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Fall: Nicht wirklich geschenktes Bild


A. Sachverhalt
Großzügig (G) möchte seinem 15-jährigen Neffen Behilflich (B) seine Dankbarkeit zeigen. B war häufig in den Sommerferien bei G zu Besuch und statt seine Zeit im Freibad zu verbringen oder in die Disco zu gehen hat er dem G in seinem großen Haus und Garten sehr viel geholfen. Deshalb bittet G seinen Angestellten Korrekt (K), dem in einer anderen Stadt lebenden B eine Sammlung historischer Münzen (geschätzter Wert 5.000,- EUR) zu überreichen und ihm auszurichten, dass dies ein Geschenk von G sei. B hat sich für die Münzensammlung bei seinen Aufenthalten bei G sehr interessiert.

K nimmt die Sammlung an sich und soll bei einem seiner Besuche in der Heimatstadt des B bei diesem vorbeischauen. Während dessen erfährt die Tante des B und Ehefrau des G von der Idee, B zu beschenken und ist entsetzt. Sie droht dem G, ihn zu verlassen, wenn er das Vermögen (auch wenn die Münzen ausschließlich dem G gehörten) so verschwendet und verlangt, dass G die Schenkung widerruft. G beugt sich dem Druck seiner Ehefrau und versucht den gerade auf Reise befindlichen K zu erreichen.

Da K sein Mobiltelefon gerade verloren hat, ist er nicht erreichbar. Kurze Zeit nach dem Versuch des G, das Geschenk zurückzurufen, kommt K bei B an und überreicht die Münzensammlung abredegemäß mit den Worten, dass dies ein Geschenk des G sei. B ist hocherfreut und nimmt das Geschenk an.

Die Ehefrau des G will sich damit jedoch nicht zufrieden geben und drängt G dazu, die Rückgabe der Münzensammlung zu verlangen. Sie behauptet, dass die Schenkung gar nicht zustande kam, weil sie gegen den Willen des G erfolgte und B auch gar nicht rechtlich gültig sie annehmen konnte.

B. Frage
Ist die Schenkung für G verbindlich?

C. Lösungshinweise
Vgl. auch diesen, ähnlichen Fall

Die Schenkung des G ist verbindlich, wenn zwischen G und B ein wirksamer Schenkungsvertrag gem. § 516 Abs. 1 BGB besteht. Dies ist dann der Fall, wenn G mit B einen Vertrag geschlossen hat, dieser Vertrag inhaltlich einen Schenkungsvertrag darstellt und er auch wirksam ist.




Eventuell ist auch denkbar, dass G die Schenkung zurückfordert (§ 528 Abs. 1 BGB) oder widerrufen wird (§ 530 BGB). Dies sind allerdings keine zwingenden Prüfungspunkte im Hinblick auf die eng gefasste Fragestellung und sie gehören nicht direkt zum Prüfungsstoff. Deshalb nur marginaler Punkteabzug bei fehlender Behandlung.

    • Rückforderung gem. § 528 BGB - keine Indizien für Verarmung des G, auch seiner Ehefrau fehlt nichts.
    • Widerruf gem. § 530 BGB - keine Indizien für groben Undank.





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