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Revision history for FallDrachenGegenStromriesen


Revision [99656]

Last edited on 2021-11-07 11:06:51 by WojciechLisiewicz
Additions:
vgl. [[http://kt-texte.de/taris/?path=0-0-0-2-0&subsumsession=0&root=874 folgende Struktur]]
Deletions:
vgl. [[http://kt-texte.de/taris/?root=874 folgende Struktur]]


Revision [99655]

Edited on 2021-11-07 11:06:23 by WojciechLisiewicz
Additions:
vgl. [[http://kt-texte.de/taris/?root=874 folgende Struktur]]
Deletions:
vgl. [[http:/kt-texte.de/taris/?root=874 folgende Struktur]]


Revision [99654]

Edited on 2021-11-07 11:06:07 by WojciechLisiewicz
Additions:
vgl. [[http:/kt-texte.de/taris/?root=874 folgende Struktur]]
Deletions:
vgl. [[http://80.237.160.189/taris/?root=874 folgende Struktur]]


Revision [17099]

Edited on 2012-11-11 20:12:54 by WojciechLisiewicz
Additions:
Bei {{du przepis="§ 828 Abs. 3 BGB"}} kommt es darauf an, ob L bei Begehung der schädigenden Handlung die Einsichtsfähigkeit hatte, die zur Feststellung der Verantwortlichkeit erforderlich wäre. Dies ist im Hinblick auf die erhöhte Gefahr eines Kurzschlusses bei Nässe zweifelhaft. Ein 9-jähriges Kind, das bisher keine negative Erfahrung mit den Hochspannungsleitungen gemacht hat, kann eher nicht wissen, dass beim bestimmten Wetter (Nässe) die Gefahr eines Kurzschlusses wächst. Physikunterricht ist in diesem Alter auch nicht an der Tagesordnung.
Deletions:
Bei {{du przepis="§ 828 Abs. 3 BGB"}} kommt darauf an, ob L bei Begehung der schädigenden Handlung die Einsichtsfähigkeit hatte, die zur Feststellung der Verantwortlichkeit erforderlich wäre. Dies ist im Hinblick auf die erhöhte Gefahr eines Kurzschlusses bei Nässe zweifelhaft. Ein 9-jähriges Kind, das bisher keine negative Erfahrung mit den Hochspannungsleitungen gemacht hat, kann eher nicht wissen, dass beim bestimmten Wetter (Nässe) die Gefahr eines Kurzschlusses wächst.


Revision [15295]

Edited on 2012-05-21 10:17:18 by ChristianeUri
Additions:
CategoryWIPR1Faelle
Deletions:
CategoryFallsammlungWIPR


Revision [12357]

Edited on 2011-10-28 22:41:44 by WojciechLisiewicz
Additions:
- den Tatbestand des {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} erfüllt hat (durch seine Handlung ein Rechtsgut verletzt hat, wodurch ein Schaden entstanden ist).
- dies widerrechtlich (rechtswidrig) geschah und
- L dies verschuldet hat.

((3)) {{du przepis="§ 827 BGB"}}
Eine Störung i. S. d. {{du przepis="§ 827 BGB"}} liegt nicht vor.

((3)) {{du przepis="§ 828 BGB"}}
In Betracht kommt Ausschluss der Verantwortung gem. {{du przepis="§ 828 BGB"}}.
- § 828 I BGB - nicht anwendbar, weil L nicht mehr unter 7 Jahren,
- § 828 II BGB - nicht anwendbar, weil kein Verkehrsunfall,
- § 828 III BGB?
Bei {{du przepis="§ 828 Abs. 3 BGB"}} kommt darauf an, ob L bei Begehung der schädigenden Handlung die Einsichtsfähigkeit hatte, die zur Feststellung der Verantwortlichkeit erforderlich wäre. Dies ist im Hinblick auf die erhöhte Gefahr eines Kurzschlusses bei Nässe zweifelhaft. Ein 9-jähriges Kind, das bisher keine negative Erfahrung mit den Hochspannungsleitungen gemacht hat, kann eher nicht wissen, dass beim bestimmten Wetter (Nässe) die Gefahr eines Kurzschlusses wächst.
Zwischenergebnis: da Einsichtsfähigkeit fehlt, liegt ein Fall des § 828 III BGB vor.

((3)) Ergebnis zum Verschulden
Damit ist L nicht verantwortlich.

