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Revision [101118]

Last edited on 2023-11-11 12:26:11 by WojciechLisiewicz
Additions:
a) alle Verfügungen über Grundstücke, Rechte an einem Grundstück oder Rechte an einem Grundstücksrecht, die Verpflichtung zur Vornahme derartiger Verfügungen;
b) die Veräußerung des Unternehmens im Ganzen, die Errichtung, Veräußerung und Aufgabe von Betrieben oder Betriebsstätten;
c) der Erwerb anderer Unternehmen, der Erwerb, die Änderung oder Kündigung von – auch stillen – Beteiligungen einschließlich des Erwerbs von Geschäftsanteilen der Gesellschaft sowie der Abtretung eigener Geschäftsanteile der Gesellschaft;
Deletions:
a) alle Verfügungen über Grundstücke, Rechte an einem Grundstück oder Rechte an einem Grundstücksrecht, die Verpflichtung zur Vornahme derartiger Verfügungen;
b) die Veräußerung des Unternehmens im Ganzen, die Errichtung, Veräußerung und Aufgabe von Betrieben oder Betriebsstätten;
c) der Erwerb anderer Unternehmen, der Erwerb, die Änderung oder Kündigung von – auch stillen – Beteiligungen einschließlich des Erwerbs von Geschäftsanteilen der Gesellschaft sowie der Abtretung eigener Geschäftsanteile der Gesellschaft;


Revision [101114]

Edited on 2023-11-11 12:22:49 by WojciechLisiewicz
Additions:
=== Sachverhalt ===
** Weiterführende Aufgabe 1:
Wie ist die Einladung zur Gesellschafterversammlung ordnungsgemäß zu formulieren? Welche Anforderungen sind dabei zu erfüllen? (Form, Fristen?)**


**Weiterführende Aufgabe 2:
Formulieren Sie den in der Sitzung gefassten Gesellschafterbeschluss korrekt!**

**Hauptaufgabe 1:
Ist der Gesellschafterbeschluss wirksam?
Was können B und / oder A gegen den Beschluss unternehmen?**

A ist unentschlossen und unternimmt nichts gegen den Beschluss. Auf der anderen Seite traut er sich nicht, den „falschen“ Beschluss in die Tat umzusetzen und verkauft das Grundstück auch nicht an N. Da C ahnt, dass sich A und B über den Grundstücksverkauf an B einigen könnten, will er Initiative ergreifen. Er weiß, dass der zuletzt etwas kränkliche A in seinem Büroschreibtisch – zu den Büroräumen der Gesellschaft haben B und C auch Zugang – Blätter mit Blankounterschrift aufbewahrt, damit die Gesellschaft im Notfall mit Hilfe der Unterschrift handlungsfähig bleibt. C nimmt eine der Blankounterschriften und erstellt mit ihr ein Protokoll einer vermeintlichen Gesellschafterversammlung sowie eines Beschlusses darüber, dass ein Freund des C, der F, zum Geschäftsführer ernannt und mit Alleinvertretungsbefugnis betraut wird. C und der in alles eingeweihte F lassen das gefälschte Protokoll notariell beglaubigen und erwirken eine Eintragung des F als Geschäftsführer der I-GmbH im Handelsregister, die ebenso bekanntgemacht wird. Danach schließen F in Vertretung der I-GmbH mit N einen notariell beurkundeten Vertrag über den Verkauf des Grundstücks. Der Kaufpreis (320.000 EUR) soll erst nach Auflassung und Eintragung bezahlt werden.

