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Fallbeispiel: Ein Sachverständiger zu viel
A. Sachverhalt
Der Maschinenbauingenieur A erstellt häufig für private und öffentliche Stellen (z. B. Polizei und Staatsanwaltschaft anlässlich von Straßenverkehrsunfällen) Gutachten über Unfallursachen und Schadenswerte. Er möchte sich gern vollständig auf diese freiberufliche Gutachtertätigkeit spezialisieren und möchte auch als vereidigter Sachverständiger für Straßenverkehrsunfälle bestellt werden.
Den Antrag lehnt die zuständige IHK jedoch mit der Begründung ab, weil kein Bedürfnis für einen weiteren Sachverständigen in der Umgebung des Wohnortes des A bestehe - es gäbe dort eine ausreichende Anzahl von Sachverständigen.
A fragt seinen Rechtsanwalt, ob die Ablehnung rechtmäßig ist. Der Anwalt bestätigt, dass § 36 I 1 der Gewerbeordnung eine Bedürfnisprüfung vorsieht, hat aber Bedenken, ob ein derartiges Vorgehen aus Sicht der Verfassung richtig war.
Frage: War die Ablehnung verfassungsmäßig?
B. Lösungsskizze
Die Maßnahme war verfassungsmäßig, wenn sowohl die Versagung als solche wie auch ihre Rechtsgrundlage mit der Verfassung vereinbar ist.
1. Vereinbarkeit der Rechtsgrundlage mit dem Grundgesetz
2. Vereinbarkeit der Anwendung der Rechtsgrundlage mit dem Grundgesetz
Siehe auch: vgl. BVerfG NJW 1992, 2621
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