Revision history for FallHerausgabeGeliehenesBuch
Additions:
Sofern sich weder aus der ausdrücklichen Vereinbarung noch aus den Umständen eine Zeit der Leihe ableiten lässt, gilt {{du przepis="§ 604 Abs. 3 BGB"}}, wonach der Verleiher (F) das Buch jederzeit zurückfordern kann, so dass auch kein Recht zum Besitz i. S. d. {{du przepis="§ 986 BGB"}} besteht.
Deletions:
Additions:
F könnte gegen S - neben dem nicht relevanten vertraglichen Anspruch aus {{du przepis="§ 604 BGB"}} - einen Anspruch auf Herausgabe des Buches gem. {{du przepis="§ 985 BGB"}} haben. Hierfür ist erforderlich, dass:
- F Eigentümer des Buchs ist,
- S sein Besitzer und
- S gegenüber dem Eigentümer kein Recht zum Besitz gem. {{du przepis="§ 986 BGB"}} hat.
((2)) F ist Eigentümer des Buches
F könnte Eigentümer des Buchs sein. Dies ist dann der Fall, wenn F das Eigentum erworben und später nicht wieder verloren hat. Im konkreten Fall könnte F das Eigentum erworben haben. Laut Sachverhalt war F der ursprüngliche Eigentümer vom Buch. Jedoch könnte F das Eigentum gem. § 929 S.1 BGB an S verloren haben. Dies ist dann der Fall, wenn F und S sich bezüglich der Übereignung geeinigt haben, das Buch an S übergeben wurde und F zur Verfügung berechtigt ist. F leiht dem S das Buch. An dieser Stelle ist anzumerken, dass wegen der Regelung des {{du przepis="§ 598 BGB"}}, nur der Besitz übertragen wird. Demzufolge hat F das Eigentum nicht verloren und bleibt somit Eigentümer.
((2)) S ist Besitzer
Das Buch befindet sich bei S. Folglich ist S Besitzer.
((2)) S hat kein Recht zum Besitz gem. {{du przepis="§ 986 BGB"}}
Problematisch ist, inwiefern S ein Recht zum Besitz gem. {{du przepis="§ 986 BGB"}} gegenüber F hat. Dies ist dann der Fall, wenn S ein eigenes Recht oder ein abgeleitetes Recht eines Dritten zum Besitz gegen F geltend machen kann.
In diesem Fall könnte ein vertragliches Recht zum Besitz seitens S gem. {{du przepis="§ 986 Abs.1 S.1 HS. 1 BGB"}} bestehen. Dies ist dann der Fall, wenn ein Vertragsverhältnis zwischen F und S vorliegt, dieses dem S ein Recht zum Besitz gewährt und S sich gegenüber F auf den Vertrag insofern berufen kann, als er nicht zur Herausgabe kraft Vertrages verpflichtet wäre.
F leiht dem S sein Buch. Hier ist ein Leihvertrag anzunehmen. Eine Vereinbarung über den Zeitraum der Leihe ist aus dem Sachverhalt schwer zu ermitteln. Einerseits ist der von S verfolgte Zweck, das Buch zur Prüfungsvorbereitung zu nutzen, so dass er bis zu den Prüfungen das Buch behalten möchte. F geht aber davon aus, dass er das Buch vor den Prüfungen wieder erhält.
Sofern sich weder aus der ausdrücklichen Vereinbarung noch aus den Umständen eine Zeit der Leihe ableiten lässt, gilt {{du przepis="§ 604 Abs. 3 BGB"}}, wonach der Verleiher (F) das Buch jederzeit zurückfordern, so dass auch kein Recht zum Besitz i. S. d. {{du przepis="§ 986 BGB"}} besteht.
Ist der Zweck der Leihe für F sichtbar gewesen, gilt {{du przepis="§ 604 Abs. 2 BGB"}}, weshalb dann auch das Recht zum Besitz bis zu den Prüfungen besteht.