**Hauptaufgabe 2:
Kann N von der I-GmbH Übereignung des Grundstücks verlangen?**
=== Fallabwandlung ===

**Hauptaufgabe 3:
Kann B in diesem Fall Übereignung des Grundstücks verlangen?**
**Weiterführende Aufgabe 3:
Angenommen, ein Beschluss zum Verkauf des Grundstücks an B liegt vor. Wie hat die Veräuße­rung des Grundstücks genau zu erfolgen, damit B am Ende erfolgreich Eigentümer wird? Beschreiben Sie alle vorzuneh­men­den Rechtsgeschäfte im Hinblick auf ihre notwendigen Inhalte und Form sowie alle sonstigen Handlungen, die dafür vorzunehmen sind!**

//**§ 4 Vertretung und Geschäftsführung**

(1) Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer, die von der Gesellschafter­versammlung berufen und abberufen werden. Ist nur ein Geschäftsführer vorhanden, so ist er stets alleinvertretungsberechtigt. Sind mehrere Geschäftsführer vorhanden, so wird die Gesellschaft jeweils von zwei Geschäftsführern gemeinsam oder von einem Geschäfts­führer und einem Prokuristen vertreten. Auch wenn mehrere Geschäftsführer vorhanden sind, kann im Berufungsbeschluss einem oder mehreren Geschäftsführern das Recht der Alleinvertretung verliehen werden.

(2) Die Gesellschafterversammlung kann Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB generell befreien.

(3) Die Geschäftsführung bedarf für alle Geschäfte, die über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens der Gesellschaft hinausgehen, der ausdrücklichen vorhergehenden Ein­willigung der Gesellschafterversammlung (§ 7 Abs. 1 Satz 1). Hierzu zählen insbeson­dere:

a) alle Verfügungen über Grundstücke, Rechte an einem Grundstück oder Rechte an einem Grundstücksrecht, die Verpflichtung zur Vornahme derartiger Verfügungen;

b) die Veräußerung des Unternehmens im Ganzen, die Errichtung, Veräußerung und Aufgabe von Betrieben oder Betriebsstätten;

c) der Erwerb anderer Unternehmen, der Erwerb, die Änderung oder Kündigung von – auch stillen – Beteiligungen einschließlich des Erwerbs von Geschäftsanteilen der Gesellschaft sowie der Abtretung eigener Geschäftsanteile der Gesellschaft;
[…] //
=== Bearbeitung der Aufgabenstellung: ===
Deletions:
Weiterführende Aufgabe 1:
Wie ist die Einladung zur Gesellschafterversammlung ordnungsgemäß zu formulieren? Welche Anforderungen sind dabei zu erfüllen? (Form, Fristen?)
Weiterführende Aufgabe 2:
Formulieren Sie den in der Sitzung gefassten Gesellschafterbeschluss korrekt!
Hauptaufgabe 1:
Ist der Gesellschafterbeschluss wirksam?
Was kann B und / oder A gegen den Beschluss unternehmen?
A ist aber unentschlossen und unternimmt nichts gegen den Beschluss. Auf der anderen Seite traut er sich nicht, den „falschen“ Beschluss in die Tat umzusetzen und verkauft das Grundstück auch nicht an N. Da C ahnt, dass sich A und B über den Grundstücksverkauf an B einigen könnten, will er Initiative ergreifen. Er weiß, dass der zuletzt etwas kränkliche A in seinem Büroschreibtisch – zu den Büroräumen der Gesellschaft haben B und C auch Zugang – Blätter mit Blankounterschrift aufbewahrt, damit die Gesellschaft im Notfall mit Hilfe der Unterschrift handlungsfähig bleibt. C nimmt eine der Blankounterschriften und erstellt mit ihr ein Protokoll einer vermeintlichen Gesellschafterversammlung sowie eines Beschlusses darüber, dass ein Freund des C, der F, zum Geschäftsführer ernannt und mit Alleinvertretungsbefugnis betraut wird. C und der in alles eingeweihte F lassen das gefälschte Protokoll notariell beglaubigen und erwirken eine Eintragung des F als Geschäftsführer der I-GmbH im Handelsregister, die ebenso bekanntgemacht wird. Danach schließen F in Vertretung der I-GmbH mit N einen notariell beurkundeten Vertrag über den Verkauf des Grundstücks. Der Kaufpreis (320.000 EUR) soll erst nach Auflassung und Eintragung bezahlt werden.
Hauptaufgabe 2:
Kann N von der I-GmbH Übereignung des Grundstücks verlangen?
Fallabwandlung
Hauptaufgabe 3:
Kann B in diesem Fall Übereignung des Grundstücks verlangen?
Weiterführende Aufgabe 3:
Angenommen, ein Beschluss zum Verkauf des Grundstücks an B liegt vor. Wie hat die Veräuße­rung des Grundstücks genau zu erfolgen, damit B am Ende erfolgreich Eigentümer wird? Beschreiben Sie alle vorzuneh­men­den Rechtsgeschäfte im Hinblick auf ihre notwendigen Inhalte und Form sowie alle sonstigen Handlungen, die dafür vorzunehmen sind!
§ 4 Vertretung und Geschäftsführung
(1) Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer, die von der Gesellschafter­versammlung berufen und abberufen werden. Ist nur ein Geschäftsführer vorhanden, so ist er stets alleinvertretungsberechtigt. Sind mehrere Geschäftsführer vorhanden, so wird die Gesellschaft jeweils von zwei Geschäftsführern gemeinsam oder von einem Geschäfts­führer und einem Prokuristen vertreten. Auch wenn mehrere Geschäftsführer vorhanden sind, kann im Berufungsbeschluss einem oder mehreren Geschäftsführern das Recht der Alleinvertretung verliehen werden.
(2) Die Gesellschafterversammlung kann Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB generell befreien.
(3) Die Geschäftsführung bedarf für alle Geschäfte, die über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens der Gesellschaft hinausgehen, der ausdrücklichen vorhergehenden Ein­willigung der Gesellschafterversammlung (§ 7 Abs. 1 Satz 1). Hierzu zählen insbeson­dere:
a) alle Verfügungen über Grundstücke, Rechte an einem Grundstück oder Rechte an einem Grundstücksrecht, die Verpflichtung zur Vornahme derartiger Verfügungen;
b) die Veräußerung des Unternehmens im Ganzen, die Errichtung, Veräußerung und Aufgabe von Betrieben oder Betriebsstätten;
c) der Erwerb anderer Unternehmen, der Erwerb, die Änderung oder Kündigung von – auch stillen – Beteiligungen einschließlich des Erwerbs von Geschäftsanteilen der Gesellschaft sowie der Abtretung eigener Geschäftsanteile der Gesellschaft;
[…]
Bearbeitung der Aufgabenstellung:


