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Revision history for Fall6OeRJH


Revision [7256]

Last edited on 2010-05-30 21:37:19 by WojciechLisiewicz
Deletions:
{{du przepis="§ 36 GewO"}}


Revision [7255]

Edited on 2010-05-30 21:24:59 by WojciechLisiewicz
Additions:
{{du przepis="§ 36 GewO"}}


Revision [2544]

Edited on 2009-10-06 15:25:30 by WojciechLisiewicz
Additions:
CategoryFallsammlungOeffR
Deletions:
CategoryFallsammlung


Revision [915]

Edited on 2009-06-20 17:48:58 by WojciechLisiewicz
Additions:
Aber: mindestens Berufsausübung eingeschränkt.
Deletions:
Also: mindestens Berufsausübung eingeschränkt.


Revision [914]

Edited on 2009-06-20 17:47:56 by WojciechLisiewicz
Additions:
Siehe auch ""BVerfG NJW 1992, 2621""
Deletions:
Siehe auch: vgl. ""BVerfG NJW 1992, 2621""


Revision [913]

Edited on 2009-06-20 17:47:30 by WojciechLisiewicz
Additions:
Hier handelt es sich um Regelung der Berufsausübung, weil dem A nicht die Tätigkeit als Sachverständiger verboten, sondern nur die Tätigkeit als öffentlich bestellter Sachverständiger verweigert wurde. Diese Regelung findet allerdings in einem wettbewerblich relevanten Bereich - es ist für die Umsätze des A von erheblicher Bedeutung, ob er - so, wie andere Sachverständigen in seinem Fachgebiet - das erhöhte Vertrauen der öffentlichen Bestellung genießt oder nicht. Deshalb ist der objektive Charakter der Ausübungsregelung nicht ohne Bedeutung. Der Umstand, dass eine objektive Beschränkung für A aufgestellt wird, ist bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit zu prüfen:
- Zweck: muss schon Gewicht haben, rein verwaltungstechnische Erwägungen reichen nicht;
- Geeignetheit,
- Erforderlichkeit,
- Angemessenheit.
Hier kommt als (ausreichend gewichtiger und schützenswerter) Zweck die (schnelle, ohne Nachforschungen über den Ruf) Verfügbarkeit von kompetenten, qualifizierten und geprüften Sachverständigen in Betracht. Während ein Qualifikationsnachweis hierzu geeignet erscheint, ist die zahlenmäßige Begrenzung der Bestellungen in keiner Weise geeignet, diesen Zweck zu fördern. Weder das überschaubare Angebot hilft hier nicht noch der Konkurrenzschutz (dadurch höhere Einnahmen bei den einzelnen bestellten Sachverständigen).
Fazit: auch als Regelung betreffend die Berufsausübung ist die Bedarfsprüfung im Sinne einer zahlenmäßigen Begrenzung der Sachverständigen verfassungswidrig, weil sie gegen Art. 12 I GG verstößt.
Deletions:
Hier handelt es sich um Regelung der Berufsausübung, aber in einem wettbewerblich relevanten Bereich. Deshalb ist der objektive Charakter der Ausübungsregelung nicht ohne Bedeutung. Der Umstand, dass eine objektive Beschränkung für A aufgestellt wird, ist bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit zu prüfen:
- Zweck: muss schon Gewicht haben, reine Verwaltungstechnische Erwägungen reichen nicht;
-


Revision [912]

