Revision history for FallAufregungNachUnfall
Additions:
((3)) Handlung seitens F
(+), da F in das Auto von Z hinein gefahren ist.
((3)) Rechtsgutverletzung
(+): nachdem F in das Auto von Z fährt und anschließend an Unfallstelle durch seine freche Schilderung für Aufregung sorgt, erleidet Z einen Herzinfarkt; dies stellt eine Gesundheitsschädigung i. S. d. {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} dar;
((3)) haftungsbegründende Kausalität (?)
- die Rechtsgutverletzung müsste auf die Handlung des F im Sinne der Äquivalenztheorie zurückzuführen sein (//conditio sine qua non//). Durch die Handlungen des F - Verursachung des Unfalls und falsche Schilderungen an der Unfallstelle - führt F die Aufregung des Z herbei. Laut Sachverhalt kam es wegen dieser Aufregung zum Herzinfarkt bei Z. Dieser Umstand wäre nicht eingetreten, wenn F nicht den Unfall verursacht und die Schilderungen an Unfallstelle so nicht vorgenommen hätte.
Also: (+)
- fraglich ist aber, ob die Handlungen des F auch adäquat kausal (gewöhnliche, nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegende Ursache) für die Gesundheitsschädigung bei Z waren. Es ist in der Regel nicht zu erwarten, dass infolge eines Blechschadens Personen einen Herzinfarkt erleiden. Auch Schilderungen an der Unfallstelle führen in aller Regel zu keinen derart gravierenden Folgen, wie in diesem Fall. Sofern also im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte feststellbar sind, dass F den Zustand des Z hätte erkennen können und anzunehmen hätte, dass sein Verhalten derart weitreichende Folgen haben wird, liegt keine Kausalität vor und damit ist der Tatbestand des {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} **nicht** erfüllt.
Deletions:
- Rechtsgutverletzung (+): nachdem F in das Auto von Z fährt und anschließend an Unfallstelle durch seine freche Schilderung für Aufregung sorgt, erleidet Z einen Herzinfarkt; dies stellt eine Gesundheitsschädigung i. S. d. {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} dar;
- haftungsbegründte Kausalität (?) - die Rechtsgutverletzung müsste auf die Handlung des F im Sinne der Äquivalenztheorie zurückzuführen sein (//conditio sine qua non//). Durch die Handlungen des F - Verursachung des Unfalls und falsche Schilderungen an der Unfallstelle - führt F die Aufregung des Z herbei. Laut Sachverhalt kam es wegen dieser Aufregung zum Herzinfarkt bei Z. Dieser Umstand wäre nicht eingetreten, wenn F nicht den Unfall verursacht und die Schilderungen an Unfallstelle so nicht vorgenommen hätte.
Fraglich ist aber, ob die Handlungen des F auch adäquat kausal (gewöhnliche, nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegende Ursache) für die Gesundheitsschädigung bei Z waren. Es ist in der Regel nicht zu erwarten, dass infolge eines Blechschadens Personen einen Herzinfarkt erleiden. Auch Schilderungen an der Unfallstelle führen in aller Regel zu keinen derart gravierenden Folgen, wie in diesem Fall. Sofern also im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte feststellbar sind, dass F den Zustand des Z hätte erkennen können und anzunehmen hätte, dass sein Verhalten derart weitreichende Folgen haben wird, liegt keine Kausalität vor und damit ist der Tatbestand des § 823 **nicht** erfüllt.
Additions:
Fraglich ist aber, ob die Handlungen des F auch adäquat kausal (gewöhnliche, nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegende Ursache) für die Gesundheitsschädigung bei Z waren. Es ist in der Regel nicht zu erwarten, dass infolge eines Blechschadens Personen einen Herzinfarkt erleiden. Auch Schilderungen an der Unfallstelle führen in aller Regel zu keinen derart gravierenden Folgen, wie in diesem Fall. Sofern also im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte feststellbar sind, dass F den Zustand des Z hätte erkennen können und anzunehmen hätte, dass sein Verhalten derart weitreichende Folgen haben wird, liegt keine Kausalität vor und damit ist der Tatbestand des § 823 **nicht** erfüllt.