Revision [101113]

Edited on 2023-11-11 12:18:19 by WojciechLisiewicz
Additions:
A, B und C sind Gesellschafter der I-GmbH mit Stammkapital von 500.000 EUR. Ihre Anteile betragen entsprechend 20 % (A), 45 % (B) und 35 % (C). A ist zugleich als alleiniger Geschäftsführer der GmbH berufen, B und C übernehmen keine operativen Aufgaben.
I-GmbH ist Eigentümerin eines Grundstücks am Stadtrand im Wert von 300.000 EUR. Das Grundstück wird aktuell nicht genutzt. Für das Grundstück interessiert sich B. Deshalb bittet B den A, für Oktober eine Gesell­schaf­ter­versammlung einzuberufen, in der über die Veräußerung des Grundstückes entschieden werden kann. Gesellschafter C möchte darauf hin vorschlagen, das Grundstück an seinen Neffen N zu verkaufen.
Weiterführende Aufgabe 1:
Wie ist die Einladung zur Gesellschafterversammlung ordnungsgemäß zu formulieren? Welche Anforderungen sind dabei zu erfüllen? (Form, Fristen?)
In der ordnungsgemäß einberufenen Gesellschafterversammlung am 20. 10., in der alle Gesell­schaf­ter erscheinen, macht B den Vorschlag, dass er das Grundstück von der Gesellschaft kauft. Darauf hin macht auch C den Vorschlag, das Grundstück an N zu verkaufen. Das sei auch besser, weil N kein Gesellschafter sei und die ganze Angelegenheit dadurch kein „Geschmäckle“ bekomme. Er legt ein Angebot des N vor, kraft dessen dieser 320.000 EUR zahlen würde. B entgegnet mit einem Angebot in Höhe von 330.000 EUR.
In der anschließenden, etwas chaotischen, Diskussion gewinnt A irrtümlich den Eindruck, dass letztlich das Angebot des N das höhere sei. Als es zur Kampfabstimmung kommt, werden zwei Beschlüsse formuliert:
1) über Verkauf des Grundstücks an B,
2) über Verkauf des Grundstücks an N.
Zu 1) stimmen A und C dagegen, B dafür. Zu 2) ist die Situation umgekehrt: B stimmt dagegen, A und C dafür.
Weiterführende Aufgabe 2:
Formulieren Sie den in der Sitzung gefassten Gesellschafterbeschluss korrekt!
A spricht nach der Versammlung mit B und will sich versichern, was das Ergebnis nun sei. Dabei begreift er seinen Fehler. Er versichert dem B, dass er gern das Grundstück an B verkaufen würde, wenn er mehr geboten hat. Nun wisse A nicht, was er tun soll.
Hauptaufgabe 1:
Ist der Gesellschafterbeschluss wirksam?
Was kann B und / oder A gegen den Beschluss unternehmen?
A ist aber unentschlossen und unternimmt nichts gegen den Beschluss. Auf der anderen Seite traut er sich nicht, den „falschen“ Beschluss in die Tat umzusetzen und verkauft das Grundstück auch nicht an N. Da C ahnt, dass sich A und B über den Grundstücksverkauf an B einigen könnten, will er Initiative ergreifen. Er weiß, dass der zuletzt etwas kränkliche A in seinem Büroschreibtisch – zu den Büroräumen der Gesellschaft haben B und C auch Zugang – Blätter mit Blankounterschrift aufbewahrt, damit die Gesellschaft im Notfall mit Hilfe der Unterschrift handlungsfähig bleibt. C nimmt eine der Blankounterschriften und erstellt mit ihr ein Protokoll einer vermeintlichen Gesellschafterversammlung sowie eines Beschlusses darüber, dass ein Freund des C, der