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Fallbeispiel 5 - Handtasche von Tante C


Geschäftsfähigkeit

A. Sachverhalt

Constanze (C) hatte schon immer eine Schwäche für reiche Männer. Als sie den gut betuchten Herbert (H) kennenlernt, ist es im nu um sie geschehen. Auch H ist von C sofort derart angetan, dass sich die beiden bereits 4 Wochen nach ihrem Kennenlernen in Las Vegas das Ja-Wort geben.
C´s Bruder Kurt (K) ist von dem Lebenswandel seiner Schwester bereits seit Jahren nicht begeistert. Als sie nun auch noch den immerhin 25 Jahre älteren H nach so kurzer Zeit ehelicht, bricht er den Kontakt zu C endgültig ab.
K´s 15-jährige Tochter Friede (F) ist der ganze Stolz ihrer Tante C. Obwohl K keinen Kontakt der beiden wünscht, treffen sich F und C des Öfteren heimlich bei C. Bei einem dieser Treffen erzählt ihr F, dass sie die einzige in ihrer Klasse sei, die keine Tasche des angesagten Louis V. besitze. C ist empört und schenkt ihrer Nichte F bei ihrem nächsten Treffen das neueste Modell.
Als K die Tasche bei F entdeckt, ist auch dieser schockiert. Schließlich habe er „das letzte Wort“ in solchen Dingen, zumal F erst 15 Jahre alt sei. Außerdem sei dieser Vertrag schon alleine deshalb nicht wirksam, weil C und F die Vereinbarung nur mündlich getroffen haben – das habe er zumindest von seinem Bekannten (B) erfahren, der immerhin schon seit 3 Jahren Wirtschaftsrecht studiert. F möchte die Tasche unbedingt behalten.


B. Frage(n)

Ist der zwischen C und F geschlossene Schenkungsvertrag wirksam?



C. Lösung




1. Grafische Skizze

 (image: http://ife.erdaxo.de/uploads/FallHandtaschevonTanteC/Fall_5.jpg)

2. Lösungsskizze

Wirksamer Schenkungsvertrag gem. § 516 BGB?
Vor.: darauf ausgerichteter Vertrag geschlossen und Wirksamkeit

A. Vertragsschluss und –inhalt (+)
Hier: F und C über Schenkung einig

B. Wirksamkeit
P Fraglich ob Schenkungsvertrag wirksam ist
Vor.: keine Wirksamkeitshindernisse
Unwirksam?
Vor.: Formmangel § 125 BGB oder beschränkte Geschäftsfähigkeit der F


I. Unwirksamkeit wegen Formmangel gem. § 125 S. 1 BGB
Vor: RG bedarf Einhaltung gewisser Form, Nichteinhaltung der Form und Formmangel für RG beachtlich

1. Formerfordernis und Nichtbeachtung
Vor.: gem. § 518 I 1 BGB notarielle Beurkundung
Hier: F und C Vertrag mündlich geschlossen
Einhaltung gesetzlicher Form (-)
Vertrag grundsätzlich gem. § 125 S. 1 BGB unwirksam (+)

2. Unbeachtlichkeit für RG
Vor.: aus einer Vorschrift ergibt sich was anderes
Etwas anderes aus § 518 II BGB ?
Demnach Heilung des Formmangels durch Bewirkung versprochener Leistung (+)
Hier: C hat F Tasche übergeben

3. Vertrag gem. § 125 S. 1 BGB unwirksam (-)


II. Beschränkte Geschäftsfähigkeit
Unwirksamkeit aus §§ 108 I i.V.m. 107 BGB?
Vor.: Minderjährige nimmt RG ohne Einwilligung seiner gesetzlichen Vertreter vor oder RG bringt Minderjährigen kein ledigl. rechtl. Vorteil


1. Personenkreis beschränkt Geschäftsfähiger gem. §§ 2, 106 BGB (+)
Vor.: F 7. aber noch nicht 18. Lebensjahr vollendet (+)
Hier: F ist 15 Jahre alt

2. Einwilligung (§ 183 BGB) des gesetzliche Vertreters (§ 1629 I BGB) (-)
Hier: K gegen Schenkung der Tasche

3. Lediglich rechtlicher Vorteil gem. § 107 BGB (+)
Vor.: aus Schenkung ergeben sich keine rechtl. Pflichten für F ergeben (+)
Hier: durch Schenkung der Handtasche für F keinerlei Pflichten


III. Wirksamkeit (+)

B. Ergebnis
C und F wirksamen Schenkungsvertrag geschlossen (+)


3. Formulierungsvorschlag

Zwischen C und F könnte ein wirksamer Schenkungsvertrag im Sinne des § 516 BGB zustande kommen sein. Dies ist dann der Fall, wenn sie einen darauf ausgerichteten Vertrag geschlossen haben und dieser Vertrag wirksam ist.

