacht erklärt. Die Erteilung der Vollmacht ist demnach erfolgt.
**Vertretungsmacht nicht erloschen** (+)
**Geschäft vom Umfang gedeckt** (+)
**kein Missbrauch** (+)
**Zwischenergebnis:**
Die Vertretungsmacht des T ist vorhanden. Somit ist kein Wirksamkeitshindernis aufgrund der mangelnden Vertretungsmacht von T gegeben. Es könnte jedoch ein Wirksamkeitshindernis durch die Anfechtung des F vorliegen.
**b) Anfechtung**
Ein Wirksamkeitshindernis könnte hier die Anfechtung durch den F sein.
**aa) Zulässigkeit der Anfechtung** (+)
**bb) Anfechtungsgrund**
- Willensmangel (+) hier liegt ein Eigenschaftsirrtum gem. {{du przepis="§ 119 Abs. 2 BGB"}} vor
- der maßgeblichen Person (+) hier der Vertreter gem. {{du przepis="§ 166 Abs. 1 BGB"}}
**cc) Anfechtungserklärung** (+)
**dd) kein Ausschluss der Anfechtung** (+)
**ee) Anfechtungsfrist** (+)
Die Anfechtung wurde wirksam durch den F durchgeführt und somit ist das Rechtsgeschäft (der Kaufvertrag) von Anfang an als nichtig anzusehen gem. {{du przepis="§ 142 Abs. 1 BGB"}}.
**Ergebnis:**
Es besteht kein Anspruch gem. {{du przepis="§ 433 Abs. 2 BGB"}}.
__**X-> F gem. § 812 Abs. 1 S. 1 1.Alt. BGB**__
X könnte demnach die Herausgabe der Ware (Software) gem. § 812 Abs. 1 S. 1 1.Alt. BGB verlangen.


Revision [13365]

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