F, zum Geschäftsführer ernannt und mit Alleinvertretungsbefugnis betraut wird. C und der in alles eingeweihte F lassen das gefälschte Protokoll notariell beglaubigen und erwirken eine Eintragung des F als Geschäftsführer der I-GmbH im Handelsregister, die ebenso bekanntgemacht wird. Danach schließen F in Vertretung der I-GmbH mit N einen notariell beurkundeten Vertrag über den Verkauf des Grundstücks. Der Kaufpreis (320.000 EUR) soll erst nach Auflassung und Eintragung bezahlt werden.
Hauptaufgabe 2:
Kann N von der I-GmbH Übereignung des Grundstücks verlangen?
Fallabwandlung
B überzeugt den A, dass sie „zur Vereinfachung“ eigentlich davon ausgehen können, dass die Gesellschafterbeschlüsse entsprechend dem Wunsch des A dahingehend ausgehen müssten, dass das Grundstück an den meistbietenden, also an B, hätte verkauft werden sollen. Deshalb sei es legitim, wenn A das Grundstück an B verkauft. Folgerichtig schließen A in Vertretung der I-GmbH mit B einen notariell beurkundeten Vertrag über den Verkauf des Grundstücks.
Hauptaufgabe 3:
Kann B in diesem Fall Übereignung des Grundstücks verlangen?
Weiterführende Aufgabe 3:
Angenommen, ein Beschluss zum Verkauf des Grundstücks an B liegt vor. Wie hat die Veräuße­rung des Grundstücks genau zu erfolgen, damit B am Ende erfolgreich Eigentümer wird? Beschreiben Sie alle vorzuneh­men­den Rechtsgeschäfte im Hinblick auf ihre notwendigen Inhalte und Form sowie alle sonstigen Handlungen, die dafür vorzunehmen sind!
Der Gesellschaftsvertrag der I-GmbH enthält unter anderem folgende Regelungen:
§ 4 Vertretung und Geschäftsführung
(1) Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer, die von der Gesellschafter­versammlung berufen und abberufen werden. Ist nur ein Geschäftsführer vorhanden, so ist er stets alleinvertretungsberechtigt. Sind mehrere Geschäftsführer vorhanden, so wird die Gesellschaft jeweils von zwei Geschäftsführern gemeinsam oder von einem Geschäfts­führer und einem Prokuristen vertreten. Auch wenn mehrere Geschäftsführer vorhanden sind, kann im Berufungsbeschluss einem oder mehreren Geschäftsführern das Recht der Alleinvertretung verliehen werden.
(2) Die Gesellschafterversammlung kann Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB generell befreien.
(3) Die Geschäftsführung bedarf für alle Geschäfte, die über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens der Gesellschaft hinausgehen, der ausdrücklichen vorhergehenden Ein­willigung der Gesellschafterversammlung (§ 7 Abs. 1 Satz 1). Hierzu zählen insbeson­dere:
a) alle Verfügungen über Grundstücke, Rechte an einem Grundstück oder Rechte an einem Grundstücksrecht, die Verpflichtung zur Vornahme derartiger Verfügungen;
b) die Veräußerung des Unternehmens im Ganzen, die Errichtung, Veräußerung und Aufgabe von Betrieben oder Betriebsstätten;
c) der Erwerb anderer Unternehmen, der Erwerb, die Änderung oder Kündigung von – auch stillen – Beteiligungen einschließlich des Erwerbs von Geschäftsanteilen der Gesellschaft sowie der Abtretung eigener Geschäftsanteile der Gesellschaft;
[…]


