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Fallbeispiel: Kapitalerhöhung in der GmbH ohne Bezugsrecht
Prüfung der Rechtmäßigkeit von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung einer GmbH
Sachverhalt
In der G GmbH (Stammkapital: 200.000,- EUR) sind die Gesellschafter A (35 % Anteile), B (50 % Anteile) und C (15 % Anteile) miteinander zerstritten. Während A und B die Gesellschaft ausbauen möchten und sich zu diesem Zweck für die Investition der Gewinne einsetzen, will C Gewinne nur mitnehmen und kümmert sich nicht um die Belange der Gesellschaft. Zwar kann sich C nicht immer mit seinen Wünschen in der Gesellschaft durchsetzen, dennoch hält er die übrigen Gesellschafter mit seiner trotzigen Art sowie immer wieder mit Forderungen nach Einberufung der Gesellschafterversammlung auf Trab.Bei A meldet sich der alleinige Gesellschafter der X GmbH – ein gewisser Z. Er bietet A an, die Anteile an der X für 150.000 EUR zum Erwerb an. Die X passt nicht so richtig zum Geschäft der G und weder A noch die G haben für diesen Kauf Geld parat. A schlägt dem B jedoch vor, dass die Übernahme der X in der Weise erfolgen könnte, dass diese durch Z in die Gesellschaft eingebracht wird. Zu diesem Zweck wird eine Kapitalerhöhung vorgenommen und Z wird als einzige Person zum Bezug der neuen Anteile im Umfang von 150.000 EUR zugelassen. Die X soll dabei als Sacheinlage eingebracht werden, denn sie ist die 150.000 EUR auf jeden Fall wert.
B sieht in dieser Lösung die Möglichkeit, den Einfluss des C zu begrenzen. Z ist auch bereit, die X in die G als Einlage einzubringen und will an der Idee des A mitmachen.
In einer Sitzung der Gesellschafterversammlung der G, zu der ordnungsgemäß mit nur einem Tagesordnungspunkt – Kapitalerhöhung und Einbringung der X GmbH – eingeladen wurde, kommt es zum Streit mit C. Mit Stimmen von A und B wird der Beschluss über die Kapitalerhöhung dennoch gefasst und durch einen Notar beurkundet. Auch die Übernahmeerklärung des Z für die neuen Anteile wird ebenfalls beurkundet.
Frage
Kann sich C gegen die Beschlüsse erfolgreich wehren?Lösungshinweise
C kann sich gegen den Beschluss über die Kapitalerhöhung jedenfalls dann wehren, wenn er den Beschluss erfolgreich anfechten kann. Dies ist dann der Fall, wenn eine Anfechtungsklage i. S. d. § 246 AktG zulässig und begründet ist.Im Hinblick auf die Zulässigkeit der Klage des C ist lediglich zu erwähnen, dass die Klage auch im Falle der GmbH im Wege der analogen Anwendung (planwidrige Regelungslücke + vergleichbare Interessenlage liegen vor) statthaft ist.
Zur Begründetheit ist Folgendes festzustellen:
A. Anfechtungsbefugnis
Anfechtungsbefugt sind nur Gesellschafter, die
- an der Abstimmung nicht teilgenommen oder
- gegen den Beschluss gestimmt haben.
B. Anfechtungsfrist
Keine Anhaltspunkte für eine verzögerte Klageerhebung. Sofern C nicht allzu lange mit der Klageerhebung wartet, ist die Anfechtungsfrist eingehalten.
C. Anfechtungsgrund
Nichtigkeit (-)
Anfechtbarkeit ?
- Regelverstoß
- keine Bestätigung (+)
Zum Regelverstoß:
In der Sitzung - zu prüfen! - gegeben, wenn
- Verfahrensverstoß
- relevant
Zum Verfahrensverstoß:
Ein relevanter Verfahrensmangel führt zur Anfechtbarkeit. Als Verfahrensmangel kommt hier ein Verstoß gegen die Einberufungsvorschriften des § 51 GmbHG in Betracht, insbesondere die Frage, ob gem. § 51 Abs. 2 GmbHG der Zweck der Sitzung angekündigt war. Hier lediglich allgemein, ohne Angabe des Bezugsrechtsausschlusses also zu allgemein. Deshalb
oder
und