Der Anspruch hängt von den Einzelumständen des Falles ab, insbesondere von der Frage, ob der Zeitraum der Leihe vereinbart wurde oder zumindest sich aus den Umständen für F ergibt. Ist dies nicht der Fall, hat F einen Anspruch gem. {{du przepis="§ 985 BGB"}}.
- F Eigentümer des Buchs ist,
- S sein Besitzer und
- S gegenüber dem Eigentümer kein Recht zum Besitz gem. {{du przepis="§ 986 BGB"}} hat.
((2)) F ist Eigentümer des Buches
F könnte Eigentümer des Buchs sein. Dies ist dann der Fall, wenn F das Eigentum erworben und später nicht wieder verloren hat. Im konkreten Fall könnte F das Eigentum erworben haben. Laut Sachverhalt war F der ursprüngliche Eigentümer vom Buch. Jedoch könnte F das Eigentum gem. § 929 S.1 BGB an S verloren haben. Dies ist dann der Fall, wenn F und S sich bezüglich der Übereignung geeinigt haben, das Buch an S übergeben wurde und F zur Verfügung berechtigt ist. F leiht dem S das Buch. An dieser Stelle ist anzumerken, dass wegen der Regelung des {{du przepis="§ 598 BGB"}}, nur der Besitz übertragen wird. Demzufolge hat F das Eigentum nicht verloren und bleibt somit Eigentümer.
((2)) S ist Besitzer
Das Buch befindet sich bei S. Folglich ist S Besitzer.
((2)) S hat kein Recht zum Besitz gem. {{du przepis="§ 986 BGB"}}
Problematisch ist, inwiefern S ein Recht zum Besitz gem. {{du przepis="§ 986 BGB"}} gegenüber F hat. Dies ist dann der Fall, wenn S ein eigenes Recht oder ein abgeleitetes Recht eines Dritten zum Besitz gegen F geltend machen kann.
In diesem Fall könnte ein vertragliches Recht zum Besitz seitens S gem. {{du przepis="§ 986 Abs.1 S.1 HS. 1 BGB"}} bestehen. Dies ist dann der Fall, wenn ein Vertragsverhältnis zwischen F und S vorliegt, dieses dem S ein Recht zum Besitz gewährt und S sich gegenüber F auf den Vertrag insofern berufen kann, als er nicht zur Herausgabe kraft Vertrages verpflichtet wäre.
F leiht dem S sein Buch. Hier ist ein Leihvertrag anzunehmen. Eine Vereinbarung über den Zeitraum der Leihe ist aus dem Sachverhalt schwer zu ermitteln. Einerseits ist der von S verfolgte Zweck, das Buch zur Prüfungsvorbereitung zu nutzen, so dass er bis zu den Prüfungen das Buch behalten möchte. F geht aber davon aus, dass er das Buch vor den Prüfungen wieder erhält.
Sofern sich weder aus der ausdrücklichen Vereinbarung noch aus den Umständen eine Zeit der Leihe ableiten lässt, gilt {{du przepis="§ 604 Abs. 3 BGB"}}, wonach der Verleiher (F) das Buch jederzeit zurückfordern, so dass auch kein Recht zum Besitz i. S. d. {{du przepis="§ 986 BGB"}} besteht.
Ist der Zweck der Leihe für F sichtbar gewesen, gilt {{du przepis="§ 604 Abs. 2 BGB"}}, weshalb dann auch das Recht zum Besitz bis zu den Prüfungen besteht.
Der Anspruch hängt von den Einzelumständen des Falles ab, insbesondere von der Frage, ob der Zeitraum der Leihe vereinbart wurde oder zumindest sich aus den Umständen für F ergibt. Ist dies nicht der Fall, hat F einen Anspruch gem. {{du przepis="§ 985 BGB"}}.