Revision [101111]

Edited on 2023-11-11 12:16:04 by WojciechLisiewicz
Additions:
Bearbeitung der Aufgabenstellung:
=> [[FallFalscherGFeinerGmbHHauptteil Hauptaufgaben (gutachterliche Prüfung)]];
=> [[FallFalscherGFeinerGmbHTeil2 Weiterführende Aufgaben (Hausarbeit)]];
Deletions:
Fallfragen im Einzelnen:
((1)) Hauptaufgabe 1:
Ist der Gesellschafterbeschluss wirksam?
Was kann B und / oder A gegen den Beschluss unternehmen?

((2)) Wirksamkeit des Beschlusses
Prüfungsstruktur zur Wirksamkeit des Beschlusses einer GmbH **[[http://kt-texte.de/taris/?root=6856 ist hier zu finden]]**.

Hauptproblem: Abgrenzung zwischen Anfechtbarkeit / Wirksamkeit Beschluss und Anfechtbarkeit / Wirksamkeit der Stimmabgabe!

((2)) Möglichkeiten
Auch hier ist von zwei Erscheinungsformen der Anfechtung zu sprechen (siehe oben)!


((1)) Hauptaufgabe 2:
Kann N von der I-GmbH Übereignung des Grundstücks verlangen?

Denkbar sind zivilrechtliche Ansprüche wie bei jedem Sachverhalt mit Vertretungsproblemen:

((2)) Anspruch auf Übereignung und Übergabe gem. {{du norm="§ 433 Abs. 1 BGB"}}
Hauptproblem: ordnungsgemäße Vertretung durch F mit Wirkung für und gegen die Gesellschaft?
{{du norm="§ 35 Abs. 1 GmbHG"}} und {{du norm="§ 177 Abs. 1 BGB"}}

//für Vertragsschluss relevant//
((3)) Eigene WE des F
F tritt nicht als Bote auf, er gibt eine eigene WE ab, {{du norm="§ 164 Abs. 1 BGB"}}.

((3)) Im Namen der I-GmbH
F handelte explizit (Verkauf des Grundstücks der I-GmbH an N) im Namen der I-GmbH.

