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Fall: Haus als Geschenk für den Neffen


A. Sachverhalt
Großzügig (G) möchte seinen 16-jährigen Neffen Brav (B) für seine Freundlichkeit belohnen und ihm ein Haus in der Innenstadt schenken. Da G jedoch mit den Eltern des B im Streit steht, will er dies mit B allein erledigen. Deshalb lädt er ihn eines Tages zum Tee in der Stadt ein. Er zeigt ihm das komplett vermietete Haus mit 12 Wohnungen und erzählt von seiner Absicht. B freut sich über das Geschenk und darüber, dass er jetzt den "Eigentümer spielen" dürfe. Er überlegt noch, ob er mit den Eltern darüber reden sollte, G überzeugt den B jedoch, dass die Eltern des B gar nicht gehört werden müssen.

B und G gehen sogleich zu einem Notar, dessen Dienste G häufiger in Anspruch nimmt. G möchte sich noch versichern, dass das Geschäft in rechtlicher Hinsicht korrekt wäre und bittet den Notar um Rat. Der Notar hat bereits Unterlagen zur Schenkung und zur Übertragung des Grundstücks auf B vorbereitet und soll anschließend einen entsprechenden Grundbuchantrag stellen.

B. Fragen
Welche Auskunft muss der Notar dem B geben?

C. Bearbeiterhinweise
Für die Eigentumsübertragung einer Immobilie gelten §§ 873 ff. BGB sowie § 925 BGB.
Bei der Lösung des Falles hilft auch die Lektüre der Vorschriften des Mietrechts, §§ 535 ff. BGB.



D. Musterlösung 1
erstellt durch Gruppe AB



E. Musterlösung 2
erstellt durch Gruppe CD
Der Notar muss gegenüber B und G darauf hinweisen, dass es sich bei der Schenkung und bei Eigentumsübertragung um zwei separate Rechtsgeschäfte handelt. Zu prüfen ist, ob die beiden vor dem Notar vorzunehmenden Rechtsgeschäfte wirksam abgeschlossen werden konnten.

1. Schenkung
Zwischen B und G könnte ein Schenkungsvertrag zustande kommen, wenn die Parteien einen darauf ausgerichteten Vertrag schließen und dieser Vertrag wirksam ist.

Ein Vertragsschluss zwischen B und G ist insofern unproblematisch, weil B und G über die Schenkung einig sind. Zu prüfen ist allerdings ob der Vertrag zwischen B und G wirksam sein kann. Die Schenkung ist wirksam, wenn keine Wirksamkeitshindernisse gegeben sind. In Betracht kommt hier das Wirksamkeitshindernis infolge der beschränkten Geschäftsfähigkeit des B sowie ein Formmangel nach § 125 BGB.

a. Formmangel
Im vorliegenden Fall könnte ein Formmangel nach § 125 BGB vorliegen, wenn eine besondere Form des Vertrages gesetzlich vorgesehen ist. Ein Schenkungsvertrag bedarf der notariellen Beurkundung gem. § 518 Abs. 1 BGB. Darüber hinaus ist eine Verpflichtung zur Übertragung von Grundstücken gem. § 311b Abs. 1 BGB ebenfalls notariell vorzunehmen. Ein Formmangel ist jedoch nicht anzunehmen, weil B und G zum Notar gekommen sind, so dass sie eine notarielle Beurkundung voraussichtlich vornehmen werden.

b. Beschränkte Geschäftsfähigkeit
Da der Schenkungsbegünstigte erst 16 Jahre alt ist, könnte das Geschäft gem. § 108 i.V.m. § 107 BGB wegen Mangel der Geschäftsfähigkeit unwirksam sein. Nach diesen Vorschriften ist ein Rechtsgeschäft, das von einem Minderjährigen vorgenommen wird, unwirksam, sofern sein gesetzlicher Vertreter nicht zustimmt, es sei denn, das Geschäft bringt dem Minderjährigen einen lediglich rechtlichen Vorteil.
Da B das 7. Lebensjahr vollendet aber das 18. nicht vollendet hat, ist er gem. § 106 BGB beschränkt geschäftsfähig. Es ist davon auszugehen, dass der gesetzliche Vertreter (in diesem Fall die Eltern des B, § 1629 BGB) keine Zustimmung erteilt hat, weil B mit den Eltern nicht gesprochen hat.
Durch die Schenkung könnte B allerdings einen lediglich rechtlichen Vorteil erlangen.
Ein lediglich rechtlicher Vorteil ist gegeben, wenn dem B durch die Schenkung des G keinerlei rechtliche Verpflichtungen entstehen.

