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Fall: Hypothek auf Hotelbetten?


A. Sachverhalt
Hütte (H) ist Hotelier und betreibt ein Hotel im Allgäu. Seit er die Bauern in der Nachbarschaft dazu überredet hat, ihre Kühe mit Aquarellen lila anzumalen, gibt es für den Erfolg des H kein Halten mehr: die Besucher kommen in Scharen und er ist ständig ausgebucht. Er expandiert also und baut seine Hotelanlage allmählich zu einem "Milka-Kuh-Paradies" aus.

Bei der Errichtung eines komplett neuen Gebäudes mit 200 Betten auf dem zugekauften Grundstück stößt er an die Grenzen seiner finanziellen Möglichkeiten. Deshalb nimmt er ein Darlehen bei der Alpenmilchbank (A) aus Immenstadt in Höhe von 500.000 EUR auf. Als Sicherheit bestellt H auf dem Grundstück, auf dem das neue Gebäude errichtet werden soll, eine Hypothek im Wert von 500.000 EUR nebst Zinsen i. H. v. 5 % p. a.

Das Hotel wird errichtet, auch wenn gegen Ende der Arbeiten H kaum noch Liquidität hat, um die Einrichtung für das neue Gebäude zu bezahlen. Er zahlt deshalb die von Tischle (T) gelieferten Betten auf Raten ab. Die 200 Betten im Wert von insgesamt 100.000 EUR wurden deshalb durch T komplett unter Eigentumsvorbehalt bis zur Bezahlung des kompletten Kaufpreises übergeben.

Nach Eröffnung des neuen Gebäudes läuft es für H nicht mehr so wie früher. Durch mehrere regenreiche Sommer in Folge hält die Farbe an den Kühen nicht, die enttäuschten Besucher kommen nicht mehr so zahlreich. H, der sich durch das neue Gebäude finanziell übernommen hat, kann den Kredit an A nicht mehr zurückzahlen. A möchte deshalb die Hypothek in Anspruch nehmen. Dabei möchte A allerdings das Grundstück komplett, wie es durch H betrieben wird, verwerten - insbesondere sollen auch die Betten im Hotel mit verkauft werden.

B. Frage
Kann A auch die Betten verwerten? Inwieweit?


C. Lösungshinweise
Als Anspruchsgrundlage ist § 1147 BGB heranzuziehen.
Die Begründung der Hypothek wird im Sachverhalt nicht als problematisch dargestellt - eine Hypothek wird demnach bestellt, es ist davon auszugehen, dass sie zugunsten der A bestellt wurde, weil sie ohne die Darlehensforderung nicht bestehen kann. Problematisch ist allerdings die Frage, in welchem Umfang die Gegenstände, die sich im Besitz des H bzw. auf seinem Grundstück befinden, auch für die Hypothekenschuld haften - vgl. Anforderungen des § 1120 BGB sowie folgende Struktur.

Im Ergebnis gehören die Betten - die durchaus als Zubehör der Immobilie zu qualifizieren sind - nicht zum Haftungverband der Hypothek, weil sie nicht dem Grundstückseigentümer gehören. Sie wurden unter Eigentumsvorbehalt geliefert, so dass der Verkäufer, der unter Eigentumsvorbehalt veräußert, geschützt ist.

Im Hinblick auf die Geltendmachung der Rechte ist in diesem Fall zu beachten:
  • die Rechte des Eigentümers der Gegenstände werden bei Bedarf im Wege der Drittwiderspruchsklage gem. § 771 ZPO geltend gemacht;
  • Veräußerung in der Zwangsvollstreckung kann ungeachtet fremder Rechte zum Eigentumserwerb führen; wehrt sich der Veräußerer der Betten T nicht, verliert er das Eigentum.


D. Mögliche Fallabwandlung - vgl. BGHZ 35, 85
Die von T erworbenen Betten werden gleich nach Lieferung an die Reicheisenbank (R) zur Sicherheit übereignet. H erhält von R ein Darlehen, von dem er die Forderung des T bezahlt.

Der Unterschied zum Grundfall besteht darin, dass hier zumindest für eine logische Sekunde der Erwerb von Eigentum durch den Eigentümer denkbar ist. Ob im Detail ein Direkterwerb von Eigentumsvorbehaltsverkäufer auf Sicherungsnehmer stattfindet oder ein Durchgangserwerb über den Eigentümer des (mit Hypothek belasteten) Grundstücks, spielt für das Ergebnis eher untergeordnete Rolle, weil:
  • die Weitergabe eines Anwartschaftsrechts auch nur belastet (mit Hypothek/ihrem Haftungsverband) erfolgen kann - ebenso, wie es mit dem Vollrecht wäre;
  • § 936 BGB als allgemeine Vorschrift gegenüber § 1120 BGB und ff. zurücktreten muss;

Also: die Betten sind im Haftungsverband der Hypothek, sobald sie aus dem Eigentum des Vorbehaltsverkäufers herausfallen.



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