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Fall: Der erfolglose Bieter beim Vergabeverfahren nach der FFAV
in Anlehnung an Huerkamp, EnWZ 2015, 195
A. SachverhaltAm 1.08.2015 führte die BNetzA ein Vergabeverfahren nach der FFAV durch. Die Gebotsmenge betrug 150 MW. An diesem nahmen H, I, J und K teil. Die Gebote dieser Bieter hatten folgende Werte:
Bieter | Gebotswert in ct./kWh | Gebotsmenge |
---|---|---|
H | 15 | 100 MW |
I | 20 | 25 MW |
J | 25 | 25 MW |
K | 30 | 25 MW |
Nach der Durchführung des Zuschlagsverfahrens erhielten A, B und C den Zuschlag für Ihre Gebote. K hingegen erhielt aufgrund dass das Ausschreibungsvomunen bereits erschöpft keinen Zuschlag. Dies möchte K nicht hinnehmen. Nach seiner Ansicht hätte das Gebot von I, wegen Verstoß gegen § 10 Abs. 2 FFAV, vom Zuschlagsverfahrens ausgeschlossen werden müssen und er hätte den Zuschlag erhalten müssen.
B. Frage: Was muss K tun um den Zuschlag für sein Gebot zu erhalten?
C. Lösungshinweise
Gem. § 39 Abs. 1 S. 1 FFAV könnte der K die BNetzA zur Erteilung des Zuschlags verpflichten. Hierfür ist es notwendig, dass K den richtigen Rechtsbehelf verwendet. In diesem Zusammenhang sind insbesondere zwei Punkte zu überlegen.
1. Welcher Rechtsweg ist für K einschlägig?
Für K könnte der Verwaltungsrechtsweg gem. § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet sein. Dies aber nur dann, wenn es sich um eine öffentlich - reechtliche Steitigkeit handelt, welche nicht verfassungsrechtlicher Art ist und es keine Sonderzuweisung an ein anderes Gericht gibt. Der Zuschlag wird von der BNetzA erteilt. Insoweit ist der Verwaltungsverfahrensweg gem. § 40 VwGO eröffnet. Jedoch könnte die Sonderzuweisungsnorm des § 85 Abs. 4 EEG i.V.m §§ 75 ff. EnWG dem entgegenstehen. Entsprechend diesen ist gem. § 75 Abs. 1 EnWG gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde die Beschwerde zulässig. Über diese entscheidet gem. § 75 Abs. 4 EnWG das OLG Düsseldorf. Somit ist nicht der Verwaltungsrechtsweg gem. § 40 VwGO eröffnet, sondern der Weg zu den Zivigerichten.
2. Hat das einzulegende Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg?
Nach § 75 Abs. 1 EnWG könnte die Beschwerde des K gegen die Erklärung der BNetzA, er erhielte keinen Zuschlag für sein Gebot, Aussicht auf Erfolg haben, wenn die Beschwerde von K zulässig und begründet ist.
a. Zulässigkeit der Beschwerde
Vorliegend könnte die Beschwerde von K zulässig sein. Hiervon ist dann auszugehen, wenn diese gem. § 75 Abs. 1 EnWG statthaft ist, K beschwerdebefugt gem. § 75 Abs. 2 EnWG i.V.m. § 66 Abs. 2 EnWG ist, die Beschwerde gem. § 78 Abs. 1 EnWG von K innerhalb eines Monats bei der BNetzA eingelegt hat und diese innerhalb eines Monats gem. § 78 Abs. 3 EnWG begründet hat. Zudem muss K Beteiligter am Verfahren gem. § 79 EnWG und sich von einem Anwalt gem. § 80 EnWG vertreten lassen.
b. Begründetheit der Beschwerde
D. Ergebnis: