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Fallbeispiel 1 – Gitarrenklänge zum Geheißerwerb


Eigentumserwerb vom Berechtigten gem. § 929 S. 1; Übergabe und Geheißerwerb

A. Sachverhalt

Der Misanthrop Dr. H, Spezialist seines Faches und bekennender Musikliebhaber möchte seine Arbeitskollegen gern mit ein paar selbst gespielten Rocksongs beglücken. Um die beabsichtigte Wirkung (Schikane durch ohrenbetäubende Lautstärke) zu erzielen, interessiert er sich seit längerer Zeit für die im Eigentum seines Freundes Dr. W befindliche E-Gitarre (Modell Gibson Flying V). Nach vier Wochen des unnachgiebigen Drängens gibt W endlich nach und verkauft ihm die Gitarre. Beide einigen sich hinsichtlich des Eigentumsübergangs und W bittet seine Freundin A, der er die Gitarre geliehen hat, diese am Ende der Leihfrist nicht ihm zurückzugeben, sondern gleich H auszuhändigen. A kommt der Bitte des W nach, d. h. sie tut wie ihr geheißen.

B. Frage

Fraglich ist, ob Dr. H Eigentum erworben hat?

C. Lösung

1. Grafische Skizze


2. Lösungsskizze

Eigentumserwerb des Dr. H?

I. Eigentumserwerb des Dr. H von W nach § 929 S. 1?
= Erwerb des H vom Berechtigten E


1. Einigung über den Eigentumsübergang
= dingliche Einigung ist ein Vertrag zwischen Veräußerer und Erwerber, der drauf abzielt, den Eigentumswechsel herbeizuführen (Eigentumsübergang)
HIER (+)


2. Übergabe
= beidseitig gewollte Übertragung des Besitzes vom Veräußerer auf den Erwerber; Veräußerer verliert Besitz, Erwerber erlangt Besitz
HIER (+)


      • Praktische Erwägung: die Übergabe muss nicht direkt (unmittelbar) vom Veräußerer an den Erwerber gegeben werden
      • der unmittelbare Besitz kann auch von einem Dritten auf Anweisung/Geheiß des Veräußerers auf den Erwerber übertragen werden
      • Hier: Übertragung des Besitzes auf Geheiß des Veräußerers W auf den Erwerber H durch eine Geheißperson (= Dritte A, die nicht Besitzdiener oder Besitzmittler ist)


3. Einigsein von Veräußerer und Erwerber im Zeitpunkt der Übergabe
= keine der abgegebenen WEen darf widerrufen worden sein (Einigung ist nach h.M. bis zur Übergabe frei widerruflich)
HIER (+); kein Widerruf


4. (Verfügungs-)Berechtigung des Veräußerers
= verfügungsbefugt ist Eigentümer oder der Nichteigentümer, welcher gesetzlich oder vom Berechtigten ermächtigt wurde
HIER (+); W ist verfügungsbefugter Eigentümer der Gitarre


5. Zwischenergebnis: Eigentumserwerb des Dr. H vom Berechtigten W nach § 929 S. 1 gegeben

II. Ergebnis: Eigentumserwerb des Dr. H nach § 929. S. 1 (+)



D. Formulierungsvorschlag
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