Deletions:
Additions:
Fraglich ist aber, ob die Handlungen des F auch adäquat kausal (gewöhnliche, nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegende Ursache) für die Gesundheitsschädigung bei Z waren. Es ist in der Regel nicht zu erwarten, dass infolge eines Blechschadens Personen einen Herzinfarkt erleiden. Auch Schilderungen an der Unfallstelle führen in aller Regel zu keinen derart gravierenden Folgen, wie in diesem Fall. Sofern also im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte feststellbar sind, dass F den Zustand des Z hätte erkennen können und anzunehmen hätte, dass sein Verhalten derart weitreichende Folgen haben wird, liegt keine Kausalität vor und damit ist der Tatbestand des § 823 **nicht** erfüllt.
Deletions:
Additions:
Fraglich ist aber, ob die Handlungen des F auch adäquat kausal (gewöhnliche, nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegende Ursache) für die Gesundheitsschädigung bei Z waren. Es ist in der Regel nicht zu erwarten, dass infolge eines Blechschadens Personen einen Herzinfarkt erleiden. Auch Schilderungen an der Unfallstelle führen in aller Regel zu keinen derart gravierenden Folgen, wie in diesem Fall. Sofern also im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte feststellbar sind, dass F den Zustand des Z hätte erkennen können und anzunehmen hätte, dass sein Verhalten derart weitreichende Folgen haben wird, liegt keine Kausalität und damit kein Tatbestand des § 823 vor.
Deletions:
Damit liegt kein Tatbestand des § 823 vor.
Additions:
CategoryWIPR2Faelle
Deletions:
Additions:
- haftungsbegründte Kausalität (?) - die Rechtsgutverletzung müsste auf die Handlung des F im Sinne der Äquivalenztheorie zurückzuführen sein (//conditio sine qua non//). Durch die Handlungen des F - Verursachung des Unfalls und falsche Schilderungen an der Unfallstelle - führt F die Aufregung des Z herbei. Laut Sachverhalt kam es wegen dieser Aufregung zum Herzinfarkt bei Z. Dieser Umstand wäre nicht eingetreten, wenn F nicht den Unfall verursacht und die Schilderungen an Unfallstelle so nicht vorgenommen hätte.
Deletions:
Die Rechtsgutverletzung müsste auf die Handlung des F im Sinne der Äquivalenztheorie zurückzuführen sein (//conditio sine qua non//). Durch die Handlungen des F - Verursachung des Unfalls und falsche Schilderungen an der Unfallstelle - führt F die Aufregung des Z herbei. Laut Sachverhalt kam es wegen dieser Aufregung zum Herzinfarkt bei Z. Dieser Umstand wäre nicht eingetreten, wenn F nicht den Unfall verursacht und die Schilderungen an Unfallstelle so nicht vorgenommen hätte.
No Differences
Additions:
Damit liegt kein Tatbestand des § 823 vor.
No Differences
Additions:
((1)) Lösungshinweise - Anspruch Z gegen F gem. {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}}
((2)) Tatbestand
Ist erfüllt, wenn Handlung des F vorliegt, Verletzung eines Rechtsguts bei Z und dazwischen Kausalität festzustellen ist.
- Handlung seitens F (+), da F in das Auto von Z hinein gefahren ist.
- Rechtsgutverletzung (+): nachdem F in das Auto von Z fährt und anschließend an Unfallstelle durch seine freche Schilderung für Aufregung sorgt, erleidet Z einen Herzinfarkt; dies stellt eine Gesundheitsschädigung i. S. d. {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} dar;
- haftungsbegründte Kausalität (?)
Die Rechtsgutverletzung müsste auf die Handlung des F im Sinne der Äquivalenztheorie zurückzuführen sein (//conditio sine qua non//). Durch die Handlungen des F - Verursachung des Unfalls und falsche Schilderungen an der Unfallstelle - führt F die Aufregung des Z herbei. Laut Sachverhalt kam es wegen dieser Aufregung zum Herzinfarkt bei Z. Dieser Umstand wäre nicht eingetreten, wenn F nicht den Unfall verursacht und die Schilderungen an Unfallstelle so nicht vorgenommen hätte.
