Revision history for FallDiebesgutAlsPfand
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Also ist zu prüfen, ob Eigentumserwerb gem. {{du przepis="§ 1242 BGB"}} möglich war. Vgl. dazu [[http://kt-texte.de/taris/?path=0-0-2-1&subsumsession=0&root=943 folgende Struktur]]. Dabei ist ein Pfandrecht zwar wegen {{du przepis="§ 935 BGB"}} nicht begründet worden (vgl. {{du przepis="§ 1207 BGB"}}). Bei gutgläubigem Erwerb nach {{du przepis="§ 1244 BGB"}} ist allerdings der {{du przepis="§ 935 BGB"}} nicht mehr beachtlich, so dass der Eigentumserwerb bei Verwertung möglich war.
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Dingliche Surrogation gem. {{du przepis="§ 1247 S. 2 BGB"}} - der Erlös fällt dem R zu.
CategoryWIPR3Faelle
CategoryWIPR3Faelle
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CategoryFallsammlungWIPR
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Also ist zu prüfen, ob Eigentumserwerb gem. {{du przepis="§ 1242 BGB"}} möglich war. Vgl. dazu [[http://80.237.160.189/taris/?path=0-0-2-1&subsumsession=0&root=943 folgende Struktur]]. Dabei ist ein Pfandrecht zwar wegen {{du przepis="§ 935 BGB"}} nicht begründet worden (vgl. {{du przepis="§ 1207 BGB"}}). Bei gutgläubigem Erwerb nach {{du przepis="§ 1244 BGB"}} ist allerdings der {{du przepis="§ 935 BGB"}} nicht mehr beachtlich, so dass der Eigentumserwerb bei Verwertung möglich war.
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Anspruch auf Herausgabe ist gegeben, wenn R nach wie vor Eigentümer der Uhr ist. Verlust des Eigentums ist nicht mit der Verpfändung möglich - hier wäre die Einigung nicht auf Übertragung von Eigentum gerichtet - sondern erst durch die Verwertung.
Also ist zu prüfen, ob Eigentumserwerb gem. {{du przepis="§ 1242 BGB"}} möglich war. Vgl. dazu [[http://80.237.160.189/taris/?path=0-0-2-1&subsumsession=0&root=943 folgende Struktur]]. Dabei ist ein Pfandrecht zwar wegen {{du przepis="§ 935 BGB"}} nicht begründet worden (vgl. {{du przepis="§ 1207 BGB"}}). Bei gutgläubigem Erwerb nach § 1244 ist allerdings der {{du przepis="§ 935 BGB"}} nicht mehr beachtlich, so dass der Eigentumserwerb bei Verwertung möglich war.
Also ist zu prüfen, ob Eigentumserwerb gem. {{du przepis="§ 1242 BGB"}} möglich war. Vgl. dazu [[http://80.237.160.189/taris/?path=0-0-2-1&subsumsession=0&root=943 folgende Struktur]]. Dabei ist ein Pfandrecht zwar wegen {{du przepis="§ 935 BGB"}} nicht begründet worden (vgl. {{du przepis="§ 1207 BGB"}}). Bei gutgläubigem Erwerb nach § 1244 ist allerdings der {{du przepis="§ 935 BGB"}} nicht mehr beachtlich, so dass der Eigentumserwerb bei Verwertung möglich war.
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Arm (A) stiehlt dem Reich (R) eine teure Uhr und rennt sofort - nachdem er in seine beste Kleidung geschlüpft ist - ins Leihhaus des nichts ahnenden Schnell (S). Dort erhält er für die viel teurere Uhr 2.000 EUR als Darlehen. Die Uhr darf A abholen, wenn er die 2.000 EUR nebst Zinsen und Gebühren bis Monatsende zurückzahlt. Daran denkt A allerdings gar nicht, so dass die Uhr im Folgemonat durch den Gerichtsvollzieher (G) ordnungsgemäß an Fröhlich (F) versteigert wird, wobei der Erlös gerade mal für die Deckung der Forderung des S gegen A i. H. v. 2.500 EUR ausreicht.
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