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Fall Die Leiden gehen weiter


Thema: Sachmängel


Die Ausgangslage des Falles ist ähnlich wie in Fall 4.
B erwirbt von V für seinen Onkel O die Druckermaschine für 2.500 Euro. V hatte die Maschine als Restposten von einer auslaufenden Serie übrig. Ein weiteres Restexemplar hat V bereits verkauft. Die Druckermaschine für den O ist das letzte Exemplar.
Die Maschine wird von O nach einem weiteren Telefonat mit B bei V abgeholt. O bezahlt dem V den Kaufpreis von 2.500 Euro. V übergibt und übereignet dem O die Maschine.
Als O sein neues Schmuckstück dann später am Tag in der Firma anschließt und zum ersten Mal nutzen will, stellt er leider fest, dass die Druckermaschine nicht richtig funktioniert. O ruft den V an und berichtet ihm von dem Mangel, dass die Maschine zwar hochfährt, aber nur fehlerhafte Symbole druckt, Kauderwelsch statt Hochdeutsch.
V bietet dem O an vorbeizukommen und "die Sache in Ordnung zu bringen", es muss sich wohl um ein Softwareproblem handeln oder um einen Draht, der die Signale nicht richtig vom Prozessor zur Druckmechanik weitergibt. O will sich damit jedoch nicht zufrieden geben. Er verlangt eine ganz neue Maschine, mit der Begründung, in die alte habe er "kein Vertrauen mehr". Immerhin geht es um 2.500 Euro.
V teilt dem O mit, dass es die letzte Maschine war. Eine neue aus dieser alten Serie anzufertigen, würde den Ausgangspreis von 7.000 Euro (Fall 4, jetzt ist es ja ein Restpostenpreis zu 2.500 Euro !) sogar übersteigen und 9.900 Euro kosten. V erklärt damit dem O, er könne nicht gezwungen werden Verluste zu machen.

Wie zuletzt wendet B sich an C, der sich mit euch zusammensetzt, und stellt ihm die alles entscheidende Frage:
Kann O von V dennoch die Lieferung einer neuen Maschine verlangen?


Lösungsskizze



O könnte gegen V einen Anspruch auf Ersatzlieferung einer neuen Druckmaschine aus §§ 433 I 2, 434 I 3, 437 Nr.1, 439 I Alt. 2 BGB haben.


1. Kaufvertrag (+)
  • dazu müsste ein Vertrag zwischen O und V vorliegen
  • P: zwischen wem geschlossen?


1.1 Kaufvertrag zwischen O und V? (-)
  • und V hatten nie Kontakt zu einander, als das ein Vertrag zwischen ihnen hätte geschlossen werden können


1.2 Vertrag zwischen O und V durch Handeln des B
  • wie oben gezeigt, kein direkter Vertrag zwischen O und V
  • könnte aber durch Handeln des B für O entstanden sein
  • hierfür hätte B entweder Bote oder Stellvertreter sein müssen
  • EXKURS: dazu müsste hier geprüft werden, ob der B als Bote oder Vertreter auftrat


a. Zulässigkeit Stellvertretung
    • dass nur nicht bei sogenannten höchstpersönlichen Geschäften, wie bspw. Ehe
    • hier nicht vorliegend, nur einfacher Kaufvertrag folglich zulässig


b. Abgrenzungsmerkmal für Stellvertretung zum Boten wäre die eigene Willenserklärung des B
    • Beispiel Stellvertretung : B sagt: "Ich kaufe die Maschine für O."
    • Beispiel Bote : B sagt: "O lässt ausrichten, dass er die Maschine kaufen will."
    • hier: SV stellt klar, dass B die Maschine für O erwirbt
    • kommt dabei auf das äußere Auftreten an, folglich:
    • wie der Erklärungsempfänger (V) das Auftreten der Hilfsperson (B) deuten würde
    • mittels Auslegung (SV: "B erwirbt von V für O") also davon auszugehen, dass eine eigene Willenserklärung vorliegt
    • und, dass der V das so deuten konnte


