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Fallbeispiel: Fälschung bei Berufung eines Geschäftsführers

gutachterliche Prüfung der Hauptfragen - GmbH- und allgemeines Zivilrechts

Fallfragen im Einzelnen:

A. Hauptaufgabe 1:
Ist der Gesellschafterbeschluss wirksam?
Was kann B und / oder A gegen den Beschluss unternehmen?

1. Wirksamkeit des Beschlusses
Prüfungsstruktur zur Wirksamkeit des Beschlusses einer GmbH ist hier zu finden.

Hauptproblem: Abgrenzung zwischen Anfechtbarkeit / Wirksamkeit Beschluss und Anfechtbarkeit / Wirksamkeit der Stimmabgabe!

2. Möglichkeiten
Auch hier ist von zwei Erscheinungsformen der Anfechtung zu sprechen (siehe oben)!


B. Hauptaufgabe 2:
Kann N von der I-GmbH Übereignung des Grundstücks verlangen?

Denkbar sind zivilrechtliche Ansprüche wie bei jedem Sachverhalt mit Vertretungsproblemen:

1. Anspruch auf Übereignung und Übergabe gem. § 433 Abs. 1 BGB
Hauptproblem: ordnungsgemäße Vertretung durch F mit Wirkung für und gegen die Gesellschaft?
§ 35 Abs. 1 GmbHG und § 177 Abs. 1 BGB

für Vertragsschluss relevant
a. Eigene WE des F
F tritt nicht als Bote auf, er gibt eine eigene WE ab, § 164 Abs. 1 BGB.

b. Im Namen der I-GmbH
F handelte explizit (Verkauf des Grundstücks der I-GmbH an N) im Namen der I-GmbH.

für Wirksamkeit relevant - § 177 Abs. 1 BGB
c. Vertretungsmacht des F

(1) da Organ der GmbH, § 35 Abs. 1 GmbHG = organschaftliche Vertretungsmacht
Damit wäre F kraft Gesetzes ermächtigt.
Voraussetzungen dafür sind:
        • Befähigung zur Geschäftsführerstellung (§ 6 Abs. 2 und 3 GmbHG) (+)
        • wirksame Bestellung zum Geschäftsführer (§§ 46 Nr. 5, 47 I GmbHG) ? (-)
Wirkung der Eintragung?
        • Eintragung des F als Geschäftsführer im Handelsregister lediglich deklaratorische, keine konstitutive Wirkung!
Ergebnis: keine organschaftliche Vertretungsmacht.
Dies schließt eine Vollmacht kraft Rechtsgeschäfts nicht aus!

(2) Rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht
Sei es als Prokura (§§ 46 ff. HGB), Handlungsvollmacht (§ 54 HGB) oder allgemein gem. § 167 BGB.

Ungeachtet aller gesetzlichen Vorgaben (z. B. § 46 Nr. 7 GmbHG) wäre dies möglich - allerdings nur, wenn die Bestellung / Ermächtigung durch eine ebenfalls bevollmächtigte Person erfolgte! Hier handelte C, der keine Funktionen und auch keine konkreten Geschäfte durchführen sollte. Gesellschafter vertritt die GmbH nicht.

Blankounterschrift?
Als rechtsgeschäftliche Bevollmächtigung denkbar, aber nur für den Fall, den der GF auch vorgesehen hat - ein Krankheitsfall liegt nicht vor! Wenn VM gegeben, dann jedenfalls überschritten!

(3) Vertretungsmacht wegen Publizität des Handelsregisters, § 15 Abs. 3 HGB
Rechtsschein wegen Publizität des Handelsregisters nach § 15 Abs. 3 HGB - Voraussetzungen:

(a) eintragungspflichtige Tatsache
gem. § 39 Abs. 1 GmbHG ja (+)

(b) unrichtige Bekanntmachung
wichtig nicht, ob Eintragung und Bekanntmachung übereinstimmen, sondern ob Bekanntmachung mit der wirklich Sach- und Rechtslage übereinstimmt;
hier: F sei GF - das trifft aber nicht zu!
Bekanntmachung also unrichtig (+)

(c) keine Kenntnis des anderen
(auch keine Möglichkeit der Kenntnisnahme)
im Hinblick auf N nicht festzustellen
(+)

(d) Veranlassung durch die GmbH?
=> ist dies überhaupt Voraussetzung in § 15 HGB? - Wortlaut "in dessen Angelegenheit"?
=> jedenfalls dann irrelevant, wenn eine Veranlassung gegeben
=> ganz ohne Veranlassung Rechtsschein geht zu weit...
=> andere Lösung über § 179 BGB möglich
=> also Voraussetzung wichtig, wenn gar keine Veranlassung durch GmbH
=> Blankounterschrift kann aber Veranlassung sein!
=> aber im Schreibtisch eingeschlossen und niemandem in die Hand gedrückt = keine Veranlassung!
(-)

Ergebnis zu § 15 HGB: keine Rechtsscheinhaftung in diesem Fall!

Vertretungsmacht F (-)

d. Genehmigung gem. § 177 Abs. 1 BGB auch keine (-)

Ergebnis zu § 433 I BGB: Anspruch nicht gegeben!

2. Anspruch auf Schadensersatz / Erfüllung gem. § 179 Abs. 1 BGB
(+) Da Grundstück nicht übereignet werden kann - SE im Hinblick auf das Erfüllungsinteresse gegen GF F!


C. Hauptaufgabe 3:
Kann B in diesem Fall Übereignung des Grundstücks verlangen?

Das Hauptproblem ist dabei der Umfang der Vertretungsmacht, wenn ein Gesellschafterbeschluss fehlt. Vgl. zu dieser Frage folgenden Prüfungsaufbau.
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