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Revision [6972]

Last edited on 2010-05-10 10:22:23 by WojciechLisiewicz
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In der Stadt X hat die Innenstadt eine beliebte Einkaufsmeile, in der sowohl einzelne Warenhäuser wie auch viele kleineren Einzelhändler mit ihren Geschäften vertreten sind. Am Rande der Innenstadt sind ebenfalls einige Supermarktgeschäfte vertreten. Da die Einzelhändler immer häufiger und systematisch Kunden über Rabattmarken und Kundenkarten mit beachtlichen Preisnachlässen locken, führt der Warenhausinhaber A ebenfalls eine dauerhafte Rabattaktion ein. Die Supermärkte in der Gegend gehen ähnlich vor.
Das Gesetz ist gültig (wirksam) und stellt damit eine Grundlage der Versagung dar, wenn es **formell** und **materiell verfassungsmäßig** ist. Da gegen die formellen Anforderungen an ein Gesetz im vorliegenden Fall keine Bedenken bestehen, stellt sich die Frage, inwiefern das Gesetz nicht in materieller Hinsicht gegen die Verfassung verstößt. In Betracht kommt eine Verletzung der Grundrechte des A.//
Im Zentrum steht laut Sachverhalt nicht ein Freiheitsgrundrecht, sondern das Gleichheitsgebot - dem A geht es gerade darum, dass er nicht darf - seine Wettbewerber aber doch. Deshalb ist {{du przepis="Art. 3 GG"}} unbedingt zu prüfen, und zwar ausführlich.
//A könnte durch das Rabattgesetz in seinem Grundrecht auf Gleichheit vor dem Gesetz verletzt sein. Dies ist der Fall, wenn Art. 3 I GG auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar ist und das Gleichheitsgebot tatsächlich verletzt wurde.//
- Spezialvorschriften (spezielle Gleichheitsgrundrechte) kommen nicht in Betracht;
Deletions:
In der Stadt X hat die Innenstadt eine beliebte Einkaufsmeile, in der sowohl einzelne Warenhäuser wie auch viele kleineren Einzelhändler mit ihren Geschäften vertreten sind. Am Rande der Innenstadt sind ebenfalls einige Supermarktgeschäfte vertreten. Da die Einzelhändler immer häufiger und systematisch Kunden über Rabattmarken und Kundenkarten mit beachtlichen Preisnachlässen locken, führt der Warenhausinhaber A ebenfalls eine dauerhafte Rabattaktion ein. Die Supermärkte in der Gegen gehen ähnlich vor.
Das Gesetz ist gültig (wirksam) und stellt damit eine Grundlage der Versagung dar, wenn es formell und materiell verfassungsmäßig ist. Da gegen die formellen Anforderungen an ein Gesetz im vorliegenden Fall keine Bedenken bestehen, stellt sich die Frage, inwiefern das Gesetz nicht in materieller Hinsicht gegen die Verfassung verstößt. In Betracht kommt eine Verletzung der Grundrechte des A.//
Im Zentrum steht laut Sachverhalt nicht ein Freiheitsgrundrecht, sondern das Gleichheitsgebot - dem A geht es gerade darum, dass er nicht darf seine Wettbewerber aber doch. Deshalb ist {{du przepis="Art. 3 GG"}} unbedingt zu prüfen, und zwar ausführlich.
//A ist durch das Rabattgesetz in seinem Grundrecht auf Gleichheit vor dem Gesetz verletzt, wenn Art. 3 I GG auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar ist und das Gleichheitsgebot tatsächlich verletzt wurde.//
- Spezialvorschriften kommen nicht in Betracht;


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Edited on 2009-10-06 15:25:59 by WojciechLisiewicz
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Revision [1045]

Edited on 2009-06-23 08:34:33 by WojciechLisiewicz
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