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Fall: Auftrag an den Wohnraumdesigner


A. Sachverhalt
Reich (R) hat eine Menge Geld aber Null Geschmack. Er möchte dennoch vor seinen Bekannten mit seiner trendiger Wohnungseinrichtung protzen, weshalb er die anerkannte Größe für Wohnraumdesign, die Firma Besser-als-Armani GmbH (B), mit kompletter Umgestaltung seiner Penthouse-Wohnung in Erfurt beauftragt. Unter anderem soll in der Wohnung neues Designerparkett für ca. 30.000 EUR verlegt werden, womit der Parkettleger Edel (E) beauftragt werden soll. Bei einem gemeinsamen Termin mit R, E und dem Geschäftsführer der B werden Einzelheiten zum Parkett besprochen, E nennt auch den Preis i. H. v. 32.000,- EUR. Darauf antwortet R, dass er sich bald entscheiden werde und dass die weiteren Verhandlungen mit B zu führen sind.

Später gehen bei R die ersten Rechnungen der B ein, weshalb er - obwohl vermögend, doch auch geizig - überlegt, ob er das Ganze mit B nicht lassen sollte. Die Kosten hält R nämlich für zu hoch. Deshalb kündigt er der B vertrags- und fristgemäß mit einem Schreiben, in dem er auch ankündigt, dass nun R alle Verträge persönlich abschließen werde.

Das Schreiben geht im Büro von B am 15.11. ein, wird dem Geschäftsführer der B jedoch vorerst nicht vorgelegt. Deshalb unterzeichnet B mit E am 17.11. den Auftrag im Namen des R, das Parkett in der Wohnung des R zu verlegen. Als E bei R anruft und um die Schlüssel für die Wohnung bittet, will R von nichts wissen. Er ist gern bereit, die Verlegung von Parkett zu beauftragen, jedoch nicht so, wie mit B vereinbart, weil B nicht ermächtigt war, für R zu handeln.

B. Frage
Welche Ansprüche hat E?


C. Lösungshinweise
Vgl. auch Eisenmann/Gnauk/Quittnat, Rechtsfälle aus dem Wirtschaftsprivatrecht, S. 18.

E könnte eventuelle Ansprüche richten gegen:
  • R - wenn mit diesem ein wirksamer Werkvertrag abgeschlossen wurde; dann hätte E einen Erfüllungsanspruch aus § 631 BGB;
  • B, wenn diese keine Vertretungsmacht des R und deshalb als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt hätte.

Es ist also zunächst darauf einzugehen, ob der durch B verhandelte und abgeschlossene Vertrag auch R bindet. Bei dieser Frage ist auch das Kündigungsrecht des Bestellers gem. § 649 BGB zu berücksichtigen.

Ob der durch B verhandelte und mit E abgeschlossene Vertrag auch den R bindet, hängt davon ab, inwiefern B den R ordnungsgemäß vertreten hatte. Dass B für R handelte, ist unstreitig. Ein Vertragsschluss für und gegen R ist somit gegeben.
Die entscheidende Stelle im vorliegenden Fall ist die Vertretungsmacht. Der Vertrag ist (für und gegen R) nur dann wirksam, wenn Vertretungsmacht zugunsten der B bejaht werden kann. Dabei ist zu überlegen,
  • wie Vertretungsmacht (Vollmacht) erteilt werden kann - §§ 167 ff. BGB sind also im Detail zu prüfen;
  • entscheidend ist letztlich, wie Vollmacht erlischt; denn hier bestreitet R eigentlich nicht, dass B keine Vollmacht erhielt; R wollte die Vollmacht aber zurückziehen; für den Fall ist also entscheidend, welche Regeln für Aufhebung der Vertretungsmacht gelten; vgl. dazu folgende Baumstruktur.

Die Vollmacht wurde an sich durch die Kündigung des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses (sofern es ein Werkvertrag war, kann dieser jederzeit gem. § 649 BGB gekündigt werden) wirksam zurückgezogen und wäre damit normalerweise erloschen. Der Gesetzgeber statuiert allerdings in den §§ 170 ff. BGB einige Sonderregeln für das Erlöschen der Vollmacht, durch die die Vollmacht nur unter strengeren Anforderungen erlischt. In diesen Regelungen liegt auch die Falllösung.

D. Musterlösung
Eine ausformulierte Musterlösung (erarbeitet in der Übung) finden Sie hier



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