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Dies ist eine alte Version von FallDasVerunglueckteKunstwerk erstellt von MartinEbert am 2013-07-02 14:02:00.
FALL 8 Das verunglückte Kunstwerk
Wie bereits im Grundfall sind B und S auf der Suche nach einem Schrank.
In dieser Variante werden B und S bei dem Schreiner W fündig. Beide sind hin und weg von seiner Schreinerkunst und bestellen einen Schrank. W soll ihn selbst anfertigen und darauf achten, dass der Schrank schöne Fresken besitzt. Ebenso betrachtet sich S gerne beim Ankleiden, weswegen natürlich auch ein formvollendeter Spiegel am Schrank angebracht sein muss. Sie vereinbaren, dass W bei der Anfertigung des Schranks freie Hand hat. Jedoch muss er die Fresken in seine Gestaltung mit einbeziehen und soll auf den passenden Spiegel für S achten.
W und B fertigen einen Vertrag an in dem alle oben besprochenen Vereinbarungen mit aufgenommen werden. Darüber hinaus besitzt der Vertrag einen Anhang, der mit „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ überschrieben ist. In diesem Anhang findet sich auch der Punkt 4.2:
"Ist zwischen Werkhersteller und Besteller eine Lieferung des Werks an den Wohnort des Bestellers vereinbart und soll auch erst dort die Übereignung stattfinden, so verzichtet der Besteller im Umkehrschluss auf alle möglichen Ansprüche und Rechte, die ihm zustehen könnten, wenn ein plötzliche Unmöglichkeit seitens des Werkherstellers eintritt.
Diese Regelung schließt Rechte zum Rücktritt und auf Nacherfüllung und Schadensersatz ausnahmslos mit ein."
Nach zwei Wochen ist es endlich soweit. W hat den Schank fertiggestellt und veranlasst die Lieferung durch seine leicht schludrig handelnden und in der Vergangenheit schon negativ aufgefallenen Gesellen G und H. W ist auch das Fehlverhalten von G und H bekannt, jedoch will er ihnen noch eine letzte Chance einräumen.
G und H haben aber tags zuvor wieder standesgemäß heftig gezecht, immerhin sind Junggesellenjahre keine Herrenjahre, weswegen sie auch jetzt noch nicht wirklich nüchtern sind. An einer stark befahrenen Kreuzung verliert G die Geduld und fährt plötzlich zu. Er missachtet die Vorfahrt und übersieht ein von rechts kommendes Auto. Bei dem Ausweichversuch muss G kräftig gegenlenken und bringt den Laster zum Umkippen. Dabei wird der Schrank völlig zerstört.
In einem darauf folgenden Anruf erfährt B von W, dass dieser „untröstlich ist, über die völlige Zerstörung des Schranks“. Auch ihm täte es sehr leid, immerhin habe er all seine „künstlerische Energie einfließen lassen“. Dennoch macht W den B darauf aufmerksam, dass er die Bezahlung des Schranks von B in den nächsten Tagen erwartet.
B ist darüber empört und erklärt dem W er wolle vom Vertrag zurücktreten. Dieser macht den B darauf aufmerksam, dass durch Punkt 4.2 der allgemeinen Geschäftsbedingungen ein Rücktritt ausgeschlossen ist und beharrt auf Bezahlung durch B.
Kann B vom Vertrag zurücktreten? Stehen ihm ggf. Ansprüche auf Nacherfüllung zu?
Variante
G und W liefern wieder den Schrank an B. Dieser hatte aber am Vorabend mit seiner geliebten S einen Polterabend veranstaltet und die Glas- und Porzellanscherben noch nicht vom Hof geräumt. G, der den Laster fährt, verkennt aufgrund seiner Alkoholisierung die Situation und baut einen Unfall, bei dem der Schrank zerstört wird und das neue Party-Garten-Holzhütte (Wert 3.500 Euro) von A beschädigt wird (Schaden 1.200 Euro).
Kann B vom Vertrag zurücktreten? Hat B Ansprüche gegenüber W?