//für Wirksamkeit relevant - § 177 Abs. 1 BGB//
((3)) Vertretungsmacht des F

(1) da Organ der GmbH, {{du norm="§ 35 Abs. 1 GmbHG"}} = organschaftliche Vertretungsmacht
Damit wäre F kraft Gesetzes ermächtigt.
Voraussetzungen dafür sind:
- Befähigung zur Geschäftsführerstellung (§ 6 Abs. 2 und 3 GmbHG) (+)
- wirksame Bestellung zum Geschäftsführer (§§ 46 Nr. 5, 47 I GmbHG) ? (-)
Wirkung der Eintragung?
- Eintragung des F als Geschäftsführer im Handelsregister lediglich deklaratorische, keine konstitutive Wirkung!
Ergebnis: keine organschaftliche Vertretungsmacht.
Dies schließt eine Vollmacht kraft Rechtsgeschäfts nicht aus!
(2) Rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht
Sei es als Prokura (§§ 46 ff. HGB), Handlungsvollmacht ({{du norm="§ 54 HGB"}}) oder allgemein gem. {{du norm="§ 167 BGB"}}.

Ungeachtet aller gesetzlichen Vorgaben (z. B. § 46 Nr. 7 GmbHG) wäre dies möglich - allerdings nur, wenn die Bestellung / Ermächtigung durch eine ebenfalls bevollmächtigte Person erfolgte! Hier handelte C, der keine Funktionen und auch keine konkreten Geschäfte durchführen sollte. Gesellschafter vertritt die GmbH nicht.

Blankounterschrift?
Als rechtsgeschäftliche Bevollmächtigung denkbar, aber nur für den Fall, den der GF auch vorgesehen hat - ein Krankheitsfall liegt nicht vor! Wenn VM gegeben, dann jedenfalls überschritten!

(3) Vertretungsmacht wegen Publizität des Handelsregisters, {{du norm="§ 15 Abs. 3 HGB"}}
Rechtsschein wegen Publizität des Handelsregisters nach {{du norm="§ 15 Abs. 3 HGB"}} - Voraussetzungen:

(a) eintragungspflichtige Tatsache
gem. {{du norm="§ 39 Abs. 1 GmbHG"}} ja (+)

(b) unrichtige Bekanntmachung
wichtig nicht, ob Eintragung und Bekanntmachung übereinstimmen, sondern ob Bekanntmachung mit der wirklich Sach- und Rechtslage übereinstimmt;
hier: F sei GF - das trifft aber nicht zu!
Bekanntmachung also unrichtig (+)

(c) keine Kenntnis des anderen
(auch keine Möglichkeit der Kenntnisnahme)
im Hinblick auf N nicht festzustellen
(+)

(d) Veranlassung durch die GmbH?
=> ist dies überhaupt Voraussetzung in {{du norm="§ 15 HGB"}}? - Wortlaut "in dessen Angelegenheit"?
=> jedenfalls dann irrelevant, wenn eine Veranlassung gegeben
=> ganz ohne Veranlassung Rechtsschein geht zu weit...
=> andere Lösung über {{du norm="§ 179 BGB"}} möglich
=> also Voraussetzung wichtig, wenn __gar keine Veranlassung durch GmbH__
=> Blankounterschrift kann aber Veranlassung sein!
=> aber im Schreibtisch eingeschlossen und niemandem in die Hand gedrückt = keine Veranlassung!
(-)

Ergebnis zu {{du norm="§ 15 HGB"}}: keine Rechtsscheinhaftung in diesem Fall!

Vertretungsmacht F (-)
((3)) Genehmigung gem. {{du norm="§ 177 Abs. 1 BGB"}} auch keine (-)

Ergebnis zu § 433 I BGB: Anspruch nicht gegeben!

((2)) Anspruch auf Schadensersatz / Erfüllung gem. {{du norm="§ 179 Abs. 1 BGB"}}
(+) Da Grundstück nicht übereignet werden kann - SE im Hinblick auf das Erfüllungsinteresse gegen GF F!


((1)) Hauptaufgabe 3:
Kann B in diesem Fall Übereignung des Grundstücks verlangen?
Das Hauptproblem ist dabei der Umfang der Vertretungsmacht, wenn ein Gesellschafterbeschluss fehlt. Vgl. zu dieser Frage [[http://kt-texte.de/taris/?path=0-3-0-1-0&subsumsession=0&root=7196 folgenden Prüfungsaufbau]].