Deletions:
- F Eigentümer vom Buch ist
- S ist Besitzer
- S hat gegenüber dem Eigentümer kein Recht zum Besitz nach {{du przepis="§ 986 BGB"}}
((2)) F ist Eigentümer vom Buch
F könnte Eigentümer vom Buch sein. Dies ist dann der Fall, wenn F das Eigentum erworben und später nicht wieder verloren hat. Im konkreten Fall könnte F das Eigentum erworben haben. Laut Sachverhalt war F der ursprüngliche Eigentümer vom Buch. Jedoch könnte F das Eigentum gem. § 929 S.1 BGB an S verloren haben. Dies ist dann der Fall, wenn F und S sich bezüglich der Übereignung geeinigt haben, das Buch an S übergeben wurde und F zur Verfügung berechtigt ist. F leiht dem S das Buch. An dieser Stelle ist anzumerken, dass wegen der Regelung des {{du przepis="§ 598 BGB"}}, nur der Besitz übertragen wird. Demzufolge hat F das Eigentum nicht verloren und bleibt somit Eigentümer.
((2)) S ist Besitzer
Das Buch befindet sich bei S. Folglich ist S Besitzer.
((2)) S hat kein Recht zum Besitz gem. {{du przepis="§ 986 BGB"}}
Problematisch könnte sein, dass S kein Recht zum Besitz gem. {{du przepis="§ 986 BGB"}} gegenüber F hat. Dies ist dann der Fall, wenn S kein eigenes Recht oder ein abgeleitetes Recht eines Dritten zum Besitz gegenüber F geltend machen kann.
Im konkreten Fall könnte ein vertragliches Recht zum Besitz seitens S gem. {{du przepis="§ 986 Abs.1 S.1 HS. 1 BGB"}}, bestehen. Dies ist dann der Fall, wenn ein Vertragsverhältnis zwischen F und S vorliegt, dieses dem S ein Recht zum Besitz gewährt und S sich gegenüber F auf den Vertrag insofern berufen kann, als er nicht zur Herausgabe kraft Vertrages verpflichtet wäre. F leiht dem S sein Buch. Hier ist ein Leihvertrag anzunehmen. Zudem haben F und S keine Vereinbarung wegen der Rückgabe getroffen.
S hat somit ein Recht zum Besitz gem. {{du przepis="§ 986 Abs.1 S.1 HS. 1 BGB"}}.
F hat keinen Herausgabeanspruch gegenüber S gem. {{du przepis="§ 985 BGB"}}.
Additions:
CategoryWIPR3Faelle
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Additions:
F könnte Eigentümer vom Buch sein. Dies ist dann der Fall, wenn F das Eigentum erworben und später nicht wieder verloren hat. Im konkreten Fall könnte F das Eigentum erworben haben. Laut Sachverhalt war F der ursprüngliche Eigentümer vom Buch. Jedoch könnte F das Eigentum gem. § 929 S.1 BGB an S verloren haben. Dies ist dann der Fall, wenn F und S sich bezüglich der Übereignung geeinigt haben, das Buch an S übergeben wurde und F zur Verfügung berechtigt ist. F leiht dem S das Buch. An dieser Stelle ist anzumerken, dass wegen der Regelung des {{du przepis="§ 598 BGB"}}, nur der Besitz übertragen wird. Demzufolge hat F das Eigentum nicht verloren und bleibt somit Eigentümer.
Deletions:
Additions:
F könnte Eigentümer vom Buch sein. Dies ist dann der Fall, wenn F das Eigentum erworben und später nicht wieder verloren hat. Laut Sachverhalt befand sich das Buch ursprünglich im Eigentum vom F. Dieses leiht er dem S. An dieser Stelle ist anzumerken, dass durch diesen Vertrag nur der Besitz übertragen wird. Demzufolge bleibt F Eigentümer.
Das Buch befindet sich bei S. Folglich ist S Besitzer.
Problematisch könnte sein, dass S kein Recht zum Besitz gem. {{du przepis="§ 986 BGB"}} gegenüber F hat. Dies ist dann der Fall, wenn S kein eigenes Recht oder ein abgeleitetes Recht eines Dritten zum Besitz gegenüber F geltend machen kann.
