Version [52255]
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Fall: Der falsche Ring
A. Sachverhalt
Geiz (G) möchte seiner Freundin Hübsch (H) einen Ring schenken. Da er aber nicht zu viel Geld ausgeben möchte, sucht er einen vergoldeten Ring mit der Absicht, diesen als einen echt goldenen zu verschenken. Beim Schmuckhändler Alt (A) findet er einen Ring, der ihm zusagt und sehr nach einem echten Goldring aussieht. Er nimmt ihn zum Preis von 50 EUR mit.
G schenkt den Ring seiner Freundin. Kurz darauf steht A plötzlich vor der Tür und bittet um Rückgabe des Ringes. Er hat sich nämlich geirrt und dem G nicht das richtige Exemplar gegeben - er hat zu einem Regal gegriffen, auf dem Schmuck aus echtem Gold lag, und ihm deshalb einen Ring im Wert von 500 EUR gegeben. Deshalb hat er sich sofort, nachdem er dies bemerkt hatte, auf die Suche nach G begeben und erklärt nun ihm gegenüber, dass er vom Geschäft Abstand nehmen will.
B. Frage
Welche Ansprüche hat A?
C. Lösung
Im Zusammenhang mit der gestellten Frage, ist kurz vorab zu überlegen an wen sich A, in welcher Reihenfolge, wenden könnte? In welchen Vorschriften die hierfür vorgesehenen Grundlagen zu finden sind. Ist diese Vorüberlegung erfolgt, so kommen folgende Ansprüche in Betracht.
1. Anspruch A gegen G auf Herausgabe des Ringes gem. § 985 BGB
Zunächst könnte A vom G den Ring gem. § 985 BGB herausverlangen. Hierfür ist erforderlich, dass A den Anspruch erworben, nicht verloren hat und dieser durchsetzbar ist.
Zunächst könnte A vom G den Ring gem. § 985 BGB herausverlangen. Hierfür ist erforderlich, dass A den Anspruch erworben, nicht verloren hat und dieser durchsetzbar ist.
A könnte im konkreten Fall den Anspruch erworben haben. Hiervon ist dann auszughehen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- A ist Eigentümer vom Ring
- G ist Besitzer
- G hat gem. § 986 BGB kein Recht zum Besitz
A könnte im vorliegenden Fall Eigentümer sein. Hierfür ist erforderlich, dass A das Eigentum erworben hat und später nicht wieder verloren hat. Ursprünglich befand sich der Ring beim A.
Dennoch könnte fraglich sein, ob A sein Eigentum nicht später an G gem. § 929 S. 1 BGB, § 854 BGB verloren hat. Von einem Verlust des Eigentums ist dann auszugehen, wenn sich A und G hinsichtlich der Übereignung gem. § 929 S. 1 BGB geeinigt haben, der A dem G den Ring übergeben hat und dieser zur Verfügung über den ring berechtigt war. A und G einigen sich. G bekommt den Ring von A. Der Ring befand sich im Eigentum des A.
Somit hat A das Eigentum an G gem. § 929 S. 1 BGB, § 854 BGB verloren. Demzufolge ist A nicht mehr Eigentümer und kann somit den Ring von G gem. § 985 BGB nicht herausverlangen.
2. Anspruch A gegen G auf Herausgabe des Ringes gem. § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB
Dennoch könnte A den Ring von G gem. § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB herausverlangen. Dies ist dann der Fall, wenn A den Anspruch dem Grunde nach wie auch dem Umfang nach erworben, später nicht wieder verloren hat und dieser durchsetzbar ist.
Dennoch könnte A den Ring von G gem. § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB herausverlangen. Dies ist dann der Fall, wenn A den Anspruch dem Grunde nach wie auch dem Umfang nach erworben, später nicht wieder verloren hat und dieser durchsetzbar ist.
