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Fall: Lieferung an den Käufer des Käufers


BGH NJW 1973, 141; 1982 2371/2372; 1986, 1166; 1999, 425;

A. Sachverhalt
V schließt mit K einen Kaufvertrag über einen Spezialdrucker. K als Händler veräußert den Drucker sogleich an den Betreiber einer Großdruckerei D weiter. Anschließend bittet K den V, die Maschine direkt an D zu liefern. Nachdem die Lieferung erfolgt ist, wird D insolvent. V, der den Kaufpreis für das gelieferte Gerät noch nicht erhalten hat, verlangt Herausgabe des Druckers nach § 985 BGB unter Berufung darauf, dass weder zwischen ihm und K noch zwischen K und D eine Besitzübergabe stattgefunden hat, so dass eine Eigentumsübertragung nach § 929 S. 1 BGB nicht denkbar ist.

B. Frage
Hat V Recht - kann er Herausgabe des Druckers verlangen?

C. Lösung
Vgl. Baumstruktur

V hat Anspruch gem. § 985 BGB, wenn er Eigentümer der Sache ist (übrige Voraussetzungen sind unproblematisch). Ursprünglich war er laut Sachverhalt Eigentümer. Er könnte jedoch durch die Lieferung an D das Eigentum verloren haben. Eine direkte Eigentumsübertragung an D kommt nicht in Betracht, weil V dem D gegenüber nicht verpflichtet war, Eigentum an der Sache zu verschaffen. Deshalb ist zu prüfen, ob das Eigentum erst auf K und dann auf D übergegangen ist.

1. Eigentumsübertragung auf K gem. § 929 S. 1 BGB

a. Einigung
Ein Eigentumserwerb setzt voraus, dass eine dingliche Einigung erfolgt ist. Diese muss nach den allgemeinen Regeln über Abschluss von Verträgen erfolgen.
      • Angebot = Aufforderung des K, an D zu liefern = Eigentumserwerbswille geäußert (+)
      • Annahme = durch Auslieferung an D = konkludent Eigentumsübertragungswille geäußert (+)
      • Annahmefähigkeit (+)
      • Übereinstimmung (+)

b. Übergabe
Übergabe ist zwar ein tatsächlicher Vorgang, allerdings können in diesem Vorgang nach h. M. einige Elemente identifiziert werden, die einzeln für sich zu prüfen sind - insbesondere in einem solchen Fall, wie diesem...

(1) Besitzerwerb durch Erwerber?
K selbst hat die Sache nicht in Empfang genommen.
Dafür aber seine Geheißperson - der D. Zwischen K und D besteht kein besitzrechtliches Verhältnis, die Anweisung des K, an D zu liefern, reicht allerdings nach Auffassung des BGH für die Annahme einer Übergabe aus.
(+)

(2) auf Veranlassung des Veräußerers?
Für die Übergabe i. S. d. § 929 BGB ist erforderlich, dass der Veräußerer die Begründung des Besitzes bei einer anderen Person veranlasst hat. In diesem Fall hat V es veranlasst (+)

(3) keine Besitzrechtliche Position mehr beim V (+)

(4) in Erfüllung der Einigung (+)
(wäre nicht gegeben, wenn sich Einigung auf zeitweise Überlassung bezog oder Eigentumsvorbehalt vereinbart wurde)

c. "Einigsein" bei Übergabe (+)
In diesem Fall war bei Übergabe noch nicht davon die Rede, dass V eine Veräußerung nicht wollte.

d. Berechtigung (+)

e. Zwischenergebnis
V hat das Eigentum an K verloren.

2. Ergebnis
Da V nicht mehr Eigentümer ist, kann er § 985 BGB nicht mehr geltend machen

Hilfsweise:
3. Hat D das Eigentum am Drucker erworben?
Hilfsweise kann noch geprüft werden, ob in diesem Fall D das Eigentum erlangt hat (so dass auch nicht K sondern er Eigentümer der Sache ist, und die Sache damit in die Insolvenzmasse fällt).
Auch in diesem Fall ist zu prüfen, ob sich Veräußerer (hier: K) und Erwerber (D) geeinigt haben, ob eine Übergabe erfolgt ist.

a. Einigung
V als Bote des K überbrachte dem D das Angebot, Eigentumsübertragung vorzunehmen.
Durch Empfang der Maschine hat D es angenommen.
Gemäß den allgemeinen rechtsgeschäftlichen Regeln ist eine dingliche Einigung auch ohne Beteiligung des Veräußerers (K) möglich.
(+)

b. Übergabe
Der Erwerber hat Besitz erlangt.
Das einzige Problem ist, ob dies auf Veranlassung des Veräußerers erfolgte. Dies wird aber vom BGH bejaht. V war zwar in keinerlei besitzrechtlicher Beziehung mit K, jedoch handelte er "auf Geheiß" des K.
Da K sonst kein Besitz mehr an der Sache - Übergabe
(+)

c. Einigsein und Berechtigung
(+)

d. Ergebnis zur Hilfsfrage
D ist Eigentümer des Druckers geworden.


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