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Fall: Auftrag an den Wohnraumdesigner


A. Sachverhalt
Reich (R) hat eine Menge Geld aber Null Geschmack. Er möchte dennoch vor seinen Bekannten mit trendiger Wohnungseinrichtung protzen, weshalb er die anerkannte Größe für Wohnraumdesign, die Firma Besser-als-Armani GmbH (B), mit kompletter Umgestaltung seiner Penthouse-Wohnung in Erfurt beauftragt. Unter anderem soll in der Wohnung neues Designerparkett für ca. 30.000 EUR verlegt werden, wofür der Parkettleger Edel (E) beauftragt werden soll. Bei einem gemeinsamen Termin mit R, Geschäftsführer der B und E werden Einzelheiten zum Parkett besprochen, E nennt auch den Preis i. H. v. 32.000,- EUR. Darauf antwortet R, dass er sich bald entscheiden werde und dass die weiteren Verhandlungen mit B zu führen sind.

Später gehen bei R die ersten Rechnungen der B ein, weshalb er - obwohl vermögend, doch auch geizig - überlegt, ob er das Ganze mit B nicht lassen sollte. Die Kosten hält R nämlich für zu hoch. Deshalb kündigt er der B vertrags- und fristgemäß mit einem Schreiben, in dem er auch ankündigt, dass nun R alle Verträge persönlich abschließen werde.

Das Schreiben geht im Büro von B am 15.11. ein, wird dem Geschäftsführer der B jedoch vorerst nicht vorgelegt. Deshalb unterzeichnet B mit E am 17.11. den Auftrag im Namen des R, das Parkett in der Wohnung des R zu verlegen. Als E bei R anruft und um Schlüssel für die Wohnung bittet, will R von nichts wissen. Er ist gern bereit, die Verlegung von Parkett zu beauftragen, jedoch nicht so, wie mit B vereinbart, weil B nicht ermächtigt war, für R zu handeln.

B. Frage
Welche Ansprüche hat E?


C. Lösungshinweise
Vgl. auch Eisenmann/Gnauk/Quittnat, Rechtsfälle aus dem Wirtschaftsprivatrecht, S. 18.



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