Im konkreten Fall könnte ein vertragliches Recht zum Besitz seitens S gem. {{du przepis="§ 986 Abs.1 S.1 HS. 1 BGB"}}, bestehen. Dies ist dann der Fall, wenn ein Vertragsverhältnis zwischen F und S vorliegt, dieses dem S ein Recht zum Besitz gewährt und S sich gegenüber F auf den Vertrag insofern berufen kann, als er nicht zur Herausgabe kraft Vertrages verpflichtet wäre. F leiht dem S sein Buch. Hier ist ein Leihvertrag anzunehmen. Zudem haben F und S keine Vereinbarung wegen der Rückgabe getroffen.
Das Buch befindet sich bei S. Folglich ist S Besitzer.
Problematisch könnte sein, dass S kein Recht zum Besitz gem. {{du przepis="§ 986 BGB"}} gegenüber F hat. Dies ist dann der Fall, wenn S kein eigenes Recht oder ein abgeleitetes Recht eines Dritten zum Besitz gegenüber F geltend machen kann.
Im konkreten Fall könnte ein vertragliches Recht zum Besitz seitens S gem. {{du przepis="§ 986 Abs.1 S.1 HS. 1 BGB"}}, bestehen. Dies ist dann der Fall, wenn ein Vertragsverhältnis zwischen F und S vorliegt, dieses dem S ein Recht zum Besitz gewährt und S sich gegenüber F auf den Vertrag insofern berufen kann, als er nicht zur Herausgabe kraft Vertrages verpflichtet wäre. F leiht dem S sein Buch. Hier ist ein Leihvertrag anzunehmen. Zudem haben F und S keine Vereinbarung wegen der Rückgabe getroffen.
Deletions:
Das Buch befindet sich bei S. Dieser ist demzufolge Besitzer.
Problematisch könnte dass sein, dass S kein Recht zum Besitz gem. {{du przepis="§ 986 BGB"}} gegenüber F hat. Dies ist dann der Fall, wenn S kein eigenes Recht oder ein abgeleitetes Recht eines Dritten zum Besitz gegenüber F geltend machen kann.
Im konkreten Fall könnte ein vertragliches Recht zum Besitz seitens S gem. {{du przepis="§ 986 Abs.1 S.1 HS. 1 BGB"}}, bestehen. Dies ist dann der Fall, wenn ein Vertragsverhältnis zwischen F und S vorliegt, dieses dem S ein Recht zum Besitz gewährt und S kann sich gegenüber F auf den Vertrag insofern berufen, als er nicht zur Herausgabe kraft Vertrages verpflichtet wäre.F leiht dem S sein Buch. Problematisch ist bei diesem Fall dennoch, inwiefern sich S gegenüber F auf diesen Vertrag berufen darf. Dies ist nur dann möglich, wenn S nicht vertraglich zur Herausgabe verpflichtet ist. F und S haben nach dem Sachverhalt wegen der Rückgabe nichts vereinbart.
Additions:
F könnte Eigentümer vom Buch sein. Dies ist dann der Fall, wenn F das Eigentum erworben und später nicht wieder verloren hat. Laut Sachverhalt befand sich das Buch ursprünglich im Eigentum vom F. Hieran ändert auch der Leihvertrag mit S nichts, weil dieser nur den Besitz überträgt.
Das Buch befindet sich bei S. Dieser ist demzufolge Besitzer.
Problematisch könnte dass sein, dass S kein Recht zum Besitz gem. {{du przepis="§ 986 BGB"}} gegenüber F hat. Dies ist dann der Fall, wenn S kein eigenes Recht oder ein abgeleitetes Recht eines Dritten zum Besitz gegenüber F geltend machen kann.
Im konkreten Fall könnte ein vertragliches Recht zum Besitz seitens S gem. {{du przepis="§ 986 Abs.1 S.1 HS. 1 BGB"}}, bestehen. Dies ist dann der Fall, wenn ein Vertragsverhältnis zwischen F und S vorliegt, dieses dem S ein Recht zum Besitz gewährt und S kann sich gegenüber F auf den Vertrag insofern berufen, als er nicht zur Herausgabe kraft Vertrages verpflichtet wäre.F leiht dem S sein Buch. Problematisch ist bei diesem Fall dennoch, inwiefern sich S gegenüber F auf diesen Vertrag berufen darf. Dies ist nur dann möglich, wenn S nicht vertraglich zur Herausgabe verpflichtet ist. F und S haben nach dem Sachverhalt wegen der Rückgabe nichts vereinbart.
