Fall: Kauf auf Raten vom Nichteigentümer
A. Sachverhalt
Klang (K) sieht im Laden des Sound (S) einen CD-Spieler der Marke Accuphase, den er aus Fachzeitschriften als ein absolutes Überflieger-Gerät seiner Klasse kennt. Da das ausgestellte Modell in der Preisliste des deutschen Händlers bereits durch einen Nachfolger ersetzt ist, denkt K, dass es sich um ein Angebot eines Auslaufmodells handelt. In Wahrheit ist das ein dem Audiophil (A) gehörendes Gerät, das A dem S zur Funktionskontrolle gebracht hat. A hatte sich bei S beschwert, dass der CD-Spieler manchmal Aussetzer habe, was bei einem 6.000 EUR-Gerät nicht sein dürfe.
Der nichts ahnende K fragt S nach dem Preis für das "Auslaufmodell". Als S 4.500 EUR nennt, ist K Feuer und Flamme und überredet S nach einem kurzen Probehören zum Verkauf. Den S stört auch nicht, dass K noch nicht den vollen Kaufpreis bezahlen kann. Er zahlt 2.500 EUR in bar und verspricht, in 2 Wochen die restlichen 2.000 EUR zu zahlen. S händigt ihm das Gerät in der Originalverpackung komplett aus mit den Worten, dass das Gerät erst mit Zahlung des vollen Kaufpreises auf den K übergehe. Dies ist auch auf der von S ausgefertigten Rechnung entsprechend vermerkt. Bevor das Gerät bezahlt ist, meldet sich A bei K und klärt ihn darüber auf, dass es sich bei dem Gerät um sein Eigentum handelt.
B. Frage
Kann A von K Herausgabe des Gerätes verlangen, nachdem K den kompletten Kaufpreis gezahlt hat?
Ist die Rechtslage anders, wenn K den Kaufpreis noch nicht beglichen hat?
C. Lösungshinweise
1. Frage 1 - Herausgabe, wenn die Ware bereits bezahlt ist?
In dem Augenblick, in dem K nicht mehr gutgläubig ist, kommt ein Erwerb gem. § 932 BGB nicht mehr in Betracht - maßgeblich ist hier der Zeitpunkt, in dem der Rechtserwerb erfolgen sollte. Vgl. folgende Struktur.
In dem Augenblick, in dem K nicht mehr gutgläubig ist, kommt ein Erwerb gem. § 932 BGB nicht mehr in Betracht - maßgeblich ist hier der Zeitpunkt, in dem der Rechtserwerb erfolgen sollte. Vgl. folgende Struktur.
Denkbar ist hier allerdings ein anderer Weg des Erwerbs - über das Anwartschaftsrecht. Dafür sind etwas andere Fragen zu beantworten, als beim gewöhnlichen Erwerb von Eigentum. Vgl. dazu folgende Struktur. Da hier der gute Glaube nur bis Erwerb des Anwartschaftsrechts bestehen muss und K bei Übergabe gutgläubig war, hat er wirksam das Anwartschaftsrecht erworben. Die Bedingung ist eingetreten, also ist aus dem Anwartschaftsrecht ein Vollrecht geworden.
2. Frage 2 - Herausgabe, bevor die Ware bezahlt ist?
Hier kommt es darauf an, ob das Anwartschaftsrecht ein Recht zum Besitz begründet hat. Dies ist möglich, sofern das Anwartschaftsrecht erworben ist. Dies ist - wie oben festgestellt - der Fall. Erwerb vom Nichtberechtigten - nicht des Eigentums, sondern des Anwartschaftsrechts! - war möglich.
Hier kommt es darauf an, ob das Anwartschaftsrecht ein Recht zum Besitz begründet hat. Dies ist möglich, sofern das Anwartschaftsrecht erworben ist. Dies ist - wie oben festgestellt - der Fall. Erwerb vom Nichtberechtigten - nicht des Eigentums, sondern des Anwartschaftsrechts! - war möglich.
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