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Fall: Aufregung nach einem Unfall


A. Sachverhalt
Bei hohem Verkehrsaufkommen in der Stadt bildet sich auf einer der Hauptstraßen ein Stau. Der von einer Nebenstraße mit seinem Pkw ankommende Fies (F) versucht, sich in den Stau recht zügig reinzudrängen. Der empörte Zornig (Z) will dies nicht zulassen und versucht die Lücke zwischen ihm und dem vorausfahrenden Fahrzeug zu schließen. F kann nicht mehr bremsen und fährt in das Auto des Z hinein.

Nachdem die Polizei an der Unfallstelle auftaucht, schildert F den Unfallhergang so, dass Z ihn erst hereinlassen wollte danach aber losgefahren ist. Der mittlerweile komplett rot angelaufene Z hält diese Frechheit nicht mehr aus. Er fängt an, zu protestieren, kann dies aber nicht mehr, weil er bewusstlos zusammenbricht. Die Aufregung war für ihn zu groß, so dass er einen Herzinfarkt erlitt.

Nach Genesung verlangt Z von F Ersatz des infolge Herzinfarkts entstandenen Schadens.

B. Frage
Zu Recht?

C. Lösungshinweise:


Anspruch Z gegen F nach § 823 Abs. 1 BGB


Dieser Anspruch müsste dem Grunde nach erworben sein.

1. Tatbestand :

-Handlung seitens F (+), da F in das auto von Z hinein.
- rechtsgutverletzung (+), dadurch das F in das Auto von Z rein fährt, ist ein substanzbezogener Schaden in das Eigentum von Z gegeben
- haftungsbegründte Kausalität (-), da aufgrund der Handlung ein Rechtsgut von Z verletzt wurde, ist äqualente Kausalität gegeben.
Fraglich ist ob der Schaden auch adäquat kausal ( gewöhnlich, nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit) ist.Aufgrund der großen
Aufregeung bereits rot angelaufenen Z, bricht dieser zusammen und erleidet einen Herzinfakt.


Ergebnis zu 1.: (-)

D. Ergebnis : Z hat keinen Anspruch gegen F nach § 823 Abs. 1 BGB.














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