ich war hier: FallGrundversorgungNachEingemeindung

Version [49695]

Dies ist eine alte Version von FallGrundversorgungNachEingemeindung erstellt von WojciechLisiewicz am 2015-01-27 13:08:33.

 

Fallbeispiel: Festlegung des Grundversorgers nach Eingemeindung

A. Sachverhalt
Die sächsische Gemeinde M, die direkt an die Großstadt L grenzt, soll demnächst in die Stadt L eingemeindet werden. Im Vorfeld läuft auch der Konzessionsvertrag mit einem der zwei auf dem Gebiet der M tätigen Stromversorger - der E AG (E) bzw. mit der aus der E ausgegliederten E-Netz-
GmbH (EN) aus.
Die Stromversorgung in M wurde bisher auf der Grundlage von zwei Konzessionsverträgen durch zwei verschiedene Versorger in etwa je zur Hälfte durchgeführt:
  • im südlichen Teil von M (ca. 18.000 Haushaltskunden) hatte bisher die EN einen Konzessions­vertrag mit der Gemeinde M; praktisch alle Haushaltskunden in diesem Netzbereich werden durch die E beliefert.

Im Bieterwettbewerb um den Konzessionsvertrag für das bisher durch EN betriebene Netz im südlichen Teil der Gemeinde M im Februar 2011 erhält unerwartet die LN den Zuschlag, und wird nun die neue Netzbetreiberin. Nun hat LN zwei Konzessionsverträge mit M: einen hinsichtlich des nördlichen Netzes, der bereits seit einigen Jahren läuft und einen (neu abgeschlossenen) über das Stromnetz im Süden der Gemeinde.

Im Herbst 2011 legt die LN als Netzbetreiberin für das gesamte Gemeindegebiet von M turnusgemäß die L als Grundversorger fest. Dagegen geht die E, die bisher Grundversorgung im südlichen Netz von M realisierte, vor und erhebt vor der Landesregulierungsbehörde des Freistaates Sachsen Einwände gegen die Festlegung durch LN.
Die Landesregulierungsbehörde entscheidet in einem formellen Verfahren, dass Grundversorger auf dem Gebiet des neuen Konzessionsvertrages zwischen der Gemeinde M und der LN (südliches Netz), die E ist.
L und LN fragen, ob dies richtig ist.

B. Frage
Ist die Entscheidung der Regulierungsbehörde rechtmäßig?


C. Lösungshinweise
Die Aufgabe in diesem Fall ist, die Entscheidung der Behörde als Verwaltungsakt zu überprüfen. Die Entscheidung ist rechtmäßig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage erfolgte und formell sowie materiell rechtmäßig ist.


(1) Landesregulierungsbehörde
        1. § 54 II EnWG? (-)
        1. aber: § 36 II 4 EnWG - die nach Landesrecht zuständige Behörde!


(2) Bundesnetzagentur





Im Ergebnis entscheidet eher der Konzessionsvertrag = E hat die meisten Kunden im Netzgebiet! Andere Auffassung bei entsprechender Begründung (Gemeinde­gebiet bzw. derzeitige Konzessionsverträge insgesamt) vertretbar.


D. Ergebnis
Entscheidung rechtmäßig.

Diese Seite wurde noch nicht kommentiert.
Valid XHTML :: Valid CSS: :: Powered by WikkaWiki