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Fallbeispiel: Mitbestimmung im Unternehmen


A. Sachverhalt

Der Bundestag beschließt am 4. Mai 1976 ein Gesetz, in dem u. a. Folgendes geregelt ist:

§ 1
(1) In Unternehmen, die
    1. in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, einer bergrechtlichen Gewerkschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit oder einer Erwerbsgenossenschaft und Wirtschaftsgenossenschaft betrieben werden und
    1. in der Regel mehr als 2.000 Arbeitnehmer beschäftigen, haben die Arbeitnehmer ein Mitbestimmungsrecht nach Maßgabe dieses Gesetzes.
(2) ...

§ 2
(1) Der Aufsichtsrat eines Unternehmens
    1. mit in der Regel nicht mehr als 10.000 Arbeitnehmern setzt sich zusammen aus je sechs Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer;
    1. mit in der Regel mehr als 10.000, jedoch nicht mehr als 20.000 Arbeitnehmern setzt sich zusammen aus je acht Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer;
    1. mit in der Regel mehr als 20.000 Arbeitnehmern setzt sich zusammen aus je zehn Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer.
Bei den in Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Unternehmen kann die Satzung (der Gesellschaftsvertrag, das Statut) bestimmen, dass Satz 1 Nr. 2 oder 3 anzuwenden ist. Bei den in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Unternehmen kann die Satzung (der Gesellschaftsvertrag, das Statut) bestimmen, dass Satz 1 Nr. 3 anzuwenden ist.
(2) Unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer müssen sich befinden
1. in einem Aufsichtsrat, dem sechs Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer angehören, vier Arbeitnehmer des Unternehmens und zwei Vertreter von Gewerkschaften;
2. in einem Aufsichtsrat, dem acht Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer angehören, sechs Arbeitnehmer des Unternehmens und zwei Vertreter von Gewerkschaften;
3. in einem Aufsichtsrat, dem zehn Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer angehören, sieben Arbeitnehmer des Unternehmens und drei Vertreter von Gewerkschaften.
(3) ...

§ 29
(1) Beschlüsse des Aufsichtsrats bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht in Absatz 2 und in den §§ 27, 31 und 32 etwas anderes bestimmt ist.
(2) Ergibt eine Abstimmung im Aufsichtsrat Stimmengleichheit, so hat bei einer erneuten Abstimmung über denselben Gegenstand, wenn auch sie Stimmengleichheit ergibt, der Aufsichtsratsvorsitzende zwei Stimmen. § 108 Abs. 3 des Aktiengesetzes ist auch auf die Abgabe der zweiten Stimme anzuwenden. Dem Stellvertreter steht die zweite Stimme nicht zu.

Gegen die zitierten Vorschriften des Gesetzes erhebt Großaktionär A der von der Regelung betroffenen Firma D AG sofort nach Verkündung eine Verfassungsbeschwerde.

Frage: Hat die Verfassungsbeschwerde Aussicht auf Erfolg?

B. Lösungsskizze
Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist

1. Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde

a. Beschwerdegegenstand
Gesetz ist Akt der Hoheitsgewalt (+)

b. Beschwerdefähigkeit
Es ist davon auszugehen, dass A inländische Person ist, auch bei juristischer Person unter Umständen OK (+)

c. Beschwerdebefugnis
Berufung auf Rechte aus Art. 14 und 9 GG möglich. Auch wenn gegen Gesetz, ist die Firma D laut Sachverhalt von der Regelung betroffen - das Gesetz begründet also konkrete Folgen für die D AG und auch für den Einfluss ihrer Eigentümer. Damit selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen. (+)

d. Rechtswegerschöpfung
Gegen Gesetze ist kein Rechtsweg vorgesehen. Zuwiderhandlung und Abwarten konkreter Folgen wäre nicht zumutbar. (+)

e. Formalien
Insbesondere Frist eingehalten (§ 93 Abs. 3 BVerfGG - ein Jahr bei Gesetzen), im Übrigen anzunehmen, dass OK. (+)

2. Annahmefähigkeit der Verfassungsbeschwerde
Nach § 93a BVerfGG und ff. wird eine Verfassungsbeschwerde auch wenn sie zulässig ist nur unter bestimmten Umständen zur Entscheidung angenommen. Die Bedeutung der hier gestellten Frage (ist das Mitbestimmungsgesetz verfassungswidrig?) wird eine Annahme wohl rechtfertigen.

3. Begründetheit der Verfassungsbeschwerde
Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, wenn A in seinen geltend gemachten Rechten tatsächlich verletzt ist. In Betracht kommen hier - wie bereits bei der Beschwerdebefugnis ausgeführt - die Grundrechte aus Art. 14 I und Art. 9 GG in Betracht.

a. Verletzung des Art. 14 GG



b. Verletzung des Art. 9 GG



Vgl. BVerfGE 50, 290


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