((2)) Ergebnis
Damit hat S gegen L keinen Anspruch aus {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}}.
Deletions:
- den Tatbestand des {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} erfüllt hat (durch seine Handlung ein Rechtsgut verletzt hat, wodurch ein Schaden entstanden ist).
- dies widerrechtlich (rechtswidrig) geschah und
- L dies verschuldet hat.
Eine Störung i. S. d. {{du przepis="§ 827 BGB"}} liegt nicht vor.
In Betracht kommt Ausschluss der Verantwortung gem. {{du przepis="§ 828 BGB"}}.
- § 828 I BGB - nicht anwendbar, weil L nicht mehr unter 7 Jahren,
- § 828 II BGB - nicht anwendbar, weil kein Verkehrsunfall,
- § 828 III BGB?
Es kommt darauf an, ob L bei Begehung der schädigenden Handlung die Einsichtsfähigkeit hatte, die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderlich wäre. Dies ist im Hinblick auf die erhöhte Gefahr eines Kurzschlusses bei Nässe zweifelhaft.
Ergebnis: da Einsichtsfähigkeit fehlt, liegt ein Fall des § 828 III BGB vor. Damit ist L nicht verantwortlich, damit hat S gegen L keinen Anspruch aus § 823 I BGB.


Revision [12356]

Edited on 2011-10-28 22:37:06 by WojciechLisiewicz
Additions:
((2)) Tatbestand und Rechtswidrigkeit
Eine Beeinträchtigung der Funktion der Stromleitungen stellt eine Eigentumsverletzung dar, die nicht gerechtfertigt war. Infolge dieses Ereignisses ist auch ein Schaden entstanden. Damit ist der Tatbestand widerrechtlich erfüllt worden.

((2)) Verschulden
Es stellt sich allerdings die Frage, ob den L ein Verschulden trifft. Vom Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit im Sinne der Vorschrift des § 823 I BGB) kann nur dann gesprochen werden, wenn die handelnde Person überhaupt verschuldensfähig ist. Da dies bei bestimmten Personenkreisen nicht der Fall ist, sind diese Personenkreise von der Verantwortung im Sinne einer unerlaubten Handlung befreit, {{du przepis="§ 827 BGB"}} und {{du przepis="§ 828 BGB"}}.
Deletions:
Eine Beeinträchtigung der Funktion der Stromleitungen stellt eine Eigentumsverletzung dar, die nicht gerechtfertigt war. Infolge dieses Ereignisses ist auch ein Schaden entstanden. Damit ist der Tatbestand widerrechtlich erfüllt worden. Es stellt sich allerdings die Frage, ob den L ein Verschulden trifft. Vom Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit im Sinne der Vorschrift) kann nur dann gesprochen werden, wenn die handelnde Person überhaupt verschuldensfähig ist. Da dies bei bestimmten Personenkreisen nicht der Fall ist, sind diese Personenkreise von der Verantwortung im Sinne einer unerlaubten Handlung befreit, {{du przepis="§ 827 BGB"}} und {{du przepis="§ 828 BGB"}}.


Revision [12355]

Edited on 2011-10-28 22:33:55 by WojciechLisiewicz [kleine Sachverhaltsergänzung]
Additions:
Der 9-jährige Leichtsinnig (L) lässt im Herbst bei windigem Wetter auf der Wiese hinter dem Haus seiner Eltern Drachen steigen. Manchmal reißen sich seine Flugobjekte von der Leine und fliegen in die Strommasten oder Hochspannungsleitungen des Energieversorgers Stromausfall (S), es ist aber bisher noch nie etwas passiert. Eines Tages, bei Wind und Regen, fliegt dem L ein Drache in die Leitungen und verursacht einen Kurzschluss, weil die Schnur nass war. Infolge des Kurzschlusses entsteht ein Schaden in Höhe von mehreren 100.000 EUR.
Deletions:
Der 9-jährige Leichtsinnig (L) lässt im Herbst bei windigem Wetter auf der Wiese hinter dem Haus seiner Eltern Drachen steigen. Manchmal reißen sich seine Flugobjekte von der Leine und fliegen in die Strommasten oder Hochspannungsleitungen des Energieversorgers Stromausfall (S), es ist aber nie etwas passiert. Eines Tages, bei Wind und Regen, fliegt dem L ein Drache in die Leitungen und verursacht einen Kurzschluss, weil die Schnur nass war. Infolge des Kurzschlusses entsteht ein Schaden in Höhe von mehreren 100.000 EUR.


Revision [2988]

Edited on 2009-10-21 19:04:40 by WojciechLisiewicz [kleine Sachverhaltsergänzung]
Additions:
Die Fallfrage begrenzt sich auf Ansprüche gegen L, jedoch ist hier auch an {{du przepis="§ 832 I BGB"}} gegen die Fürsorgeberechtigten (i. d. R. Eltern) zu denken!
Deletions:
Die Fallfrage begrenzt sich auf Ansprüche gegen L, jedoch ist hier auch an {{du przepis="§ 832 Abs. 1 BGB"}} gegen die Fürsorgeberechtigten (i. d. R. Eltern) zu denken!


