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Dies ist eine alte Version von FallGrundversorgungNachEingemeindung erstellt von WojciechLisiewicz am 2015-01-27 13:08:33.
Inhaltsverzeichnis des Artikels
A. Sachverhalt
B. Frage
C. Lösungshinweise
1. Ermächtigungsgrundlage
2. Formelle Rechtmäßigkeit
a. Zuständigkeit
b. Verfahren und Form
3. Materielle Rechtmäßigkei...
a. Behörde auf Einwände hin...
b. Vorher Festlegung durch ...
c. EVU
d. Die meisten Haushaltskun...
e. Im Netzgebiet
4. Zwischenergebnis
D. Ergebnis
B. Frage
C. Lösungshinweise
1. Ermächtigungsgrundlage
2. Formelle Rechtmäßigkeit
a. Zuständigkeit
b. Verfahren und Form
3. Materielle Rechtmäßigkei...
a. Behörde auf Einwände hin...
b. Vorher Festlegung durch ...
c. EVU
d. Die meisten Haushaltskun...
e. Im Netzgebiet
4. Zwischenergebnis
D. Ergebnis
Fallbeispiel: Festlegung des Grundversorgers nach Eingemeindung
A. Sachverhalt
Die sächsische Gemeinde M, die direkt an die Großstadt L grenzt, soll demnächst in die Stadt L eingemeindet werden. Im Vorfeld läuft auch der Konzessionsvertrag mit einem der zwei auf dem Gebiet der M tätigen Stromversorger - der E AG (E) bzw. mit der aus der E ausgegliederten E-Netz-GmbH (EN) aus.
Die Stromversorgung in M wurde bisher auf der Grundlage von zwei Konzessionsverträgen durch zwei verschiedene Versorger in etwa je zur Hälfte durchgeführt:
- im nördlichen Teil von M (ca. 20.000 Haushaltskunden), der traditionell stärker mit der Infrastruktur der Großstadt L verbunden ist, hat die Stadtwerke L Netz
GmbH (LN) einen Konzessionsvertrag mit der Gemeinde M; die meisten Haushalte werden hier durch die Muttergesellschaft der LN, die Stadtwerke L GmbH (L) mit Strom beliefert;
- im südlichen Teil von M (ca. 18.000 Haushaltskunden) hatte bisher die EN einen Konzessionsvertrag mit der Gemeinde M; praktisch alle Haushaltskunden in diesem Netzbereich werden durch die E beliefert.
Im Bieterwettbewerb um den Konzessionsvertrag für das bisher durch EN betriebene Netz im südlichen Teil der Gemeinde M im Februar 2011 erhält unerwartet die LN den Zuschlag, und wird nun die neue Netzbetreiberin. Nun hat LN zwei Konzessionsverträge mit M: einen hinsichtlich des nördlichen Netzes, der bereits seit einigen Jahren läuft und einen (neu abgeschlossenen) über das Stromnetz im Süden der Gemeinde.
Im Herbst 2011 legt die LN als Netzbetreiberin für das gesamte Gemeindegebiet von M turnusgemäß die L als Grundversorger fest. Dagegen geht die E, die bisher Grundversorgung im südlichen Netz von M realisierte, vor und erhebt vor der Landesregulierungsbehörde des Freistaates Sachsen Einwände gegen die Festlegung durch LN.
Die Landesregulierungsbehörde entscheidet in einem formellen Verfahren, dass Grundversorger auf dem Gebiet des neuen Konzessionsvertrages zwischen der Gemeinde M und der LN (südliches Netz), die E ist.
L und LN fragen, ob dies richtig ist.
B. Frage
Ist die Entscheidung der Regulierungsbehörde rechtmäßig?
C. Lösungshinweise
Die Aufgabe in diesem Fall ist, die Entscheidung der Behörde als Verwaltungsakt zu überprüfen. Die Entscheidung ist rechtmäßig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage erfolgte und formell sowie materiell rechtmäßig ist.
1. Ermächtigungsgrundlage
Die allgemeinen Ermächtigungsgrundlagen (§ 30 EnWG und § 65 II EnWG) können geprüft werden, aber in diesem speziellen Fall existiert im Zusammenhang mit Vorschriften über die Grundversorgung eine spezielle Ermächtigungsgrundlage: § 36 II EnWG. Demnach kann die nach Landesrecht zuständige Behörde die Festlegung des Grundversorgers durch Netzbetreibers überprüfen und diesen selbst festlegen.
(1) Landesregulierungsbehörde
- § 54 II
EnWG? (-)
- aber: § 36 II 4
EnWG - die nach Landesrecht zuständige Behörde!
In Thüringen wäre es das Wirtschaftsministerium, vgl. ThürWRZVO. Insofern wäre die Zuständigkeit der Landesregulierungsbehörde - Organleihe hin oder her - problematisch. In Sachsen findet keine Organleihe statt, der Freistaat hat eine eigene Landesregulierungsbehörde.
(2) Bundesnetzagentur
Eigentlich nicht zuständig! Siehe oben. Bei Annahme der BNetzA als zuständige Behörde muss § 54 II EnWG geprüft werden!
3. Materielle Rechtmäßigkeit
Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage sind zu prüfen. Nach § 36 II 4 EnWG entscheidet die Behörde nach Maßgabe des § 36 II Satz 1 und 2 EnWG. Sie ist insofern an die richtige Feststellung des Grundversorgers gebunden. Wurde der Grundversorger richtig festgestellt, ist die Entscheidung der Behörde rechtmäßig, andernfalls nicht.
Im Ergebnis entscheidet eher der Konzessionsvertrag = E hat die meisten Kunden im Netzgebiet! Andere Auffassung bei entsprechender Begründung (Gemeindegebiet bzw. derzeitige Konzessionsverträge insgesamt) vertretbar.
D. Ergebnis
Entscheidung rechtmäßig.
Die allgemeinen Ermächtigungsgrundlagen (§ 30 EnWG und § 65 II EnWG) können geprüft werden, aber in diesem speziellen Fall existiert im Zusammenhang mit Vorschriften über die Grundversorgung eine spezielle Ermächtigungsgrundlage: § 36 II EnWG. Demnach kann die nach Landesrecht zuständige Behörde die Festlegung des Grundversorgers durch Netzbetreibers überprüfen und diesen selbst festlegen.
(1) Landesregulierungsbehörde
- § 54 II
- aber: § 36 II 4
In Thüringen wäre es das Wirtschaftsministerium, vgl. ThürWRZVO. Insofern wäre die Zuständigkeit der Landesregulierungsbehörde - Organleihe hin oder her - problematisch. In Sachsen findet keine Organleihe statt, der Freistaat hat eine eigene Landesregulierungsbehörde.
(2) Bundesnetzagentur
Eigentlich nicht zuständig! Siehe oben. Bei Annahme der BNetzA als zuständige Behörde muss § 54 II EnWG geprüft werden!
Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage sind zu prüfen. Nach § 36 II 4 EnWG entscheidet die Behörde nach Maßgabe des § 36 II Satz 1 und 2 EnWG. Sie ist insofern an die richtige Feststellung des Grundversorgers gebunden. Wurde der Grundversorger richtig festgestellt, ist die Entscheidung der Behörde rechtmäßig, andernfalls nicht.
Im Ergebnis entscheidet eher der Konzessionsvertrag = E hat die meisten Kunden im Netzgebiet! Andere Auffassung bei entsprechender Begründung (Gemeindegebiet bzw. derzeitige Konzessionsverträge insgesamt) vertretbar.