A könnte im vorliegenden Fall den Anspruch dem Grunde nach erworben haben. Hiervon st dann auszugehen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- durch Leistung des A
- G hat etwas erlangt
- ohne rechtlichen Grund
aa. etwas durch Leistung erlangt (+)
Der Ring wird dem G aufgrund des mit A geschlossenen Kaufvertrages übergeben. Somit hat G das Eigentum und den Besitz am Ring (also etwas) durch eine Leistung erlangt.
bb. ohne rechtlichen Grund (+)
Des Weiteren müsste G den Ring ohne rechtlichen Grund erlangt haben. Ein rechtlicher Grund kann sich daraus ergeben, dass A und G einen Vertrag, mit dem Inhalt eines Kaufvertrags gem. § 433 BGB geschlossen haben und dieser wirksam ist.
aaa. Vertragsschluss und -inhalt (+)
Laut Sachverhalt findet G beim A einen vergoldeten Ring der ihm zusagt und nimmt diesen für 50 € mit. Somit haben A und G einen Vertrag durch Angebot und Annahme geschlossen.
bbb. Wirksamkeit (-)
Dennoch könnte fraglich sein, ob der zwischen A und G geschlossene Vertrag wirksam ist. Dieser könnte gem. § 142 BGB unwirksam sein. Hiervon ist dann auszugehen, wenn A gem. § 119 ff. BGB zur Anfechtung berechtigt, dieser die Anfechtung gem. § 143 Abs. 2 BGB gegenüber dem G erklärt hat und dies gem. § 121 BGB oder § 124 BGB fristgerecht geschah. A hat zu einem Regal mit echten Goldringen, in der Annahme dass es sich hierbei um einen vergoldeten Ring handelt gegriffen, (Erklärungsirrtum) und hat diesen an G verkauft. Somit ist A gem. § 119 Abs. 1 2. Alt. BGB zur Anfechtung berechtigt. A hat sich zum G begeben und diesem erklärt, dass er von diesem Geschäft Abstand nehmen möchte. Demzufolge ist die Anfechtung gegenüber G gem. § 143 Abs. 2 BGB seitens A erfolgt. Diese erfolgte auch nach Sachverhalt sofort nachdem A den Irrtum bemerkt hat und somit gem. § 121 BGB fristgerecht.
Demzufolge ist der zwischen A und G geschlossene Vertrag gem. § 142 BGB als von Anfang an als nichtig anzusehen. Mit der Folge das G den Ring ohne rechtlichen Grund erlangt hat. A hat den Anspruch gegen G dem Grunde nach erworben.
- das grundsätzlich gem. § 812 Abs. 1 BGB und § 818 Abs. 1 BGB herauszugebende "Erlangte" wäre der Ring;
- gemäß § 818 Abs. 2 BGB ist bei Unmöglichkeit der Herausgabe des Bereicherungsgegenstandes - hier: aufgrund der Schenkung an die Freundin - dessen objektiver Wert zu ersetzen; geschuldet wäre demnach die Zahlung der Differenz zwischen dem gezahlten Preis und dem eigentlichen Wert in Höhe von 500 EUR;
An dieser Stelle stellt sich allerdings die Frage, ob die Bereicherung bei G gemäß § 818 Abs. 3 BGB weggefallen ist. G ist dann nicht mehr bereichert, wenn er den Bereicherungsgegenstand ersatzlos verloren hat und ihn keine verschärfte Haftung nach § 818 Abs. 4 BGB, § 819 BGB, § 820 BGB trifft. Hierfür ist ebenfalls erforderlich, dass G nach der Entreicherung auch kein wirtschaftlicher Überschuss verbleibt (ersparte Aufwendungen o. ä.).
G schenkt den Ring seiner Freundin H. Er wollte nur den Eindruck eines goldenen Rings erwecken, durch die Schenkung eines echten Ringes erlangt er keinen zusätzlichen wirtschaftlichen Vorteil. Eine Haftungsverschärfung für G ist aus dem Sachverhalt nicht ersichtlich. Somit ist G nach § 818 Abs. 3 BGB nicht mehr bereichert.
3. Anspruch A gegen H auf Herausgabe des Ringes
In Betracht kommt § 812 Abs. 1 S. 1 2. Alt. BGB, allerdings wegen Vorrangs der Leistungskondiktion nicht zulässig. Wahrscheinlicher ist insofern der für diesen Fall (unentgeltliche Zuwendung einem Dritten) speziellere § 822 BGB.
In Betracht kommt § 812 Abs. 1 S. 1 2. Alt. BGB, allerdings wegen Vorrangs der Leistungskondiktion nicht zulässig. Wahrscheinlicher ist insofern der für diesen Fall (unentgeltliche Zuwendung einem Dritten) speziellere § 822 BGB.
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