Revision [100520]

Edited on 2023-01-24 13:34:44 by WojciechLisiewicz
Additions:
((2)) Anspruch auf Übereignung und Übergabe gem. {{du norm="§ 433 Abs. 1 BGB"}}
Deletions:
((2)) Anspruch auf Übereignung und Übergabe gem. {{du norm="§ 433 Abs. 2 BGB"}}


Revision [100255]

Edited on 2022-11-01 09:49:16 by WojciechLisiewicz
Additions:
Prüfungsstruktur zur Wirksamkeit des Beschlusses einer GmbH **[[http://kt-texte.de/taris/?root=6856 ist hier zu finden]]**.
Deletions:
Prüfungsstruktur zur Wirksamkeit des Beschlusses einer GmbH: http://kt-texte.de/taris/?root=6856


Revision [100254]

Edited on 2022-11-01 09:48:24 by WojciechLisiewicz
Additions:
Das Hauptproblem ist dabei der Umfang der Vertretungsmacht, wenn ein Gesellschafterbeschluss fehlt. Vgl. zu dieser Frage [[http://kt-texte.de/taris/?path=0-3-0-1-0&subsumsession=0&root=7196 folgenden Prüfungsaufbau]].
Deletions:
Problem: Umfang der Vertretungsmacht, wenn Gesellschafterbeschluss fehlt?


Revision [100253]

Edited on 2022-10-31 10:02:32 by WojciechLisiewicz
Additions:
((1)) Hauptaufgabe 3:
Kann B in diesem Fall Übereignung des Grundstücks verlangen?
Problem: Umfang der Vertretungsmacht, wenn Gesellschafterbeschluss fehlt?


Revision [100252]

Edited on 2022-10-31 10:01:11 by WojciechLisiewicz
Additions:
(+) Da Grundstück nicht übereignet werden kann - SE im Hinblick auf das Erfüllungsinteresse gegen GF F!
Deletions:
(+) Da Grundstück nicht übereignet werden kann - SE im Hinblick auf das Erfüllungsinteresse!


Revision [100251]

Edited on 2022-10-31 10:00:57 by WojciechLisiewicz
Additions:
(+) Da Grundstück nicht übereignet werden kann - SE im Hinblick auf das Erfüllungsinteresse!
Deletions:
(+)


Revision [100250]

Edited on 2022-10-31 10:00:01 by WojciechLisiewicz
Additions:
(d) Veranlassung durch die GmbH?
=> ist dies überhaupt Voraussetzung in {{du norm="§ 15 HGB"}}? - Wortlaut "in dessen Angelegenheit"?
=> jedenfalls dann irrelevant, wenn eine Veranlassung gegeben
=> ganz ohne Veranlassung Rechtsschein geht zu weit...
=> andere Lösung über {{du norm="§ 179 BGB"}} möglich
=> also Voraussetzung wichtig, wenn __gar keine Veranlassung durch GmbH__
=> Blankounterschrift kann aber Veranlassung sein!
=> aber im Schreibtisch eingeschlossen und niemandem in die Hand gedrückt = keine Veranlassung!
(-)
Ergebnis zu {{du norm="§ 15 HGB"}}: keine Rechtsscheinhaftung in diesem Fall!
Vertretungsmacht F (-)
((3)) Genehmigung gem. {{du norm="§ 177 Abs. 1 BGB"}} auch keine (-)
Ergebnis zu § 433 I BGB: Anspruch nicht gegeben!
(+)
Deletions:
(d)


Revision [100249]

Edited on 2022-10-31 09:42:04 by WojciechLisiewicz
Additions:
Hauptproblem: ordnungsgemäße Vertretung durch F mit Wirkung für und gegen die Gesellschaft?
//für Vertragsschluss relevant//
((3)) Eigene WE des F
F tritt nicht als Bote auf, er gibt eine eigene WE ab, {{du norm="§ 164 Abs. 1 BGB"}}.
((3)) Im Namen der I-GmbH
F handelte explizit (Verkauf des Grundstücks der I-GmbH an N) im Namen der I-GmbH.
//für Wirksamkeit relevant - § 177 Abs. 1 BGB//
((3)) Vertretungsmacht des F