A. Vertragsschluss und -inhalt
Laut Sachverhalt sind sich F und C über die Schenkung einig. Der Abschluss eines Schenkungsvertrages im Sinne des § 516 BGB zwischen F und C ist insofern unproblematisch.

B. Wirksamkeit
Fraglich ist jedoch, ob dieser Schenkungsvertrag wirksam ist.
Dies ist der Fall, wenn keine Wirksamkeitshindernisse gegeben sind.
Die Unwirksamkeit des Vertrages könnte sich im vorliegenden Fall sowohl aus einem Formmangel gem.§ 125 BGB als auch aus der beschränkten Geschäftsfähigkeit der F ergeben.


I. Unwirksamkeit wegen Formmangel gemäß § 125 S. 1 BGB
Der Schenkungsvertrag könnte gemäß § 125 S. 1 BGB unwirksam sein.
Dies ist der Fall, wenn das Rechtsgeschäft der Einhaltung einer bestimmten Form bedarf, diese nicht eingehalten wurde und der Formmangel für das Rechtsgeschäft beachtlich ist.


1. Formerfordernis und Nichtbeachtung
Gemäß § 518 I 1 BGB bedarf ein Schenkungsvertrag der notariellen Beurkundung.
Im vorliegenden Fall haben F und C den Vertrag mündlich geschlossen.
Die gesetzlich vorgesehen Form wurde hier also nicht eingehalten, der Vertrag ist grundsätzlich gemäß § 125 S. 1 BGB nichtig.


2. Unbeachtlichkeit für Rechtsgeschäft
Etwas anderes könnte sich jedoch aus § 518 II BGB ergeben. Demnach wird der Mangel der Form durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt.
Laut Sachverhalt hat die C der F die Tasche übergeben.
Die versprochene Leistung wurde also bewirkt. Der Mangel der Form ist damit geheilt.


3. Der Vertrag ist somit nicht gemäß § 125 S. 1 BGB wegen eines Formmangels nichtig.


II. Beschränkte Geschäftsfähigkeit
Eine Unwirksamkeit des Schenkungsvertrages könnte sich im vorliegenden Fall jedoch aus §§ 108 I i.V.m. 107 BGB ergeben.
Dies ist dann der Fall, wenn ein Minderjähriger ein Rechtsgeschäft ohne die Einwilligung (§ 183 BGB) seines gesetzlichen Vertreters vornimmt, es sei denn, dass dieses Geschäft dem Minderjährigen einen lediglich rechtlichen Vorteil bringt.


1. Personenkreis beschränkt Geschäftsfähiger
F könnte gemäß §§ 2, 106 BGB beschränkt geschäftsfähig sein.
Dies ist der Fall, wenn F das 7. aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Laut Sachverhalt ist F 15 und somit gemäß §§ 2, 106 BGB beschränkt geschäftsfähig.


2. Einwilligung des gesetzlichen Vertreters
Laut Sachverhalt ist K gegen die Schenkung der Tasche.
Die Einwilligung (§ 183 BGB) des K als gesetzlicher Vertreter (§ 1629 I BGB) der F liegt somit nicht vor.


3. Lediglich rechtlicher Vorteil gem. § 107 BGB
Die Schenkung könnte jedoch gemäß § 107 BGB wirksam sein, wenn F durch diese einen lediglich rechtlich Vorteil erlangt.
Ein lediglich rechtlicher Vorteil ist gegeben, wenn sich der F durch die Schenkung keine rechtlichen Verpflichtungen ergeben.
Durch die Schenkung der Handtasche ergeben sich für F keinerlei Pflichten. Es ist daher ein lediglich rechtlicher Vorteil gegeben.
Die Schenkung ist folglich gemäß § 107 BGB wirksam.

III. Die Wirksamkeit ist gegeben.

C. Ergebnis
F und C haben einen wirksamen Schenkungsvertrag geschlossen.
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