c. in fremdem Namen
    • Stichwort: Offenkundigkeitsprinzip
    • hier: kein Problem, B erwirbt für O von V


d. Vertretungsmacht des B
    • B müsste auch "innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht" handeln, § 164 I S. 1 BGB
    • fraglich, ob B mit Vertretungsmacht handelte
    • SV gibt hierzu keine Informationen
    • es kann aber hier auch dahin stehen
    • denn selbst, wenn keine Vertretungsmacht vorlag und der B somit ein falsus procurator (Vertreter ohne Vertretungsmacht)
war, so könnte eine Genehmigung des O diesen Umstand obsolet werden lassen


e. Genehmigung des Geschäfts durch O gem. § 177 I, § 184 I
    • vorliegend keine ausdrückliche Genehmigung des O
    • ABER: O fährt zu V zahlt den Kaufpreis und nimmt ihm die Maschine ab, während V übergibt und übereignet
    • folglich im Sinne einer konkludenten Handlungsweise (Erfüllung der Pflichten aus dem schwebend unwirksamen
Rechtsgeschäft) ist davon auszugehen, dass O den Kaufvertrag genehmigt hat



1.3 Ergebnis wirksamer Kaufvertrag

Durch die konkludente Genehmigung des O indem er den Kaufpreis zahlte und die Maschine dem V abnahm, wurde aus dem schwebend unwirksamen Kaufvertrag ein wirksamer Kaufvertrag zwischen O und V geschlossen



2. Sachmangel der Maschine gem. § 434 I BGB (§ 446 S.1)


a. Mangel § 434 I S. 1 BGB
    • Mangel liegt vor, wenn die Sache nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist (§ 434 I 1)
    • V und O haben nichts vereinbart, womit ein Mangel gemäß § 434 I 1 ausscheidet


b. Mangel § 434 I S. 2 Nr. 1 BGB
    • könnte aber Mangel darin liegen, dass sich Sache nicht zum vertraglich vorausgesetzten Gebrauch eignet (§ 434 I 2 Nr. 1)
    • der im Vertrag vorausgesetzte Gebrauch ist die Verwendung der Druckmaschine zum Drucken
    • Maschine druckt, kann zum Ducken verwendet werden, so kein Mangel gem. 434 S. I 2 Nr. 1 BGB
    • aber gegebenenfalls Mangel iSd § 434 I S. 2 Nr. 2 BGB


c. Mangel § 434 I S. 2 Nr. 2 BGB
    • hiernach dürfte sich Druckmaschine nicht zum gewöhnlichen Gebrauch eignen
    • dazu laut Gesetz auch zählend, was Käufer laut Aufschrift und Anpreisung hinsichtlich der Kaufsache erwarten kann
    • Druckmaschine war als solche bekannt und angepriesen, dass sie korrekt drucken könnte
    • lag aber nicht vor, konnte drucken, kamen aber nur sinnlose Symbole
    • für Käufer nachteilige Abweichung der Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit
    • Mangel (+)


3. Bei Gefahrübergang gem. § 446 S. 1 BGB
  • gem. § 446 S. 1 BGB bei Übergabe der Kaufsache
  • lag laut SV vor; O schloss Maschine an und diese funktionierte nicht
  • darüber hinaus keine Angaben im SV, dass O irgendwie den Mangel herbeiführte