Aus einer Schenkung entstehen keine Pflichten für den Beschenkten. Problematisch ist allerdings, dass das zu verschenkende Wohnhaus komplett vermietet ist, so dass sich hieraus Pflichten für den Erwerber ergeben könnten. Die Schenkung stellt allerdings nur das Verpflichtungsgeschäft im Hinblick auf die Übertragung des Wohnhauses dar - eine Verfügung erfolgt hierdurch noch nicht. Infolge der Schenkung allein kann der B noch keinesfalls in die Mietverhältnisse im Haus eintreten. Demnach entstehen für B durch die Schenkung noch keinerlei Verpflichtungen. Damit erlangt B durch die Schenkung einen lediglich rechtlichen Vorteil.

Die beschränkte Geschäftsfähigkeit des B hat deshalb keine Auswirkung auf die Wirksamkeit der Schenkung.

c. Zwischenergebnis
Der Notar müsste im Hinblick auf die Schenkung auf das Formerfrodernis gem. § 311b Abs. 1 BGB und § 518 Abs. 1 BGB hinweisen, im Übrigen steht dem Vertrag nichts im Wege.


2. Eigentumsübertragung
Zwischen B und G könnte eine Eigentumsübertragung Nach § 873 BGB stattfinden. Dafür wäre zu prüfen, ob B mit G eine Auflassung vorgenommen haben und eine Grundbucheintragung erfolgt ist.

Die Parteien haben sich bereits geeinigt, so dass davon auszugehen ist, dass sie vor dem Notar auch gem. § 925 BGB eine Auflassung erklären werden. Zu prüfen ist, ob keine Wirksamkeitshindernisse vorliegen. In Betracht kommen hier ein Formmangel nach § 125 BGB sowie die beschränkte Geschäftsfähigkeit des B.

Die Form ist insofern unproblematisch, da B und G bereits beim Notar sind und davon auszugehen ist, dass B und G die richtige Form einhalten würden.

Der Vertrag könnte gem. §§ 107, 108 BGB dadurch unwirksam sein, dass hier ein Minderjähriger gehandelt hat. Ein Rechtsgeschäft eines Minderjährigen ist schwebend unwirksam, wenn die Einwilligung der Eltern nicht gegeben ist, es sei denn, dass der Minderjährige infolge des Rechtsgeschäftes einen lediglich rechtlichen Vorteil erlangt.
Wie bereits oben festgestellt, ist B gem. § 106 BGB in der Geschäftsfähigkeit beschränkt und seine Eltern haben nicht zugestimmt.

Das Geschäft könnte für B einen lediglich rechtlichen Vorteil darstellen. Ein lediglich rechtlicher Vorteil ist dann gegeben, wenn dem B keinerlei persönliche Pflichten infolge des Rechtsgeschäfts entstehen. Im vorliegenden Fall soll eine Eingetumsübertragung erfolgen. Infolge der Übertragung des Wohnhauses auf B tritt er an Stelle des Vermieters in seine Rechte und Pflichten, § 566 Abs. 1 BGB. Damit entsteht infolge der Eigentumsübertragung eine persönliche Belastung des B. Somit ist ein lediglich rechtlicher Vorteil für B nicht gegeben.

Demzufolge ist die Eigentumsübertragung schwebend unwirksam. Sie könnte allenfalls durch den gesetzlichen Vertreter des B gem. § 108 Abs. 1 BGB genehmigt werden. Das liegt im vorliegenden Fall nicht vor, weil die Eltern des B nicht konsultiert wurden.

3. Ergebnis
Der Notar könnte B und G raten, die Schenkung zu vollziehen und mit der Auflassung zur Vollendung des 18. Lebensjahres durch B zu warten.


F. Musterlösung 3
erstellt durch den Aufgabensteller

Der Notar muss B und G erklären, ob und inwiefern die von ihnen geplante Transaktion unbedenklich, insbesondere wirksam ist. Da die Transaktion - obwohl eine wirtschaftliche Einheit - in rechtlicher Hinsicht zwei unterschiedliche Rechtsgeschäfte umfasst (Verpflichtung und Verfügung), sind beide hinsichtlich ihrer Rechtmäßigkeit zu überprüfen.

1. Schenkung
G und B könnten hier einen Schenkungsvertrag wirksam abschließen, wenn die diesbezüglich Regeln des Vertragsschlusses befolgen, dabei inhaltlich eine Schenkung vereinbaren und wenn dieses Rechtsgeschäft auch wirksam ist.

Im Hinblick auf den Vertragsschluss ist davon auszugehen, dass B und G die Regeln der §§ 145 ff. BGB befolgen und dass sie insbesondere die benötigten Willenserklärungen (Angebot und Annahme) abgeben können. Sie sind sich auch über die Schenkung einig, so dass einem Vertragsschluss nichts im Wege steht.

Es stellt sich allerdings die Frage, ob die Schenkung auch wirksam ist. Dies ist dann nicht der Fall, wenn ein Wirksamkeitshindernis vorliegt. Hier kommen zum Einen die Formvorschriften gem. § 125 BGB, zum Anderen die Minderjährigkeit wegen der §§ 107, 108 BGB in Betracht. Liegt im vorliegenden Fall eines dieser Gründe vor, ist die Schenkung nicht wirksam.







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