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Zahlung der EEG - Umlage

vereinfacht nach dem Urteil vom OLG Hamburg vom 12.08.2014


A. Sachverhalt

Der Übertragungsnetzbetreiber A bretreibt in seiner Regezone, die großen Gebiete im Norden und Osten von Deutschland umfasst, das Übertragungsnetz für Strom auf der Höchstpannungsstufe. Aus diesem Netz wird von B regelmäßig Strom entnommen. Bei B hhandelt es sich um eine juristisch, eigenständiges Unternemehmen, welches zu einer Untternehmengruppe gehört, die noch zwei andere Unternehmen (C und D) asngehören. für sich ist B ein Versorger mit Primärenergie und

B. Frage


C. Lösungshinweise


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