4. Zwischenergebnis
O hat die in § 437 Anspruch auf Nacherfüllung gemäß §437 Nr. 1.



5. Einrede Unverhältnismäßigkeit gem. § 439 III S. 1 BGB
  • grundsätzlich kann der Käufer frei auswählen, wie nacherfüllt werden soll
  • möglich sind die Mangelbeseitigung (§ 439 I AIt.1) oder die Ersatzlieferung (§ 439 I AIt.2)
  • O hat vorliegend die Lieferung mangelfreier Sache gewählt
  • Einrede gem. § 439 III S. 1 BGB
  • fraglich, ob sich V auch auf Einrede berufen kann
  • dazu müsste Ersatzlieferung im Verhältnis zur anderen Art der Nacherfüllung, also der Mangelbeseitigung, nur mit unverhältnismäßigen
Kosten verbunden sein
  • das gemäß § 439 III 2 insbesondere danach zu beurteilen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den
Käufer, also O zurückgegriffen werden könnte
  • Mangel liegt in fehlerhafter Verdrahtung der Maschine
  • durch neue Verdrahtung kann der Maschine die geschuldete Druckfunktion unproblematisch verliehen werden
  • Verkäufer zu dieser Reparatur auch in der Lage, Maschine würde durch Reparatur keine Schäden davontragen; für den Käufer ergeben
sich auch keine anderweitigen Risiken
  • im Verhältnis zur einfachen Reparatur ist Beschaffung durch Herstellung einer neuen Maschine sehr aufwendig
  • Kosten, die damit verbunden sind, belasten V im Gegensatz zu einer Reparatur erheblich
  • daher vorliegend Anspruch des O auf die Mangelbeseitigung, hier eine Reparatur, gem. § 439 III 3 Hs.1 beschränkt.



6. Ergebnis
O kann von V keine Ersatzlieferung, sondern nur eine Mangelbeseitigung gemäß §§ 433 I 2, 434 I, 439 III 3 Hs. 1, 439 I Alt. 1 verlangen.



Ausformulierte LÖSUNG


Anspruch O gegenüber V gem. §§ 437 Nr. 1, 439 I 2. Alt. BGB auf Ersatzlieferung einer neuen Druckmaschine
O könnte gegenüber V gem. §§ 437 Nr. 1, 439 I 2. Alt BGB einen Anspruch auf Ersatzlieferung einer neuen Druckmaschine haben.
Als Voraussetzungen hierfür müssten ein wirksamer Kaufvertrag sowie eine mangelhafte Sache bei Gefahrübergang vorgelegen haben.


1. wirksamer Kaufvertag iSd § 433 BGB
1.1 zwischen O und V
Fraglich ist, ob O und V überhaupt einen Kaufvertrag geschlossen haben. Wie im SV angegeben, hatten die beiden bis zur Zahlung des Kaufpreises und der anschließenden Lieferung der Maschine keinen Kontakt zu einander. O und V schlossen keinen Kaufvertrag miteinander.


1.2 zwischen O und V durch B
Es könnte aber ein Kaufvertrag zwischen O und V durch das Handel des B zustande gekommen sein.
Hierfür hätte B als Stellvertreter, zumindest aber als Bote des O auftreten müssen. Eine Stellvertretung wäre darüber hinaus nicht bei höchstpersönlichen Rechtsgeschäften, wie etwa einer Eheschließung, ausgeschlossen. Ein solches Geschäft ist aber bei einem Kaufvertrag nicht gegeben. Hier wäre die Stellvertretung zulässig.


a. eigene Willenserklärung
Um eine Rolle des B als Stellvertreter annehmen zu können, müssten er eine eigene Willenserklärung im Namen des O abgegeben haben. Dabei kommt auf die Sicht des Erklärungsempfängers, folglich V an, wie dieser die Äußerung verstehen durfte. Laut SV erwirbt der B die Maschine von V und stellt dabei klar, dass er dies für den O tut. V konnte demnach zuordnen, dass B die Maschine zwar durch eigene Willenserklärung kaufte, dabei aber im Namen des O handelte.


b. im fremden Namen
Weiterhin müsste B die Erklärung im fremden Namen abgegeben haben, wobei das Offenkundigkeitsprinzip zu beachten ist. Vorliegend hat B laut SV klargestellt, dass er die Maschine nicht für sich kauft, sondern für den O tätig ist, die Maschine also für ihn kauft. Dies wurde auch noch zusätzlich deutlich, da O zusammen mit B zu V kam, die Maschine abholte und den Kaufpreis zahlte.


