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Revision [21709]

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Kurz vor ihrem 65. Geburtstag (30.11.2004) hatte sich die in Schmalkalden lebende Frieda (F) am 17.11.2004 von der für sie zuständigen Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland (DRV-Md) ausführlich beraten lassen. Hierbei wurde F darauf hingewiesen, dass sie die allgemeine Wartezeit von 60 Monaten (§§ 35 Nr. 2, 50 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI) nicht erfülle, weil sie, was richtig ist, nur über 58 Monate mit Ertragszeiten (§ 51 Abs. 1 SGB VI) aus einer früheren Beschäftigung verfüge. Daraufhin folgte F dem Rat und sah von einer Stellung des Antrags auf Altersrente ab. Erstmals im Mai 2007 erfuhr F von der Möglichkeit, freiwillige Beiträge zu entrichten und machte sofort von dieser Möglichkeit Gebrauch. Am 01.10.2009 erhielt sie daraufhin einen Bescheid, mit dem ihr Altersrente ab dem 01.06.2009 bewilligt wurde.
F meint, dass man sie schon bei der Beratung im November 2004 auf die Möglichkeit zur freiwilligen Beitragszahlung hätte hinweisen müssen und machte mit ihrem frist- und formgerechten Widerspruch vom 20.10.2009 geltend, dass ihre Rente rückwirkend auch für die Zeit vom 01.12.2004 - 31.05.2009 zu zahlen sei. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 30.03.2010 (zugestellt am 11.04.2010) zurückgewiesen.
Zur Begründung wird ausgeführt, dass gem. §§ 7 Abs. 1, 197 Abs. 2 SGB VI nur noch eine Nachentrichtung von Beiträgen für das Jahr 2010 möglich gewesen sei, ein Rentenantrag zudem erst im Mai 2010 gestellt wurde und die Rente daher zutreffend erst ab dem 01.06.2009 (§ 99 Abs.1 S.1 SGB VI) bewilligt werden konnte.
Deletions:
Kurz vor ihrem 65. Geburtstag (30.11. 2004) hätte sich die in Schmalkalden lebende Frieda (F) am 17. 11. 2004 von der für sie zuständigen Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland (DRV-Md) ausführlich beraten lassen. Hierbei wurde F daraufhingewiesen, dass sie die allgemeine Wartezeit von 60 Monaten (§§ 35 Nr.2, 50 Abs.1 Nr.1 SGB VI) nicht erfülle, weil sie, was richtig ist, nur über 58 Monate mit Ertragszeiten (§ 51 Abs.1 SGB VI) aus einer früheren Beschäftigung verfüge. Daraufhin folgte F den Rat und sah von einer Stellung des Antrags auf Altersrente ab.
Erstmals im Mai 2007 erfuhr F von der Möglichkeit, freiwillige Beiträge zu entrichten und machte sofort von dieser Möglichkeit Gebrauch. Am 01.10. 2009 erhielt sie daraufhin einen Bescheid, mit dem ihr Altersrente ab dem 01. 06. 2009 bewilligt wurde.
H meint, dass man sie schon bei der Beratung im November 2004 auf die Möglichkeit zur freiwilligen Beitragszahlung hätte hinweisen müssen und machte mit ihrem frist-und formgerechten Widerspruch vom 20. 10. 2009 geltend, dass ihre Rente rückwirkend auch für die Zeit vom 1. 12. 2006 - 31. 5. 2009 zu zahlen sei.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 30. 3. 2010 (zugestellt am 11. 4. 2010) zurückgewiesen.
Zur Begründung wird ausgeführt, dass gem. §§ 7 Abs.1, 197 Abs.2 SGB VI nur noch eine Nachentrichtung von Beiträgen für das Jahr 2010 möglich gewesen sei, ein Rentenantrag zudem erst im Mai 2010 gestellt wurde und die Rente daher zutreffend erst ab dem 01. 06. 2009 (§ 99 Abs.1 S.1 SGB VI) bewilligt werden konnte.


