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Fall: Getäuschter Käufer lässt sich vertreten
A. Sachverhalt
Im Sommer 2009 kann Geiz (G) der Werbetrommel für Abwrackprämie nicht widerstehen und sucht einen Händler seiner Lieblingsautomarke auf, um sich nach Möglichkeiten des verbilligten Erwerbs eines Kleinwagens zu erkundigen. G fragt dabei, ob er es zeitlich noch überhaupt schafft, die Abwrackprämie für seinen "Alten" zu erhalten. Der Händler Listig (L) weiß schon eigentlich, dass G die Prämie nicht mehr bekommen kann, behauptet dem G gegenüber jedoch, dass die Prämie sicher sei, dafür werde L sorgen. Hauptsache, dass die Bestellung für das neue Auto schnell rausgehe.
G kündigt dem L an, dass sein Sohn das Fahrzeug und die genaue Ausstattung auswählen und für G unterzeichnen soll. Das Fahrzeug werde jedoch auf G zugelassen. L ist mit dieser Vertretung einverstanden.
Der Sohn des G kommt zu L und wählt die Farbe, die Ausstattung aus und unterschreibt "für G" eine verbindliche Bestellung. Später erfährt G, dass die Abwrackprämie nicht mehr möglich ist und dass L dies auch wusste. G verweigert deshalb Erfüllung des Vertrages.
B. Frage
Kann L von G Bezahlung des Kaufpreises verlangen?
C. Lösungshinweise
Vgl. AS BGB AT 1, Fall 27, S. 162.
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