Das Buch befindet sich bei S. Dieser ist demzufolge Besitzer.
Problematisch könnte dass sein, dass S kein Recht zum Besitz gem. {{du przepis="§ 986 BGB"}} gegenüber F hat. Dies ist dann der Fall, wenn S kein eigenes Recht oder ein abgeleitetes Recht eines Dritten zum Besitz gegenüber F geltend machen kann.
Im konkreten Fall könnte ein vertragliches Recht zum Besitz seitens S gem. {{du przepis="§ 986 Abs.1 S.1 HS. 1 BGB"}}, bestehen. Dies ist dann der Fall, wenn ein Vertragsverhältnis zwischen F und S vorliegt, dieses dem S ein Recht zum Besitz gewährt und S kann sich gegenüber F auf den Vertrag insofern berufen, als er nicht zur Herausgabe kraft Vertrages verpflichtet wäre.F leiht dem S sein Buch. Problematisch ist bei diesem Fall dennoch, inwiefern sich S gegenüber F auf diesen Vertrag berufen darf. Dies ist nur dann möglich, wenn S nicht vertraglich zur Herausgabe verpflichtet ist. F und S haben nach dem Sachverhalt wegen der Rückgabe nichts vereinbart.
Deletions:
Nach dem Sachverhalt befindet das Buch sich bei S. Dieser ist demzufolge Besitzer.
Problematisch könnte dennoch sein, ob S kein Recht zum Besitz gem. {{du przepis="§ 986 BGB"}} gegenüber F hat. Dies ist dann der Fall, wenn S kein eigenes Recht oder ein abgeleitetes Recht eines Dritten zum Besitz gegenüber F hat.
Im konkreten Fall könnte ein vertragliches Recht zum Besitz seitens S gem. {{du przepis="§ 986 Abs.1 S.1 HS. 1 BGB"}}, bestehen. Dies ist dann der Fall, wenn ein Vertragsverhältnis zwischen F und S vorliegt und dieses dem S ein Recht zum Besitz gewährt und S kann sich gegenüber F auf den Vertrag insofern berufen, als er nicht zur Herausgabe kraft Vertrages verpflichtet wäre. Nach dem Sachverhalt leiht F dem S sein Buch. Problematisch ist bei diesem Fall dennoch, inwiefern sich S gegenüber F auf diesen Vertrag berufen darf. Dies ist nur dann möglich, wenn S nicht vertraglich zur Herausgabe verpflichtet ist. F und S haben nach dem Sachverhalt wegen der Rückgabe nichts vereinbart.
Additions:
Im konkreten Fall könnte ein vertragliches Recht zum Besitz seitens S gem. {{du przepis="§ 986 Abs.1 S.1 HS. 1 BGB"}}, bestehen. Dies ist dann der Fall, wenn ein Vertragsverhältnis zwischen F und S vorliegt und dieses dem S ein Recht zum Besitz gewährt und S kann sich gegenüber F auf den Vertrag insofern berufen, als er nicht zur Herausgabe kraft Vertrages verpflichtet wäre. Nach dem Sachverhalt leiht F dem S sein Buch. Problematisch ist bei diesem Fall dennoch, inwiefern sich S gegenüber F auf diesen Vertrag berufen darf. Dies ist nur dann möglich, wenn S nicht vertraglich zur Herausgabe verpflichtet ist. F und S haben nach dem Sachverhalt wegen der Rückgabe nichts vereinbart.