(1) da Organ der GmbH, {{du norm="§ 35 Abs. 1 GmbHG"}} = organschaftliche Vertretungsmacht
Damit wäre F kraft Gesetzes ermächtigt.
Voraussetzungen dafür sind:
- Befähigung zur Geschäftsführerstellung (§ 6 Abs. 2 und 3 GmbHG) (+)
- wirksame Bestellung zum Geschäftsführer (§§ 46 Nr. 5, 47 I GmbHG) ? (-)
Wirkung der Eintragung?
- Eintragung des F als Geschäftsführer im Handelsregister lediglich deklaratorische, keine konstitutive Wirkung!
Ergebnis: keine organschaftliche Vertretungsmacht.
Dies schließt eine Vollmacht kraft Rechtsgeschäfts nicht aus!
(2) Rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht
Sei es als Prokura (§§ 46 ff. HGB), Handlungsvollmacht ({{du norm="§ 54 HGB"}}) oder allgemein gem. {{du norm="§ 167 BGB"}}.

Ungeachtet aller gesetzlichen Vorgaben (z. B. § 46 Nr. 7 GmbHG) wäre dies möglich - allerdings nur, wenn die Bestellung / Ermächtigung durch eine ebenfalls bevollmächtigte Person erfolgte! Hier handelte C, der keine Funktionen und auch keine konkreten Geschäfte durchführen sollte. Gesellschafter vertritt die GmbH nicht.

Blankounterschrift?
Als rechtsgeschäftliche Bevollmächtigung denkbar, aber nur für den Fall, den der GF auch vorgesehen hat - ein Krankheitsfall liegt nicht vor! Wenn VM gegeben, dann jedenfalls überschritten!

(3) Vertretungsmacht wegen Publizität des Handelsregisters, {{du norm="§ 15 Abs. 3 HGB"}}
Rechtsschein wegen Publizität des Handelsregisters nach {{du norm="§ 15 Abs. 3 HGB"}} - Voraussetzungen:

(a) eintragungspflichtige Tatsache
gem. {{du norm="§ 39 Abs. 1 GmbHG"}} ja (+)

(b) unrichtige Bekanntmachung
wichtig nicht, ob Eintragung und Bekanntmachung übereinstimmen, sondern ob Bekanntmachung mit der wirklich Sach- und Rechtslage übereinstimmt;
hier: F sei GF - das trifft aber nicht zu!
Bekanntmachung also unrichtig (+)

(c) keine Kenntnis des anderen
(auch keine Möglichkeit der Kenntnisnahme)
im Hinblick auf N nicht festzustellen
(+)

(d)
Deletions:
Hauptproblem: ordnungsgemäße Vertretung mit Wirkung für und gegen die Gesellschaft?


Revision [100248]

Edited on 2022-10-31 09:16:05 by WojciechLisiewicz
Additions:
Hauptproblem: ordnungsgemäße Vertretung mit Wirkung für und gegen die Gesellschaft?
{{du norm="§ 35 Abs. 1 GmbHG"}} und {{du norm="§ 177 Abs. 1 BGB"}}


Revision [100247]

Edited on 2022-10-31 08:51:44 by WojciechLisiewicz
Additions:
Hauptproblem: Abgrenzung zwischen Anfechtbarkeit / Wirksamkeit Beschluss und Anfechtbarkeit / Wirksamkeit der Stimmabgabe!
((2)) Möglichkeiten
Auch hier ist von zwei Erscheinungsformen der Anfechtung zu sprechen (siehe oben)!
((1)) Hauptaufgabe 2:
Kann N von der I-GmbH Übereignung des Grundstücks verlangen?
Denkbar sind zivilrechtliche Ansprüche wie bei jedem Sachverhalt mit Vertretungsproblemen:

((2)) Anspruch auf Übereignung und Übergabe gem. {{du norm="§ 433 Abs. 2 BGB"}}
((2)) Anspruch auf Schadensersatz / Erfüllung gem. {{du norm="§ 179 Abs. 1 BGB"}}
Deletions:
((1))


Revision [100246]

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