Fraglich ist aber, ob die Handlungen des F auch adäquat kausal (gewöhnliche, nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegende Ursache) für die Gesundheitsschädigung bei Z waren. Es ist in der Regel nicht zu erwarten, dass infolge eines Blechschadens Personen einen Herzinfarkt erleiden. Auch Schilderungen an der Unfallstelle führen in aller Regel zu keinen derart gravierenden Folgen, wie in diesem Fall. Sofern also im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte feststellbar sind, dass F den Zustand des Z hätte erkennen können und anzunehmen hätte, dass sein Verhalten derart weitreichende Folgen haben wird.
((2)) Ergebnis
Z hat keinen Anspruch gegen F gem. {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}}.
((2)) Tatbestand
Ist erfüllt, wenn Handlung des F vorliegt, Verletzung eines Rechtsguts bei Z und dazwischen Kausalität festzustellen ist.
- Handlung seitens F (+), da F in das Auto von Z hinein gefahren ist.
- Rechtsgutverletzung (+): nachdem F in das Auto von Z fährt und anschließend an Unfallstelle durch seine freche Schilderung für Aufregung sorgt, erleidet Z einen Herzinfarkt; dies stellt eine Gesundheitsschädigung i. S. d. {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} dar;
- haftungsbegründte Kausalität (?)
Die Rechtsgutverletzung müsste auf die Handlung des F im Sinne der Äquivalenztheorie zurückzuführen sein (//conditio sine qua non//). Durch die Handlungen des F - Verursachung des Unfalls und falsche Schilderungen an der Unfallstelle - führt F die Aufregung des Z herbei. Laut Sachverhalt kam es wegen dieser Aufregung zum Herzinfarkt bei Z. Dieser Umstand wäre nicht eingetreten, wenn F nicht den Unfall verursacht und die Schilderungen an Unfallstelle so nicht vorgenommen hätte.
Fraglich ist aber, ob die Handlungen des F auch adäquat kausal (gewöhnliche, nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegende Ursache) für die Gesundheitsschädigung bei Z waren. Es ist in der Regel nicht zu erwarten, dass infolge eines Blechschadens Personen einen Herzinfarkt erleiden. Auch Schilderungen an der Unfallstelle führen in aller Regel zu keinen derart gravierenden Folgen, wie in diesem Fall. Sofern also im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte feststellbar sind, dass F den Zustand des Z hätte erkennen können und anzunehmen hätte, dass sein Verhalten derart weitreichende Folgen haben wird.
((2)) Ergebnis
Z hat keinen Anspruch gegen F gem. {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}}.
Deletions:
((2)) Anspruch Z gegen F gem. {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}}
((3)) Tatbestand
- Handlung seitens F (+), da F in das Auto von Z hinein gefahren ist.
- Rechtsgutverletzung (+): nachdem F in das Auto von Z fährt und anschließend an Unfallstelle für Aufregung sorgt, erleidet Z einen Herzinfarkt;
ist ein substanzbezogener Schaden an dem Eigentum von Z gegeben.
- haftungsbegründte Kausalität (-), da aufgrund der Handlung ein Rechtsgut von Z verletzt wurde, ist die äqualente Kausalität gegeben.
Fraglich ist ob der Schaden auch adäquat kausal ( gewöhnlich, nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit) ist.Aufgrund der großen
Aufregeung, des bereits rot angelaufenen Z, bricht dieser zusammen und erleidet einen Herzinfakt.
**Ergebnis zu 1.: (-)**
((1)) Ergebnis :
Z hat keinen Anspruch gegen F nach {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}}.
Additions:
Bei hohem Verkehrsaufkommen in der Stadt bildet sich auf einer der Hauptstraßen ein Stau. Der von einer Nebenstraße mit seinem Pkw ankommende Fies (F) versucht, sich in den Stau recht zügig hineinzudrängen. Der empörte Zornig (Z) will dies nicht zulassen und versucht die Lücke zwischen ihm und dem vorausfahrenden Fahrzeug zu schließen. F kann nicht mehr bremsen und fährt in das Auto des Z hinein.
Nachdem die Polizei an der Unfallstelle auftaucht, schildert F den Unfallhergang so, dass Z ihn erst hereinlassen wollte, danach aber losgefahren sei. Der mittlerweile komplett rot angelaufene Z hält diese Frechheit nicht mehr aus. Er fängt an, zu protestieren, kann dies aber nicht mehr, weil er bewusstlos zusammenbricht. Die Aufregung war für ihn zu groß, so dass er einen Herzinfarkt erlitt.
