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Fall: AGB eines Handwerkers - Abwandlung


Nachstehend wird ein modifizierter Fall über die eines Handwerkers FallHandwerkerAGB vorgestellt, einschließlich einer Musterlösung.

A. Sachverhalt
Der Elektroinstallateurmeister Pfiffig (P) aus Viernau hat sich von seinem Bekannten, der an der FH Schmalkalden Wirtschaftsrecht studierte, sagen lassen, dass es sinnvoll ist, für die von ihm ausgeführten Aufträge ein rechtssicheres Vertragsformular zu nutzen, auf dessen Rückseite auch allgemeine Bedingungen für die erbrachten Leistungen formuliert sind. Deshalb nutzt er ein entsprechendes Formular. Auf der Vorderseite werden Daten des Kunden aufgenommen und vor der Unterschriftszeile wird auf die umseitigen AGB verwiesen. Unter den Klauseln des "Kleingedruckten" auf der Rückseite ist auch ein Punkt 8 enthalten, der wie folgt lautet:

(...)
8. Der Auftragnehmer [also P] haftet bei Ausführung eines Auftrages ausschließlich für eigenes Verschulden und nur dann, wenn ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.
(...)

P erhält einen Auftrag, im Haus des Flink (F) die Kellerräume neu zu verkabeln und dabei die alten Leitungen auszutauschen. Dafür unterschreibt F einen Auftrag mit einer entsprechenden Einverständniserklärung über die Geltung der AGB. Ein Exemplar des kompletten Vertrages nimmt F mit.

Zu den Arbeiten im Haus des F (Baujahr 1907) wird ein Mitarbeiter des P - Dusel (D) geschickt. Er bohrt einige für die Verlegung der Leitungen notwendigen Löcher, versichert sich aber nicht genau darüber, wo im Gebäude des F Gasleitungen verlaufen. D bohrt zwar an Stellen, an denen man normalerweise eher selten Gasleitungen vermuten kann, an welchen aber in alten Gebäuden, Leitungen in jedem Fall nicht ausgeschlossen sein können.

Es kommt, wie es kommen musste: D bohrt eine Gasleitung an, Gas tritt aus, ein Funke verursacht eine Gasexplosion. Bei der Explosion wird das Haus des F stark beschädigt (Renovierungskosten ca. 20.000 EUR) und F wird verletzt (Behandlungskosten 2.000 EUR; Verdienstausfall 1.000 EUR).

B. Frage
Welche Ansprüche hat F?


C. Musterlösung

Ansprüche:
- F gegen D möglich nur aus Delikt, weil keine vertragliche Verbindung - § 823 I BGB wegen Eigentums- und Körperverletzung
- F gegen P
  1. gem. § 280 Abs. 1 BGB (unabhängig von der eigentlichen Leistung, wegen Verletzung der Pflichten aus § 241 II BGB)
  1. gem. § 831 Abs. 1 BGB als Haftung für den Verrichtungsgehilfen


1. F gegen D gem. § 823 I BGB

2. F gegen P gem. § 280 Abs. 1 BGB

3. F gegen P gem. § 831 Abs. 1 BGB



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