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Fallbeispiel Energierecht

Festlegung des Grundversorgers nach Eingemeindung

A. Sachverhalt
Die sächsische Gemeinde M, die direkt an die Großstadt L grenzt, soll demnächst in die Stadt L eingemeindet werden. Im Vorfeld läuft auch der Konzessionsvertrag mit einem der zwei auf dem Gebiet der M tätigen Stromversorger - der E AG (E) bzw. mit der aus der E ausgegliederten E-Netz-GmbH (EN) aus.
Die Stromversorgung in M wurde bisher auf der Grundlage von zwei Konzessionsverträgen durch zwei verschiedene Versorger in etwa je zur Hälfte durchgeführt:
  • im nördlichen Teil von M (ca. 20.000 Haushaltskunden), der traditionell stärker mit der Infrastruktur der Großstadt L verbunden ist, hat die Stadtwerke L Netz GmbH (LN) einen Konzessionsvertrag mit der Gemeinde M; die meisten Haushalte werden hier durch die Muttergesellschaft der LN, die Stadtwerke L GmbH (L) mit Strom beliefert;
  • im südlichen Teil von M (ca. 18.000 Haushaltskunden) hatte bisher die EN einen Konzessions­vertrag mit der Gemeinde M; praktisch alle Haushaltskunden in diesem Netzbereich werden durch die E beliefert.

Im Bieterwettbewerb um den Konzessionsvertrag für das bisher durch EN betriebene Netz im südlichen Teil der Gemeinde M im Februar 2011 erhält unerwartet die LN den Zuschlag, und wird nun die neue Netzbetreiberin. Nun hat LN zwei Konzessionsverträge mit M: einen hinsichtlich des nördlichen Netzes, der bereits seit einigen Jahren läuft und einen (neu abgeschlossenen) über das Stromnetz im Süden der Gemeinde.

Im Herbst 2011 legt die LN als Netzbetreiberin für das gesamte Gemeindegebiet von M turnusgemäß die L als Grundversorger fest. Dagegen geht die E, die bisher Grundversorgung im südlichen Netz von M realisierte, vor und erhebt vor der Landesregulierungsbehörde des Freistaates Sachsen Einwände gegen die Festlegung durch LN.
Die Landesregulierungsbehörde entscheidet in einem formellen Verfahren, dass Grundversorger auf dem Gebiet des neuen Konzessionsvertrages zwischen der Gemeinde M und der LN (südliches Netz), die E ist.
L und LN fragen, ob dies richtig ist.

B. Frage
Ist die Entscheidung der Regulierungsbehörde rechtmäßig?


C. Lösungshinweise

A. Ermächtigungsgrundlage
I. § 30 II EnWG etc. (-)
II. § 65 II EnWG (+/-)
III. § 36 II 4 EnWG ! (+)
Richtige Ermächtigungsgrundlage ist § 36 II 4 EnWG. Für die Annahme, dass § 65 II EnWG einschlägig ist, ist teilweise OK.
B. Formell
I. Zuständigkeit
1. Landesregulierungsbehörde
      1. § 54 II EnWG? (-)
      1. aber: § 36 II 4 EnWG – die nach Landesrecht zust. Behörde!
Also: Landesregulierungsbehörde (+)
2. Bundesnetzagentur
Auffangermächtigung: § 54 I EnWG
Eigentlich aber nicht zuständig! Siehe oben. Bei Annahme der BNetzA als zuständige Behörde nach Ausschluss der LRegB gem. § 54 II EnWG kein Punkteabzug! § 54 II EnWG muss dann aber geprüft werden!
II. Verfahren und Form
Können vorausgesetzt werden – laut Sachverhalt keine Hinweise auf Verfahrens- oder Formfehler.
C. Materiell
Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage – nach § 36 II 4 EnWG entscheidet die Behörde nach Maßgabe des § 36 II Satz 1 und 2 EnWG – also richtige Feststellung des Grundversorgers:
I. Auf Einwände hin tätig geworden? (+)
II. Vorher Festlegung durch Netzbetreiber + Fristen nach § 36 II EnWG? (+)
III. EVU
E ist ein EVU (+)
IV. Die meisten Haushaltskunden
Laut Sachverhalt, hat E in der halben Gemeinde M die meisten Haushaltskunden
V. Im Netzgebiet
Was ist Netzgebiet? Gemeinde? Konzessionsvertrag?
Im Ergebnis entscheidet eher der Konzessionsvertrag = E hat die meisten Kunden im Netzgebiet! Andere Auffassung bei entsprechender Begründung (Gemeinde­gebiet bzw. derzeitige Konzessionsverträge insgesamt) vertretbar.
VI. Zwischenergebnis: Entscheidung materiell rechtmäßig
D. Ergebnis
Entscheidung rechtmäßig.

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