Revision [21708]

Edited on 2013-03-02 19:00:02 by AnnegretMordhorst
Additions:
Kurz vor ihrem 65. Geburtstag (30.11. 2004) hätte sich die in Schmalkalden lebende Frieda (F) am 17. 11. 2004 von der für sie zuständigen Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland (DRV-Md) ausführlich beraten lassen. Hierbei wurde F daraufhingewiesen, dass sie die allgemeine Wartezeit von 60 Monaten (§§ 35 Nr.2, 50 Abs.1 Nr.1 SGB VI) nicht erfülle, weil sie, was richtig ist, nur über 58 Monate mit Ertragszeiten (§ 51 Abs.1 SGB VI) aus einer früheren Beschäftigung verfüge. Daraufhin folgte F den Rat und sah von einer Stellung des Antrags auf Altersrente ab.
Erstmals im Mai 2007 erfuhr F von der Möglichkeit, freiwillige Beiträge zu entrichten und machte sofort von dieser Möglichkeit Gebrauch. Am 01.10. 2009 erhielt sie daraufhin einen Bescheid, mit dem ihr Altersrente ab dem 01. 06. 2009 bewilligt wurde.
H meint, dass man sie schon bei der Beratung im November 2004 auf die Möglichkeit zur freiwilligen Beitragszahlung hätte hinweisen müssen und machte mit ihrem frist-und formgerechten Widerspruch vom 20. 10. 2009 geltend, dass ihre Rente rückwirkend auch für die Zeit vom 1. 12. 2006 - 31. 5. 2009 zu zahlen sei.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 30. 3. 2010 (zugestellt am 11. 4. 2010) zurückgewiesen.
Zur Begründung wird ausgeführt, dass gem. §§ 7 Abs.1, 197 Abs.2 SGB VI nur noch eine Nachentrichtung von Beiträgen für das Jahr 2010 möglich gewesen sei, ein Rentenantrag zudem erst im Mai 2010 gestellt wurde und die Rente daher zutreffend erst ab dem 01. 06. 2009 (§ 99 Abs.1 S.1 SGB VI) bewilligt werden konnte.
((1)) Frage: Hat die Klage von F Aussicht auf Erfolg?
Deletions:
Kurz vor ihrem 65. Geburtstag (30.11. 2004) hätte sich die in Schmalkalden lebende Hausfrau (H) am 17., 11. 2004 von der für sie zuständigen Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland (DRV-Md) ausführlich beraten lassen. Man wies sie darauf hin, dass sie die allgemeine Wartezeit von 60 Monaten (§§ 35 Nr.2, 50 Abs.1 Nr.1 SGB VI) nicht erfülle, weil sie-was richtig ist-nur über 58 Monate mit Ertragszeiten (§ 51 Abs.1 SGB VI) aus einer früheren Beschäftigung verfüge. Auf Anraten ihres Gesprächspartners sah sie von der Stellung eines Antrags auf Altersrente ab.
Erstmals im Mai 2010 erfuhr H zufällig von der Möglichkeit, freiwillige Beiträge zu entrichten und machte sofort von dieser Möglichkeit Gebrauch. Am 01.10. 2010 erhielt sie daraufhin einen Bescheid, mit dem ihr Altersrente ab dem 01. 06. 2010 bewilligt wurde.
H meint, dass man sie schon bei der Beratung im November 2004 auf die Möglichkeit zur freiwilligen Beitragszahlung hätte hinweisen müssen und machte mit ihrem frist-undformgerechten Widerspruch vom 20. 10. 2010 geltend, dass ihre Rente rückwirkend auch für die Zeit vom 1. 12 2004 - 31. 5. 2010 zu zahlen sei.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 30. 3. 2011 (zugestellt am 11. 4. 2011) zurückgewiesen.
Zur Begründung wird ausgeführt, dass gem. §§ 7 Abs.1, 197 Abs.2 SGB VI nur noch eine Nachentrichtung von Beiträgen für das Jahr 2010 möglich gewesen sei, ein Rentenantrag zudem erst im Mai 2010 gestellt wurde und die Rente daher zutreffend erst ab dem 01. 06. 2010 (§ 99 Abs.1 S.1 SGB VI) bewilligt werden konnte.
((1)) Frage: Hat die Klage von H Aussicht auf Erfolg?


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