((2)) Anspruch Z gegen F gem. {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}}
Dieser Anspruch müsste dem Grunde nach erworben sein. Voraussetzung dafür ist, dass
- der Tatbestand des § 823 I BGB erfüllt wurde,
- dies rechtswidrig war und
- F schuldhaft gehandelt hat.
((3)) Tatbestand
- Rechtsgutverletzung (+): nachdem F in das Auto von Z fährt und anschließend an Unfallstelle für Aufregung sorgt, erleidet Z einen Herzinfarkt;
ist ein substanzbezogener Schaden an dem Eigentum von Z gegeben.
Nachdem die Polizei an der Unfallstelle auftaucht, schildert F den Unfallhergang so, dass Z ihn erst hereinlassen wollte, danach aber losgefahren sei. Der mittlerweile komplett rot angelaufene Z hält diese Frechheit nicht mehr aus. Er fängt an, zu protestieren, kann dies aber nicht mehr, weil er bewusstlos zusammenbricht. Die Aufregung war für ihn zu groß, so dass er einen Herzinfarkt erlitt.
((2)) Anspruch Z gegen F gem. {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}}
Dieser Anspruch müsste dem Grunde nach erworben sein. Voraussetzung dafür ist, dass
- der Tatbestand des § 823 I BGB erfüllt wurde,
- dies rechtswidrig war und
- F schuldhaft gehandelt hat.
((3)) Tatbestand
- Rechtsgutverletzung (+): nachdem F in das Auto von Z fährt und anschließend an Unfallstelle für Aufregung sorgt, erleidet Z einen Herzinfarkt;
ist ein substanzbezogener Schaden an dem Eigentum von Z gegeben.
Deletions:
Nachdem die Polizei an der Unfallstelle auftaucht, schildert F den Unfallhergang so, dass Z ihn erst hereinlassen wollte danach aber losgefahren ist. Der mittlerweile komplett rot angelaufene Z hält diese Frechheit nicht mehr aus. Er fängt an, zu protestieren, kann dies aber nicht mehr, weil er bewusstlos zusammenbricht. Die Aufregung war für ihn zu groß, so dass er einen Herzinfarkt erlitt.
**Anspruch Z gegen F nach {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}}**
Dieser Anspruch müsste dem Grunde nach erworben sein.
**__Voraussetzungen:__**
1. Tatbestand :
- Rechtsgutverletzung (+), dadurch das F in das Auto von Z rein fährt, ist ein substanzbezogener Schaden an dem Eigentum von Z gegeben.
Additions:
**__Voraussetzungen:__**
**Ergebnis zu 1.: (-)**
**Ergebnis zu 1.: (-)**
Deletions:
Ergebnis zu 1.: (-)
Additions:
- Rechtsgutverletzung (+), dadurch das F in das Auto von Z rein fährt, ist ein substanzbezogener Schaden an dem Eigentum von Z gegeben.
Deletions:
Additions:
((1)) Ergebnis :
Z hat keinen Anspruch gegen F nach {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}}.
Z hat keinen Anspruch gegen F nach {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}}.
Deletions:
Additions:
__Voraussetzungen:__
- Handlung seitens F (+), da F in das Auto von Z hinein gefahren ist.
- haftungsbegründte Kausalität (-), da aufgrund der Handlung ein Rechtsgut von Z verletzt wurde, ist die äqualente Kausalität gegeben.
Aufregeung, des bereits rot angelaufenen Z, bricht dieser zusammen und erleidet einen Herzinfakt.
- Handlung seitens F (+), da F in das Auto von Z hinein gefahren ist.
- haftungsbegründte Kausalität (-), da aufgrund der Handlung ein Rechtsgut von Z verletzt wurde, ist die äqualente Kausalität gegeben.
Aufregeung, des bereits rot angelaufenen Z, bricht dieser zusammen und erleidet einen Herzinfakt.
Deletions:
- haftungsbegründte Kausalität (-), da aufgrund der Handlung ein Rechtsgut von Z verletzt wurde, ist äqualente Kausalität gegeben.
Aufregeung bereits rot angelaufenen Z, bricht dieser zusammen und erleidet einen Herzinfakt.
Additions:
((1)) Ergebnis : Z hat keinen Anspruch gegen F nach {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}}.
