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Fall: Der erfolglose Bieter beim Vergabeverfahren nach der FFAV

in Anlehnung an Huerkamp, EnWZ 2015, 195

A. Sachverhalt

Am 1.08.2015 führte die BNetzA ein Vergabeverfahren nach der FFAV durch. Die Gebotsmenge betrug 150 MW. An diesem nahmen H, I, J und K teil. Die Gebote dieser Bieter hatten folgende Werte:

BieterGebotswert in ct./kWhGebotsmenge
H15100 MW
I2025 MW
J2525 MW
K3025 MW

Nach der Durchführung des Zuschlagsverfahrens erhielten A, B und C den Zuschlag für Ihre Gebote. K hingegen erhielt aufgrund dass das Ausschreibungsvomunen bereits erschöpft keinen Zuschlag. Dies möchte K nicht hinnehmen. Nach seiner Ansicht hätte das Gebot von I, wegen Verstoß gegen § 10 Abs. 2 FFAV, vom Zuschlagsverfahrens ausgeschlossen werden müssen und er hätte den Zuschlag erhalten müssen.

B. Frage: Was muss K tun um den Zuschlag für sein Gebot zu erhalten?

C. Lösungshinweise

Gem. § 39 Abs. 1 S. 1 FFAV könnte der K die BNetzA zur Erteilung des Zuschlags verpflichten. Hierfür ist es notwendig, dass K den richtigen Rechtsbehelf verwendet. In diesem Zusammenhang sind insbesondere zwei Punkte zu überlegen

1. Welcher Rechtsweg ist für K einschlägig?

Für K könnte der Verwaltungsrechtsweg gem. § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet sein. Dies aber nur dann, wenn es sich um eine öffentlich - reechtliche Steitigkeit handelt, welche nicht verfassungsrechtlicher Art ist und es keine Sonderzuweisung an ein anderes Gericht gibt. Der Zuschlag wird von der BNetzA erteilt. Insoweit ist der Verwaltungsverfahrensweg gem. § 40 VwGO eröffnet. Jedoch könnte die Sonderzuweisungsnorm des § 85 Abs. 4 EEG i.V.m §§ 75 ff. EnWG dem entgegenstehen. Entsprechend diesen ist gem. § 75 Abs. 1 EnWG gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde die Beschwerde zulässig. Über diese entscheidet gem. § 75 Abs. 4 EnWG das OLG Düsseldorf.

2. Hat das einzulegende Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg?



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