c. mit Vertretungsmacht
Letztlich müsste B auch mit Vertretungsmacht gem. § 164 I BGB gehandelt haben. Beim vorliegend SV ist dies zumindest fraglich, da keine Angaben bezüglich der Vertretungsmacht vorliegen. Es kann aber hier auch eine Klärung dessen dahin stehen. Sollte B als falsus procurator aufgetreten sein, so könnte die Vertretung dennoch nachfolgend durch den O genehmigt worden und der Kaufvertrag wirksam geschlossen worden sein.


d. Genehmigung des O gem. §§ 177 I, 184 I BGB
Die Stellvertretung des B könnte von O genehmigt worden. Anzeichen für eine ausdrückliche Genehmigung sind dem SV nicht zu entnehmen. Sie könnte von O aber konkludent erteilt worden sein. Indem dieser den Kaufvertrag mit V einging und abschloss. O zahlte den vereinbarten Kaufpreis iHv 2.500 € und nahm dem V die Maschine ab. Er brachte so das vormals schwebend unwirksame Geschäft zum Abschluss. Eine Genehmigung wurde konkludent iSd §§ 177 I, 184 I BGB erteilt.


1.3 Ergebnis 1.
Zwischen O und V lag ein wirksamer Kaufvertrag iSd § 433 BGB vor.




2. Sachmangel der Maschine gem. § 434 I BGB
Um einen Anspruch auf Ersatzlieferung zu haben, müsste die Maschine als eine Sache iSd § 90 BGB mangelhaft gewesen sein.


a. Mangel gem. § 434 I S. 1 BGB
Ein Sache ist gem. § 434 I S. 1 BGB nicht frei von Mängeln, sofern sie nicht die vormals vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Laut SV wurden zwischen O und V, aber auch zwischen B und V keine konkreten Beschaffenheitsvereinbarungen getroffen. Ein Mangel gem. § 434 I S. 1 BGB liegt mithin nicht vor.


b. Mangel gem. § 434 I S. 2 Nr. 1 BGB
Es könnte aber Mangel gem. § 434 I S. 1 Nr. 1 BGB vorliegen, wenn die Druckmaschine sich nicht für den zum vertraglich vorausgesetzten Gebrauch eignen würde. Der konkrete Gebrauchszweck der Maschine ist das Drucken. Das erledigt die Maschine auch problemlos. Sie druckt. Problematisch dabei ist, dass sie nur Kauderwelsch druckt und nicht das, was gewollt ist. Dies ist aber kein Mangel iSd § 434 I S. 2 Nr. 1 BGB.


c. Mangel gem. § 434 I S. 2 Nr. 2 BGB
Letztlich bliebe aber noch die Möglichkeit eines Mangels iSd § 434 I S. 2 Nr. 2 BGB. Ein solcher Mangel wäre gegeben, wenn sich die Maschine nicht für den gewöhnlichen Gebrauch einer Sache dieser Art verwenden ließe und sie nicht die Beschaffenheit aufwies, die bei Sachen gleicher Art üblich ist. Hierzu zählen laut Rspr. auch die Eigenschaften der Sache, die der Käufer durch Werbung oder Anpreisung hinsichtlich der Kaufsache erwarten konnte.
Im vorliegenden Fall war für den O klar, dass er eine Druckmaschine erwirbt, um drucken zu können, und dass diese auch das druckt, was er will und keinen unverständlichen Kauderwelsch. Die Druckmaschine war in dem angeschlossenen Zustand demnach nicht für den gewöhnlichen Gebrauch geeignet und wies somit auch nicht die Beschaffenheit auf, die bei einer Sache gleicher Art üblich ist.
Hier ist eine klare Abweichung von Ist-Beschaffenheit zur Soll-Beschaffenheit auszumachen.
Ein Sachmangel iSd § 434 I S. 2 Nr. 2 BGB liegt somit vor.



