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Fallbeispiel 9 - Kamera


Anfechtung von Willenserklärungen

A. Sachverhalt

Kurt (K) ist auf der Suche nach einer neuen, möglichst preisgünstigen aber dennoch qualitativ hochwertigen Kamera. In einem Katalog entdeckt er eine Canon EOS 150, die dort zum Preis von 190 € angeboten wird. Außerdem erkundigt er sich telefonisch bei Kamerahändler F. Auch dieser rät K zum Kauf der Canon. Als K gegenüber F äußert, dass er die Kamera gerne bei ihm kaufen möchte, antwortet F zunächst, dass er noch kurz prüfen müsse, ob der im Katalog angegebene Preis für „ihn machbar sei“. Er durchstöbert verschiedene Ordner und findet schließlich eine Preisliste, welche die Kamera zu einem Einkaufspreis von 162,50 € ausweist. Seine Verkaufspreise legt F grundsätzlich fest, indem er 100 % auf den jeweiligen Einkaufspreis aufschlägt. Da er während seines Telefonats mit K mehrfach durch Rückfragen seiner Angestellten unterbrochen wird, berechnet er den Verkaufspreis dieses Mal jedoch falsch. Infolge dessen sagt er dem K den Kauf der Kamera zu einem Preis von 190 € zu. Beide vereinbaren, dass die Kamera in zwei Tagen von K abgeholt werden kann.
Als K zum vereinbarten Termin im Geschäft des F erscheint, verlangt dieser jedoch eine Zahlung von 325 €. Er begründet dies gegenüber K damit, dass er sich bei der Preisbestimmung geirrt habe. Er verlangt einen Kaufpreis von 325 €, andernfalls werde er den Vertrag anfechten. K ist enttäuscht – zumal er die Kamera zu diesem Preis nie gekauft hätte. Er möchte für die Kamera auf keinen Fall mehr als die vereinbarten 190 € zahlen.

B. Frage(n)

Hat K einen Anspruch auf Übereignung der Kamera für 190 €?


Hier geht's zur Falllösung



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