Deletions:
Additions:
Fraglich ist ob der Schaden auch adäquat kausal ( gewöhnlich, nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit) ist.Aufgrund der großen
Aufregeung bereits rot angelaufenen Z, bricht dieser zusammen und erleidet einen Herzinfakt.
Aufregeung bereits rot angelaufenen Z, bricht dieser zusammen und erleidet einen Herzinfakt.
Deletions:
bereits rot angelaufenen Z, bricht dieser zusammen und erleidet einen Herzinfakt.
Additions:
((1)) Ergebnis : Z hat keinen Anspruch gegen F nach {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}}
Deletions:
Additions:
Fraglich ist ob der Schaden auch adäquat kausal ( gewöhnlich) ist.Aufgrund der großen Aufregung des
bereits rot angelaufenen Z, bricht dieser zusammen und erleidet einen Herzinfakt.
bereits rot angelaufenen Z, bricht dieser zusammen und erleidet einen Herzinfakt.
Deletions:
rot angelaufenen Z, bricht diese zusammen und erleidet einen Herzinfakt.
Additions:
Bei hohem Verkehrsaufkommen in der Stadt bildet sich auf einer der Hauptstraßen ein Stau. Der von einer Nebenstraße mit seinem Pkw ankommende Fies (F) versucht, sich in den Stau recht zügig reinzudrängen. Der empörte Zornig (Z) will dies nicht zulassen und versucht die Lücke zwischen ihm und dem vorausfahrenden Fahrzeug zu schließen. F kann nicht mehr bremsen und fährt in das Auto des Z hinein.
((1)) Lösungshinweise:
**Anspruch Z gegen F nach {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}}**
Dieser Anspruch müsste dem Grunde nach erworben sein.
1. Tatbestand :
-Handlung seitens F (+), da F in das auto von Z hinein.
- rechtsgutverletzung (+), dadurch das F in das Auto von Z rein fährt, ist ein substanzbezogener Schaden in das Eigentum von Z gegeben
- haftungsbegründte Kausalität (-), da aufgrund der Handlung ein Rechtsgut von Z verletzt wurde, ist äqualente Kausalität gegeben.
Fraglich ist ob der Schaden auch adäquat kausal ( gewöhnlich) ist.Aufgrund der großen Aufregung des bereits
rot angelaufenen Z, bricht diese zusammen und erleidet einen Herzinfakt.
Ergebnis zu 1.: (-)
((1)) Ergebnis : Z hat keinen anspruch gegen F nach {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}}
((1)) Lösungshinweise:
**Anspruch Z gegen F nach {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}}**
Dieser Anspruch müsste dem Grunde nach erworben sein.
1. Tatbestand :
-Handlung seitens F (+), da F in das auto von Z hinein.
- rechtsgutverletzung (+), dadurch das F in das Auto von Z rein fährt, ist ein substanzbezogener Schaden in das Eigentum von Z gegeben
- haftungsbegründte Kausalität (-), da aufgrund der Handlung ein Rechtsgut von Z verletzt wurde, ist äqualente Kausalität gegeben.
Fraglich ist ob der Schaden auch adäquat kausal ( gewöhnlich) ist.Aufgrund der großen Aufregung des bereits
rot angelaufenen Z, bricht diese zusammen und erleidet einen Herzinfakt.
Ergebnis zu 1.: (-)
((1)) Ergebnis : Z hat keinen anspruch gegen F nach {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}}
Deletions:
Additions:
Nachdem die Polizei an der Unfallstelle auftaucht, schildert F den Unfallhergang so, dass Z ihn erst hereinlassen wollte danach aber losgefahren ist. Der mittlerweile komplett rot angelaufene Z hält diese Frechheit nicht mehr aus. Er fängt an, zu protestieren, kann dies aber nicht mehr, weil er bewusstlos zusammenbricht. Die Aufregung war für ihn zu groß, so dass er einen Herzinfarkt erlitt.
Deletions:
Additions:
Nachdem die Polizei an der Unfallstelle auftaucht, schildert F den Unfallhergang so, dass Z ihn erst hereinlassen wollte danach aber losgefahren ist. Der mittlerweile komplett angelaufene Z hält diese Frechheit nicht mehr aus. Er fängt an, zu protestieren, kann dies aber nicht mehr, weil er bewusstlos zusammenbricht. Die Aufregung war für ihn zu groß, so dass er einen Herzinfarkt erlitt.