3. Bei Gefahrübergang gem. § 434 I S. 1, 446 S. 1 BGB
Darüber hinaus müsste der Sachmangel schon bei Gefahrübergang vorgelegen haben, mithin also bei der Übergabe der Kaufsache. Kaufte O die Maschine bei V, transportierte sie zu sich in die Firma ohne Zwischenfälle und schloss ohne Fehler und fälschliches Verhalten an. Laut SV liegen somit keine Angaben vor, das B oder O den Mangel verursachten.
Folglich ist davon auszugehen, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang, demnach bei Übergabe in der Firma des V, vorlag.

Merke! Verständnishinweis: Auf eine etwaige Diskussion der Beweislastumkehr im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufvertrages ist in diesem Zusammenhang nicht einzugehen. Der SV liefert an dieser Stelle nicht genügend Hinweise. Darüber hinaus wäre wohl durch Auslegung davon auszugehen, dass hier zwei Unternehmer gekauft haben, da O die Maschine für seine Firma wollte. Folglich würden die Regelungen zum Verbrauchsgüterkauf nicht zur Anwendung kommen, da es eines Verbrauchers und einen Unternehmers bedürfte.



4. Zwischenergebnis
O hat gegenüber V einen Anspruch auf Nacherfüllung gem. §§ 437 Nr. 1, 439 I BGB.



5. Einrede der Unverhältnismäßigkeit von V gem. § 439 III S. 1 BGB
Dabei kann der Käufer grundsätzlich frei auswählen, welche Form der Nacherfüllung iSd § 439 I BGB will, Mangelbeseitigung (§ 439 I 1. Alt. BGB) oder Ersatzlieferung (§ 439 I 2. Alt. BGB).
Vorliegend hatte O die Lieferung einer mangelfreien neuen Maschine verlangt, da er in die mangelhafte Maschine kein Vertrauen mehr habe und eine Reparatur an der neuen Sache ablehnt.
Dem könnte V allerdings die Einrede der Unverhältnismäßigkeit gem. § 439 III BGB entgegenhalten.
Demnach dürfte die von O als Käufer verlangte Nacherfüllung nur durch unverhältnismäßigen Kostenaufwand seitens des Verkäufers (V) zu realisieren sein.
Die dem O verkaufte Maschine war die letzte dieser Art. Die Serie ist nicht mehr in Produktion, eben dadurch war auch der Verkaufspreis so niedrig. Eine Neuanfertigung würde weit über die eigentlichen Produktionskosten der Maschine hinausgehen, als diese noch seriengefertigt wurde. Die Produktionskosten einer neuen einzelnen Maschine alten Typs würden sich auf 9.900 € belaufen, 2.900 € mehr als der ursprüngliche Herstellungspreis. Diese Kosten wären noch zuzüglich zu den bereits aufgewendeten Mitteln zur Herstellung der ursprünglich an O verkauften Maschine zu sehen.
Darüber hinaus gibt der SV an, dass das Problem der Maschine nur ein Softwaredefekt oder ein loser Draht waren. Der Kostenaufwand zur Herstellung einer neuen Maschine steht demnach in krassem Missverhältnis zur Leistung der Reparatur als Nacherfüllung durch V.
Folglich hat O einen Anspruch auf Nacherfüllung, durch die Einrede des V gem. § 439 III BGB aber beschränkt auf eine Reparatur §§ 437 Nr. 1, 439 I 1. Alt. BGB.



6. Gesamtergebnis
O hat ggü V keinen Anspruch auf Ersatzlieferung gem. §§ 437 Nr. 1, 439 I 2. Alt. , sondern nur eine auf Nacherfüllung in Form einer Beseitigung des Mangels.


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