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Fall: Getäuschter Käufer lässt sich vertreten
A. Sachverhalt
Im Sommer 2009 kann Geiz (G) der Werbetrommel für Abwrackprämie nicht widerstehen und sucht einen Händler seiner Lieblingsautomarke auf, um sich nach Möglichkeiten des verbilligten Erwerbs eines Kleinwagens zu erkundigen. G fragt dabei, ob er es zeitlich noch überhaupt schafft, die Abwrackprämie für seinen "Alten" zu erhalten. Der Händler Listig (L) weiß schon eigentlich, dass G die Prämie nicht mehr bekommen kann, behauptet dem G gegenüber jedoch, dass die Prämie sicher sei, dafür werde L sorgen. Hauptsache, dass die Bestellung für das neue Auto schnell rausgehe.
G kündigt dem L an, dass sein Sohn das Fahrzeug und die genaue Ausstattung auswählen und für G unterzeichnen soll. Das Fahrzeug werde jedoch auf G zugelassen. L ist mit dieser Vertretung einverstanden.
Der Sohn des G kommt zu L und wählt die Farbe, die Ausstattung aus und unterschreibt "für G" eine verbindliche Bestellung. Später erfährt G, dass die Abwrackprämie nicht mehr möglich ist und dass L dies auch wusste. G verweigert deshalb Erfüllung des Vertrages.
B. Frage
Kann L von G Bezahlung des Kaufpreises verlangen?
C. Lösungshinweise
Vgl. AS BGB AT 1, Fall 27, S. 162.
D. Musterlösung
L könnte von G Zahlung des Kaufpreises gem. § 433 Abs. 2 BGB verlangen. Der Anspruch muss erworben, nicht verloren und durchsetzbar sein.
Der Anspruch könnte erworben sein. Dafür muss zwischen L und G ein wirksamer Kaufvertrag vorliegen.
1. Vertragsschluss
Zwischen G und L könnte ein Vertrag geschlossen worden sein. Dafür müsste ein Angebot vorliegen, das angenommen wurde und beide Erklärungen müssten übereinstimmen.
Zwischen G und L könnte ein Vertrag geschlossen worden sein. Dafür müsste ein Angebot vorliegen, das angenommen wurde und beide Erklärungen müssten übereinstimmen.
G schickt seinen Sohn, den S, zur Vertragsunterzeichnung. Anschließend unterzeichnet S für den G eine verbindliche Bestellung. Diese Bestellung ist eine Willenserklärung mit dem Inhalt, dass G auf ihrer Grundlage einen Vertrag (über Lieferung eines Fahrzeugs) abschließen will.
Hier könnte die Willenserklärung seitens G abgegeben worden sein. Das Angebot wurde allerdings nicht durch G abgegeben, sondern durch seinen Sohn S. Das Angebot könnte dem G jedoch gem. § 164 BGB zugerechnet werden. Hierzu müsste S ein Vertreter sein, d. h. es müsste eine eigene Willenserklärung des S vorliegen, die er offenkundig im fremden Namen abgegeben hat.
S hat im vorliegenden Fall die Ausstattung des Fahrzeugs ausgewählt und damit über das genau zu bestellende Fahrzeug entschieden. Er hat damit eine eigene Willenserklärung abgegeben. Laut Sachverhalt hat S eindeutig für G unterschrieben. Somit hat er im Namen des G gehandelt. G hat dem L vorher angekündigt, dass sein Sohn für ihn unterzeichnen soll. Daraus ergibt sich, dass die Vertretung für L offenkundig war.
Folglich kann die Willenserklärung des S dem G gem. § 164 Abs. 1 BGB zugerechnet werden.
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