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Revision history for FallHypothekNachRuecktritt


Revision [86756]

Last edited on 2018-01-09 17:04:58 by WojciechLisiewicz
Additions:
Bei der Bestellung der Hypothek existierte - mit Abschluss des entsprechenden Darlehensvertrages - auch die entsprechende Forderung aus {{du przepis="§ 488 Abs. 1 S. 2 BGB"}} auf Rückzahlung der Darlehenssumme, so dass die akzessorische Hypothek entstehen konnte.


Revision [86755]

Edited on 2018-01-09 17:02:43 by WojciechLisiewicz
Additions:
Hier ist W vom Anfang an nicht berechtigt - also sind die Voraussetzungen des gutgläubigen Erwerbs gem. {{du przepis="§ 892 BGB"}} zu prüfen. Diese sind anscheinend erfüllt - am Ergebnis ändert dies allerdings nichts, weil auch hier die Rückzahlungspflicht gem. {{du przepis="§ 812 BGB"}} nicht die ursprüngliche Forderung aus dem Darlehensvertrag darstellt, sondern eine andere, die durch die Hypothek nicht (oder nach h. M. zumindest nicht automatisch) (mit-)erfasst ist.
Deletions:
Hier ist W vom Anfang an nicht berechtigt - also sind die Voraussetzungen des gutgläubigen Erwerbs gem. {{du przepis="§ 892 BGB"}} zu prüfen. Diese sind anscheinend erfüllt - am Ergebnis ändert dies allerdings nichts, weil auch hier die Rückzahlungspflicht gem. {{du przepis="§ 812 BGB"}} nicht die ursprüngliche Forderung aus dem Darlehensvertrag


Revision [86626]

Edited on 2018-01-03 22:10:06 by WojciechLisiewicz
Additions:
Hier ist W vom Anfang an nicht berechtigt - also sind die Voraussetzungen des gutgläubigen Erwerbs gem. {{du przepis="§ 892 BGB"}} zu prüfen. Diese sind anscheinend erfüllt - am Ergebnis ändert dies allerdings nichts, weil auch hier die Rückzahlungspflicht gem. {{du przepis="§ 812 BGB"}} nicht die ursprüngliche Forderung aus dem Darlehensvertrag
Deletions:
Hier ist W vom Anfang an nicht berechtigt - also sind die Voraussetzungen des gutgläubigen Erwerbs gem. {{du przepis="§ 892 BGB"}} zu prüfen.


Revision [86625]

Edited on 2018-01-03 22:03:39 by WojciechLisiewicz
Additions:
Das Ergebnis des Falles hängt jedoch auch davon ab, ob die Hypothek für Ersatzforderungen der Darlehensforderung haftet. Nach h. M. ist dies nicht bzw. zumindest nicht automatisch der Fall, vgl. [[Hypothek hier]]. Insofern ist die S Inhaberin der Hypothek, kann diese aber für die Befriedigung des Anspruchs aus {{du przepis="§ 812 BGB"}}, zu dessen Sicherung sie nicht bestellt wurde, nicht genutzt werden, solange keine explizite Vereinbarung hierüber getroffen wurde.
Deletions:
Das Ergebnis des Falles hängt jedoch auch davon ab, ob die Hypothek auch für Ersatzforderungen der Darlehensforderung haftet. Nach h. M. ist dies nicht bzw. zumindest nicht automatisch der Fall, vgl. [[Hypothek hier]].


Revision [86623]

Edited on 2018-01-03 12:23:07 by WojciechLisiewicz
Additions:
Die Hypothek wird - im Falle einer Briefhypothek - nur dann erworben, wenn der Hypothekenbrief auch übergeben wurde. Hier wurde vereinbart, dass er durch das Grundbuchamt übersandt wird. Sobald dies geschehen ist (Übergabe oder Übergabesurrogate, auch Geheißerwerb, sind möglich), ist S Inhaberin der Hypothek.
((3)) Haftungsumfang
Das Ergebnis des Falles hängt jedoch auch davon ab, ob die Hypothek auch für Ersatzforderungen der Darlehensforderung haftet. Nach h. M. ist dies nicht bzw. zumindest nicht automatisch der Fall, vgl. [[Hypothek hier]].
Deletions:
Das Ergebnis des Falles hängt jedoch auch davon ab, ob die Hypothek auch für Ersatzforderungen der Darlehensforderung haftet. Nach h. M. ist dies nicht der Fall, vgl. [[Hypothek hier]].


Revision [86622]

Edited on 2018-01-03 12:18:53 by WojciechLisiewicz
Additions:
((2)) Prüfungsaufbau
Folgende Punkte sind zu prüfen:

((3)) S müsste Inhaberin der Hypothek sein
Sie müsste also die Hypothek erworben haben (hier: im Wege des Primärerwerbs) und dürfte sie nicht verloren haben. Beim Primärerwerb sind
- Einigung
- Eintragung
- Einigsein bei Eintragung
kein Problem. Ein Problem stellt sich im Hinblick darauf, dass W vor Eintragung insolvent wurde, d. h. sein Verfügungsrecht verloren hat. Dies ist aber gem. {{du przepis="§ 878 BGB"}} im Ergebnis nicht schädlich.
Deletions:
((2)) Problem
Der Anspruch besteht nur, wenn eine Hypothek wirksam begründet wurde. Dies ist hier insofern problematisch, als W ihre Verfügungsberechtigung vor Eintragung der Hypothek verlor - dies ist aber gem. {{du przepis="§ 878 BGB"}} im Ergebnis nicht schädlich.


