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Dies ist eine alte Version von FallGestohleneCDs erstellt von AnnegretMordhorst am 2011-05-18 17:33:16.

 

Fall: Vom Handwerksgesellen gestohlene CDs


A. Sachverhalt
Dusel (D) macht beim Malermeister Pinsel (P) seine Lehre. Er wurde bei P aufgenommen, weil er unter allen Bewerbern der "vernünftigste" war, einen zuverlässigen Eindruck machte und vergleichsweise gute Leistungen in der Schule vorweisen konnte. Der positive Eindruck hat sich jedoch während der Ausbildung nicht bestätigt. D ist nicht pünktlich, seine Arbeit lässt meist zu wünschen übrig und er ist schlicht faul. Trotzdem hat er einen hohen Anspruch an die Vergütung, die er immer sehr fleißig und schnell ausgibt.

Eines Tages erhält P einen Auftrag von Häusle (H), das gesamte Haus des H innen farblich aufzufrischen, während H selbst in Urlaub ist. P schickt einen Mitarbeiter und den D in das Haus des H. Während der Mitarbeiter des P neue Farbe holt, arbeitet D gar nicht wie abgesprochen weiter, sondern stöbert in der umfangreichen CD-Sammlung des H. Als er eine Reihe von "Gold-CDs" sieht, kann er nicht widerstehen. Er steckt einige CD-s im Wert von 200 EUR ein und verkauft sie anschließend an Bekannte zu einem Bruchteil des Preises.

H vermisst nach Rückkehr aus dem Urlaub seine CD-s. Der Verdacht fällt schnell auf Mitarbeiter des P. Nach einigem Hin und Her gibt D zu, die CD-s mitgenommen zu haben. Er hat aber weder die CD-s noch das Geld. Und das Geld wird er bei P nicht mehr verdienen können, weil ihn P sofort entlassen hat. Die Käufer der CD-s sind nicht auffindbar.

B. Frage
Welche Ansprüche und gegen wen hat H?



C. Lösungshinweise:

1. Anspruch H gegen D nach § 823 Abs. 1 BGB

Dieser Anspruch müsste dem Grunde nach erworben sein. Hierfür ist erforderlich, dass :

  • Tatbestand nach § 823 Abs. 1 BGB vorliegt
  • Handlung von D geschah rechtswidrig
  • D handelte schuldhaft


1. Tatbestand :

ist erfüllt, wenn eine Handlung seitens D vorliegt, durch diese ein Rechtsgut von H verletzt wurde und der Zusammenhang zwischen der Handlung und der Rechtsgutverletzung kausal war.

a. Handlung seitens D

Handlung ist jedes menschliche Verhalten ( postives tun oder Unterlassen ), welches dem Bewusstsein unterliegt. Nach dem Sachverhalt durchstöbert D die CD's vom H und steckt einige CD's ein.

b. Verletzung eines Rechtsguts i.S.v. § 823 Abs.1 BGB beim H

Beim H könnte eine Eigentumsverletzung vorliegen. Dies ist dann der Fall, wenn dh sein Eigentumsrecht verloren hat, dieses beschädigt oder zerstört wurde oder dem H der Gebrauch von seinem eigentum behindert wurde.


c. haftungsbegründete Kausalität

zwischen der Handlung und der Rechtsgutsverletzung könnte ein kausaler zusammenhang bestehen. Dies erfordert, dass die Handlung von D ursächlich für die Rechtsgutsverletzung beim H war (äquivalent kausal), hätte D die CD's nicht eingesteckt, um diese dann weiter zu verkaufen, könnte H seine Rechte weiterhin nutzen. Die Handlung seitens D ist auch adäquat kausal, wenn die Rechtsgutverletzung als "gewöhnliche" Folge der Handlung anzusehen ist, d.h. das schädigende Ereignis ( Einstecken der CD's) gerade dazu geeignet ist, zu diesen Ergebnis zu führen.

2. Rechtswidrigkeit:

gegeben, wenn keine Rechtfertigungsgründe in Form der Notwehr § 227 BGB, Notstand nach § 228 BGB oder eine Einwilligung gegeben ist.

Angesichts keiner Angeben im Sachverhalt, ist davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall, die Handlung von D rechtswidrig war.


3. D handelt schuldhaft : -> Vorsatz



D. Ergebnis :

H hat den Anspruch gegen D gem. § 823 Abs.1 BGB erworben.


2. Anspruch H gegen P nach § 831 Abs. 1 BGB

Dieser Anspruch müsste dem Grunde nach erworben sein. Dafür ist erfoderlich, dass :

  • D ist Verrichtungsgehilfe vom P
  • Tatbestand einer unerlaubten Handlung erfüllt
  • in Ausführung der Verrichtung
  • Rechtswidrigkeit
  • keine Exkulpation

1.Verrichtungsgehilfe seitens P , wenn D mit Wissen und Wollen des P innerhalb dessen Geschäftsbereich tätigt ist und D i.S.v.§ 831 Abs. 1 BGB weisungsabhängig vom P ist. Nach dem Sachverhalt schickt P den D mit einen Mitarbeiter zum Haus vom H, um da shaus im inneren frisch anzustreichen.

Ergebnis zu 1. : (+)

2. TB einer unerlaubten Handlung, ist erfüllt, wenn seitens D eine Handlung vorliegt, durch diese ein Rechtsgut von H verletzt wurde und der Zusammenhang zwischen der Handlung und der Rechtsgutverletzung kausal war. Bereits oben ist ein Verstoß seitens D gegen § 823 Abs. 1 BGB gegeben ist.

Ergebnis zu 2.: (+)

3. bei Ausführung der Verrichtung, ist dann erfüllt, wenn ein innerer Zusammenhang zwischen der Schädigung und dem Auftrag besteht und die Schädigung erfolgte nicht lediglich bei Gelegenheit der Verrichtung der Aufgabe.

  • innerer Zusammenhang zum Auftrag (+), da P den D zum Haus von H sschickt, um dort dieses farblich aufzufrischen.
  • nicht lediglich bei Gelegenheit (-), da D bei H die CD`s durchsucht hat und diese CD gezielt gegriffen hat.


Ergebnis zu 3.: (-)

E. 2. Ergebnis:

H hat keinen Anspruch gegen P nach § 831 Abs. 1 BGB






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