Deletions:
Additions:
F könnte gegen S einen Anspruch auf Herausgabe des Buches gem. {{du przepis="§ 985 BGB"}} haben. Hierfür ist erforderlich, dass:
- F Eigentümer vom Buch ist
- S ist Besitzer
- S hat gegenüber dem Eigentümer kein Recht zum Besitz nach {{du przepis="§ 986 BGB"}}
((2)) F ist Eigentümer vom Buch
F könnte Eigentümer vom Buch sein. Dies ist dann der Fall, wenn F das Eigentum erworben und später nicht wieder verloren hat. Nach dem Sachverhalt stand das Buch ursprünglich im Eigentum vom F. Hieran ändert auch der Leihvertrag mit S nichts, weil dieser nur den Besitz überträgt.
((2)) S ist Besitzer
Nach dem Sachverhalt befindet das Buch sich bei S. Dieser ist demzufolge Besitzer.
((2)) S hat kein Recht zum Besitz gem. {{du przepis="§ 986 BGB"}}
Problematisch könnte dennoch sein, ob S kein Recht zum Besitz gem. {{du przepis="§ 986 BGB"}} gegenüber F hat. Dies ist dann der Fall, wenn S kein eigenes Recht oder ein abgeleitetes Recht eines Dritten zum Besitz gegenüber F hat.
Für den vorliegenden Fall könnte S, aufgrund des Leihvertrags, ein eigenes Recht zum Besitz gem. {{du przepis="§ 986 Abs.1 S.1 HS. 1 BGB"}} gegenüber F haben. Dies ist dann der Fall, wenn ein Vertragsverhältnis zwischen F und S vorliegt und dieses dem S ein Recht zum Besitz gewährt und S kann sich gegenüber F auf den Vertrag insofern berufen, als er nicht zur Herausgabe kraft Vertrages verpflichtet wäre. Nach dem Sachverhalt liegt zwischen F und S ein Leihvertrag, {{du przepis="§ 598 BGB"}} vor, dieser berechtigt den S zum Besitz.
S hat somit ein Recht zum Besitz gem. {{du przepis="§ 986 Abs.1 S.1 HS. 1 BGB"}}.
((1)) Ergebnis
F hat keinen Herausgabeanspruch gegenüber S gem. {{du przepis="§ 985 BGB"}}.
- F Eigentümer vom Buch ist
- S ist Besitzer
- S hat gegenüber dem Eigentümer kein Recht zum Besitz nach {{du przepis="§ 986 BGB"}}
((2)) F ist Eigentümer vom Buch
F könnte Eigentümer vom Buch sein. Dies ist dann der Fall, wenn F das Eigentum erworben und später nicht wieder verloren hat. Nach dem Sachverhalt stand das Buch ursprünglich im Eigentum vom F. Hieran ändert auch der Leihvertrag mit S nichts, weil dieser nur den Besitz überträgt.
((2)) S ist Besitzer
Nach dem Sachverhalt befindet das Buch sich bei S. Dieser ist demzufolge Besitzer.
((2)) S hat kein Recht zum Besitz gem. {{du przepis="§ 986 BGB"}}
Problematisch könnte dennoch sein, ob S kein Recht zum Besitz gem. {{du przepis="§ 986 BGB"}} gegenüber F hat. Dies ist dann der Fall, wenn S kein eigenes Recht oder ein abgeleitetes Recht eines Dritten zum Besitz gegenüber F hat.
Für den vorliegenden Fall könnte S, aufgrund des Leihvertrags, ein eigenes Recht zum Besitz gem. {{du przepis="§ 986 Abs.1 S.1 HS. 1 BGB"}} gegenüber F haben. Dies ist dann der Fall, wenn ein Vertragsverhältnis zwischen F und S vorliegt und dieses dem S ein Recht zum Besitz gewährt und S kann sich gegenüber F auf den Vertrag insofern berufen, als er nicht zur Herausgabe kraft Vertrages verpflichtet wäre. Nach dem Sachverhalt liegt zwischen F und S ein Leihvertrag, {{du przepis="§ 598 BGB"}} vor, dieser berechtigt den S zum Besitz.
S hat somit ein Recht zum Besitz gem. {{du przepis="§ 986 Abs.1 S.1 HS. 1 BGB"}}.
((1)) Ergebnis
F hat keinen Herausgabeanspruch gegenüber S gem. {{du przepis="§ 985 BGB"}}.