Revision [86620]

Edited on 2018-01-03 12:02:38 by WojciechLisiewicz

No Differences

Revision [86619]

Edited on 2018-01-03 12:02:30 by WojciechLisiewicz
Additions:



Revision [15289]

Edited on 2012-05-21 10:14:31 by ChristianeUri
Additions:
CategoryWIPR3Faelle
Deletions:
CategoryFallsammlungWIPR


Revision [9334]

Edited on 2011-01-15 20:19:58 by AnnegretMordhorst
Additions:
==== Hypothek und angefochtener Darlehensvertrag ====
Deletions:
==== Hypothek und Rücktritt vom Darlehensvertrag ====


Revision [5257]

Edited on 2010-01-15 14:01:57 by WojciechLisiewicz
Additions:
Die Bestellung der Hypothek wird beim Notar beurkundet. Dabei wird vereinbart, dass der Hypothekenbrief der S direkt vom Grundbuchamt zugesandt wird und dass die Darlehensforderung in Höhe von insgesamt 300.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 6 % p. a. effektiv durch die Hypothek gesichert werden soll. Das Darlehen wird ausgezahlt, nachdem der Antrag auf Eintragung der Hypothek gestellt ist. Die Hypothek wird eingetragen, vorher jedoch wird W insolvent.
Deletions:
Die Bestellung der Hypothek wird beim Notar beurkundet. Dabei wird vereinbart, dass der Hypothekenbrief der S direkt vom Grundbuchamt zugesandt wird und dass die Darlehensforderung in Höhe von insgesamt 300.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 6 % p. a. effektiv durch die Hypothek gesichert werden soll. Das Darlehen wird ausgezahlt, nachdem der Antrag auf Eintragung der Hypothek gestellt ist. Bevor die Hypothek jedoch eingetragen wird, ist W insolvent.


Revision [5088]

Edited on 2010-01-09 12:26:13 by WojciechLisiewicz
Additions:
((2)) Fallabwandlung
Hier ist W vom Anfang an nicht berechtigt - also sind die Voraussetzungen des gutgläubigen Erwerbs gem. {{du przepis="§ 892 BGB"}} zu prüfen.


Revision [5087]

Edited on 2010-01-09 12:25:02 by WojciechLisiewicz
Additions:
((1)) Frage im abgewandelten Fall
Wie wären die o. g. Fragen zu beantworten, wenn:
- das Grundstück gar nicht der W gehört und nur fälschlicherweise zugunsten der W eingetragen ist, obwohl es eigentlich dem Eigen (E) gehört,
- E sich nach Antragstellung bezüglich der Hypothek an S wendet und zugleich eine Grundbuchberichtigung erwirkt, so dass er nach Eintragung der Hypothek als Eigentümer eingetragen wird?


Revision [5078]

Edited on 2010-01-09 11:05:05 by WojciechLisiewicz
Additions:
Das Unternehmen Wackelig GmbH (W) stellt Leitern aus Aluminium her und benötigt für eine neue Fertigungsanlage Geld. Die örtliche Sparkasse (S) erklärt sich bereit, ihm einen Kredit in Höhe von 300.000 EUR zu geben, wenn W auf seinem großen und nach Informationen der S sehr wertvollen Grundstück zugunsten der S eine Hypothek bestellt. Der Geschäftsführer von W ist einverstanden, er verschweigt jedoch, dass W fast Pleite ist. Mit kreativer Buchhaltung erweckt er den Eindruck, dass sein Unternehmen völlig intakt ist.
Da S sich von der Geschäftsführung von W betrogen fühlt, fechtet der zuständige und entsprechend bevollmächtigte Mitarbeiter der Sparkasse den Darlehensvertrag mit W wegen arglistiger Täuschung an. W und ihr Insolvenzverwalter werden zur sofortigen Rückzahlung der Darlehenssumme aufgefordert. Darüber hinaus wird die Zwangsvollstreckung in das Grundstück der W angestrebt.
Deletions:
Das Unternehmen Wackelig GmbH (W) stellt Leitern aus Aluminium her und benötigt für eine neue Fertigungsanlage Geld. Die örtliche Sparkasse (S) erklärt sich bereit, ihm einen Kredit in Höhe von 300.000 EUR zu geben, wenn W auf seinem großen und nach Informationen der S sehr wertvollen Grundstück zugunsten der S eine Hypothek bestellt. Der Geschäftsführer von W ist einverstanden, er verschweigt jedoch, dass W fast Pleite ist.
Da S sich von der Geschäftsführung von W betrogen fühlt, fechtet der zuständige und entsprechend bevollmächtigte Mitarbeiter der Sparkasse den Darlehensvertrag mit W wegen arglistiger Täuschen an. W und ihr Insolvenzverwalter werden zur sofortigen Rückzahlung der Darlehenssumme aufgefordert. Darüber hinaus wird die Zwangsvollstreckung in das Grundstück der W angestrebt.


Revision [5068]

The oldest known version of this page was created on 2010-01-06 16:14:04 by WojciechLisiewicz
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