Revision [2987]

Edited on 2009-10-21 19:04:22 by WojciechLisiewicz [kleine Sachverhaltsergänzung]
Additions:
S könnte gegen L einen Anspruch auf Ersatz des Schadens gem. {{du przepis="§ 823 I BGB"}} haben. Für die Begründung eines solchen Anspruchs wäre notwendig, dass L
Deletions:
S könnte gegen L einen Anspruch auf Ersatz des Schadens gem. {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} haben. Für die Begründung eines solchen Anspruchs wäre notwendig, dass L


Revision [2986]

Edited on 2009-10-21 19:04:06 by WojciechLisiewicz [kleine Sachverhaltsergänzung]
Additions:
Die Fallfrage begrenzt sich auf Ansprüche gegen L, jedoch ist hier auch an {{du przepis="§ 832 Abs. 1 BGB"}} gegen die Fürsorgeberechtigten (i. d. R. Eltern) zu denken!
Deletions:
Die Fallfrage begrenzt sich auf Ansprüche gegen L, jedoch ist hier auch an {{du przepis="§ 831 BGB"}} gegen die Fürsorgeberechtigten (i. d. R. Eltern) zu denken!


Revision [2558]

Edited on 2009-10-06 21:27:25 by WojciechLisiewicz [kleine Sachverhaltsergänzung]
Additions:
== Bitte beachten: ==
Die Fallfrage begrenzt sich auf Ansprüche gegen L, jedoch ist hier auch an {{du przepis="§ 831 BGB"}} gegen die Fürsorgeberechtigten (i. d. R. Eltern) zu denken!


Revision [2557]

Edited on 2009-10-06 21:25:25 by WojciechLisiewicz [kleine Sachverhaltsergänzung]
Additions:
Der 9-jährige Leichtsinnig (L) lässt im Herbst bei windigem Wetter auf der Wiese hinter dem Haus seiner Eltern Drachen steigen. Manchmal reißen sich seine Flugobjekte von der Leine und fliegen in die Strommasten oder Hochspannungsleitungen des Energieversorgers Stromausfall (S), es ist aber nie etwas passiert. Eines Tages, bei Wind und Regen, fliegt dem L ein Drache in die Leitungen und verursacht einen Kurzschluss, weil die Schnur nass war. Infolge des Kurzschlusses entsteht ein Schaden in Höhe von mehreren 100.000 EUR.
Kann S von L Ersatz des Schadens verlangen?
vgl. [[http://80.237.160.189/taris/?root=874 folgende Struktur]]
S könnte gegen L einen Anspruch auf Ersatz des Schadens gem. {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} haben. Für die Begründung eines solchen Anspruchs wäre notwendig, dass L
- den Tatbestand des {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} erfüllt hat (durch seine Handlung ein Rechtsgut verletzt hat, wodurch ein Schaden entstanden ist).
- dies widerrechtlich (rechtswidrig) geschah und
- L dies verschuldet hat.
Eine Beeinträchtigung der Funktion der Stromleitungen stellt eine Eigentumsverletzung dar, die nicht gerechtfertigt war. Infolge dieses Ereignisses ist auch ein Schaden entstanden. Damit ist der Tatbestand widerrechtlich erfüllt worden. Es stellt sich allerdings die Frage, ob den L ein Verschulden trifft. Vom Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit im Sinne der Vorschrift) kann nur dann gesprochen werden, wenn die handelnde Person überhaupt verschuldensfähig ist. Da dies bei bestimmten Personenkreisen nicht der Fall ist, sind diese Personenkreise von der Verantwortung im Sinne einer unerlaubten Handlung befreit, {{du przepis="§ 827 BGB"}} und {{du przepis="§ 828 BGB"}}.
Eine Störung i. S. d. {{du przepis="§ 827 BGB"}} liegt nicht vor.
In Betracht kommt Ausschluss der Verantwortung gem. {{du przepis="§ 828 BGB"}}.
- § 828 I BGB - nicht anwendbar, weil L nicht mehr unter 7 Jahren,
- § 828 II BGB - nicht anwendbar, weil kein Verkehrsunfall,
- § 828 III BGB?
Es kommt darauf an, ob L bei Begehung der schädigenden Handlung die Einsichtsfähigkeit hatte, die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderlich wäre. Dies ist im Hinblick auf die erhöhte Gefahr eines Kurzschlusses bei Nässe zweifelhaft.
Ergebnis: da Einsichtsfähigkeit fehlt, liegt ein Fall des § 828 III BGB vor. Damit ist L nicht verantwortlich, damit hat S gegen L keinen Anspruch aus § 823 I BGB.
Deletions:
Der 9-jährige Leichtsinnig (L) lässt im Herbst bei windigem Wetter auf der Wiese hinter dem Haus seiner Eltern Drachen steigen. Manchmal reißen sich seine Flugobjekte von der Leine und fliegen in die Strommasten oder Hochspannungsleitungen des Energieversorgers V, es ist aber nie etwas passiert. Eines Tages, bei Wind und Regen, fliegt dem L ein Drache in die Leitungen und verursacht einen Kurzschluss, weil die Schnur nass war. Infolge des Kurzschlusses entsteht ein Schaden in Höhe von mehreren 100.000 EUR.
Kann V von L Ersatz des Schadens verlangen?


Revision [2306]

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