Deletions:
__**Vorraussetzungen**__
1. Sache i. S. d. {{du przepis="§ 985 BGB"}}
- gem. {{du przepis="§ 90 BGB"}} (+), Lehrbuch zum Sachenrecht
Ergebnis zu 1. : ( + )
2. Anspruchsteller = Eigentümer
- Eigentum erworben ( + ), F war laut Sachverhalt ursprünglich Eigentümer
- Eigentum nicht verloren ( + ), weil bei einen Leihvertrag gem. {{du przepis="§ 598 BGB"}}
nur der Besitz gem. {{du przepis="§ 854 BGB"}} auf S übergeht.
Ergebnis zu 2. : ( + )
3. Anspruchsgegner = Besitzer
- unmittelbarer Besitzer nach {{du przepis="§ 854 BGB"}} ( + ), das Buch befindet sich bei S
Ergebnis zu 3. : ( + )
4. Kein Recht zum Besitz
- eigenes Recht gem. {{du przepis="§ 986 Abs. 1 S. 1 1.HS BGB"}} ( + ), aufgrund das zwischen F und S ein Leihvertrag gem. {{du przepis="§ 598 BGB"}} zugrunde leigt, dieser den S zum Besitz berechtigt und der S kann sich auf diesen Vertrag gegenüber den F berufen.
Ergebnis zu 4. : ( - )
((1)) Ergebnis : F hat keinen Anspruch gegen S gem. {{du przepis="§ 985 BGB"}}.
Additions:
__**Vorraussetzungen**__
- gem. {{du przepis="§ 90 BGB"}} (+), Lehrbuch zum Sachenrecht
nur der Besitz gem. {{du przepis="§ 854 BGB"}} auf S übergeht.
- gem. {{du przepis="§ 90 BGB"}} (+), Lehrbuch zum Sachenrecht
nur der Besitz gem. {{du przepis="§ 854 BGB"}} auf S übergeht.
Deletions:
- gem. {{du przepis="§ 90 BGB"}} ( + ), Lehrbuch zum Sachenrecht
nur der Besitz gem. {{du przepis="§ 854 BGB"}} übergeht
Additions:
- unmittelbarer Besitzer nach {{du przepis="§ 854 BGB"}} ( + ), das Buch befindet sich bei S
Deletions:
Additions:
- Eigentum nicht verloren ( + ), weil bei einen Leihvertrag gem. {{du przepis="§ 598 BGB"}}
nur der Besitz gem. {{du przepis="§ 854 BGB"}} übergeht
- unmittelbarer Besitzer ( + ), das Buch befindet sich bei S
- eigenes Recht gem. {{du przepis="§ 986 Abs. 1 S. 1 1.HS BGB"}} ( + ), aufgrund das zwischen F und S ein Leihvertrag gem. {{du przepis="§ 598 BGB"}} zugrunde leigt, dieser den S zum Besitz berechtigt und der S kann sich auf diesen Vertrag gegenüber den F berufen.
nur der Besitz gem. {{du przepis="§ 854 BGB"}} übergeht
- unmittelbarer Besitzer ( + ), das Buch befindet sich bei S
- eigenes Recht gem. {{du przepis="§ 986 Abs. 1 S. 1 1.HS BGB"}} ( + ), aufgrund das zwischen F und S ein Leihvertrag gem. {{du przepis="§ 598 BGB"}} zugrunde leigt, dieser den S zum Besitz berechtigt und der S kann sich auf diesen Vertrag gegenüber den F berufen.
Deletions:
nur der Besitz {{du przepis="§ 854 BGB"}} übergeht
- unmittelbarer Besitzer ( + ), weil sich das Buch bei S befindet
- eigenes Recht gem. {{du przepis="§ 986 Abs. 1 S. 1 1.HS BGB"}} ( + ), da zwischen F und S ein Leihvertrag gem. {{du przepis="§ 598 BGB"}} zugrunde leigt, dieser den S zum Besitz berechtigt und der S kann sich auf diesen Vertrag gegenüber den F berufen.
Additions:
Anspruch F gegen S nach {{du przepis="§ 985 BGB"}}
Vorraussetzungen
1. Sache i. S. d. {{du przepis="§ 985 BGB"}}
- gem. {{du przepis="§ 90 BGB"}} ( + ), Lehrbuch zum Sachenrecht
Ergebnis zu 1. : ( + )
2. Anspruchsteller = Eigentümer
- Eigentum erworben ( + ), F war laut Sachverhalt ursprünglich Eigentümer
- Eigentum nicht verloren ( + ), liegt vor weil bei einen Leihvertrag gem. {{du przepis="§ 598 BGB"}}
nur der Besitz {{du przepis="§ 854 BGB"}} übergeht
Ergebnis zu 2. : ( + )
3. Anspruchsgegner = Besitzer
- unmittelbarer Besitzer ( + ), weil sich das Buch bei S befindet
Ergebnis zu 3. : ( + )
4. Kein Recht zum Besitz
- eigenes Recht gem. {{du przepis="§ 986 Abs. 1 S. 1 1.HS BGB"}} ( + ), da zwischen F und S ein Leihvertrag gem. {{du przepis="§ 598 BGB"}} zugrunde leigt, dieser den S zum Besitz berechtigt und der S kann sich auf diesen Vertrag gegenüber den F berufen.
Ergebnis zu 4. : ( - )
((1)) Ergebnis : F hat keinen Anspruch gegen S gem. {{du przepis="§ 985 BGB"}}.
Vorraussetzungen
1. Sache i. S. d. {{du przepis="§ 985 BGB"}}
- gem. {{du przepis="§ 90 BGB"}} ( + ), Lehrbuch zum Sachenrecht
Ergebnis zu 1. : ( + )
2. Anspruchsteller = Eigentümer
- Eigentum erworben ( + ), F war laut Sachverhalt ursprünglich Eigentümer
- Eigentum nicht verloren ( + ), liegt vor weil bei einen Leihvertrag gem. {{du przepis="§ 598 BGB"}}
nur der Besitz {{du przepis="§ 854 BGB"}} übergeht
Ergebnis zu 2. : ( + )
3. Anspruchsgegner = Besitzer
- unmittelbarer Besitzer ( + ), weil sich das Buch bei S befindet
Ergebnis zu 3. : ( + )
4. Kein Recht zum Besitz
- eigenes Recht gem. {{du przepis="§ 986 Abs. 1 S. 1 1.HS BGB"}} ( + ), da zwischen F und S ein Leihvertrag gem. {{du przepis="§ 598 BGB"}} zugrunde leigt, dieser den S zum Besitz berechtigt und der S kann sich auf diesen Vertrag gegenüber den F berufen.
Ergebnis zu 4. : ( - )
((1)) Ergebnis : F hat keinen Anspruch gegen S gem. {{du przepis="§ 985 BGB"}}.
Additions:
Im Januar möchte sich F langsam auf die Prüfungen vorbereiten, auch auf die als extrem schwierig berühmte Prüfung im Sachenrecht. Er wendet sich an S mit der Bitte, das Buch zurückzugeben.
Deletions:
mit der Bitte, das Buch zurückzugeben.
Additions:
Im Januar möchte sich F langsam auf die Prüfungen vorbereiten, auch auf die als extrem schwierig berühmte Prüfung im Sachenrecht. Er wendet sich an S
mit der Bitte, das Buch zurückzugeben.
mit der Bitte, das Buch zurückzugeben.
Deletions:
Additions:
Freundlich (F) studiert Wirtschaftsrecht im dritten Semester und hat sich gerade ein Lehrbuch zum Sachenrecht gekauft. Sein Studienkollege Schlau (S) sieht das Buch und ist darauf neidisch. Er würde sich auf die bevorstehende Prüfung mit diesem Buch gern vorbereiten, ist aber zu geizig, es zu kaufen. Deshalb fragt er F, ob er das Buch nicht leihen könnte. F geht davon aus, dass er das Buch bis zur Prüfung von S zurück bekommt. Deshalb leiht er es ohne große Umstände aus.