Edited on 2009-06-20 15:11:13 by WojciechLisiewicz
Additions:
A fragt seinen Rechtsanwalt, ob die Ablehnung rechtmäßig ist. Der Anwalt bestätigt, dass § 36 I 1 der Gewerbeordnung eine Bedarfsprüfung vorsieht, hat aber Bedenken, ob ein derartiges Vorgehen aus Sicht der Verfassung richtig war.
//Die Maßnahme ist verfassungswidrig, wenn sie gegen die Regelungen des Grundgesetzes verstößt. In Betracht kommen hier der Verstoß gegen das Grundrecht aus {{du przepis="Art. 12 GG"}} sowie gegen das Bestimmtheitsgebot als Ausprägung des {{du przepis="Art. 20 GG"}}.//
((2)) Verletzung der Berufsfreiheit
//Die Versagung der Bestellung als Sachverständiger verletzt den A in seinen Grundrechten, wenn sie in den Schutzbereich des Grundrechts aus {{du przepis="Art. 12 GG"}} eingreift, ohne dass es dafür eine im Grundgesetz vorgesehene Rechtfertigung gibt.//
((3)) Schutzbereich
- persönlich: Deutsche - keine Anhaltspunkte, dass A keiner ist
- sachlich: Beruf? die Tätigkeit als Sachverständiger ist Beruf i. S. d. {{du przepis="Art. 12 GG"}} (Tätigkeit auf Dauer, zur Erhaltung der Lebensgrundlage etc.) (+)
((3)) Eingriff
Problem: Dem A verbietet niemand, seine Tätigkeit auszuüben. Also wird der Zugang zum Beruf nicht beeinträchtigt. Aber: seine Wettbewerbschancen gegenüber anderen (bestellten) Spezialisten sind deutlich geringer!
Also: mindestens Berufsausübung eingeschränkt.
((3)) Keine Rechtfertigung
Wenn es um Berufswahl ginge, wäre es die höchste Stufe: objektive Schranke.
Hier handelt es sich um Regelung der Berufsausübung, aber in einem wettbewerblich relevanten Bereich. Deshalb ist der objektive Charakter der Ausübungsregelung nicht ohne Bedeutung. Der Umstand, dass eine objektive Beschränkung für A aufgestellt wird, ist bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit zu prüfen:
- Zweck: muss schon Gewicht haben, reine Verwaltungstechnische Erwägungen reichen nicht;
-

((2)) Bestimmtheitsgebot
//Die Versagung der IHK verstößt gegen das Grundgesetz, wenn sie auf einer verfassungswidrigen Grundlage ergangen ist. Es stellt sich die Frage, inwiefern das Gesetz pauschal vorsehen kann, dass die Behörde eine Bestellung zum Sachverständigen nur dann durchführt, "sofern für diese Sachgebiete ein Bedarf an Sachverständigenleistungen besteht".//
Die Vorschrift klärt nicht, inwiefern damit nur eine allgemeine Prüfung stattfinden soll, ob für ein bestimmtes Sachgebiet überhaupt Sachverständige benötigt werden (also gegebenenfalls wettbewerbsneutral alle Interessierten von der Bestellung ausschließt) oder aber ob unter mehreren Bewerbern einige - nach Feststellung der Bedarfsdeckung - von der Bestellung ausgeschlossen werden dürfen (mit Konsequenz für ihre Wettbewerbsposition).
Die Vorschrift lässt mehrere Interpretationen zu, also stellt sie keine hinreichend bestimmte Grundlage für den Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen dar. Da jedoch eine Auslegung der Vorschrift möglich ist, mit der die Möglichkeiten der Behörde auf allgemeine Bedarfsprüfung beschränkt werden, so kann die Vorschrift an sich unberührt bleiben, sofern bei ihrer Anwendung zwingend berücksichtigt wird, dass sie im Lichte der Grundrechte ({{du przepis="Art. 12 GG"}}) auszulegen ist.
Sofern die Vorschrift des {{du przepis="§ 36 GewO"}} dahingehend ausgelegt wird, dass eine den Wettbewerb beeinträchtigende Auslegung nicht zugelassen wird (nur allgemeine Bedarfsprüfung, ob ein bestimmtes Sachgebiet eines Sachverständigen bedarf), ist sie verfassungsgemäß. Eine Anwendung der Vorschrift, die diese Auslegung jedoch missachtet, ist verfassungswidrig.
Deletions:
A fragt seinen Rechtsanwalt, ob die Ablehnung rechtmäßig ist. Der Anwalt bestätigt, dass § 36 I 1 der Gewerbeordnung eine Bedürfnisprüfung vorsieht, hat aber Bedenken, ob ein derartiges Vorgehen aus Sicht der Verfassung richtig war.
//Die Maßnahme war verfassungsmäßig, wenn sowohl die Versagung als solche wie auch ihre Rechtsgrundlage mit der Verfassung vereinbar ist.//
((2)) Vereinbarkeit der Rechtsgrundlage mit dem Grundgesetz
((2)) Vereinbarkeit der Anwendung der Rechtsgrundlage mit dem Grundgesetz


Revision [878]

Edited on 2009-06-20 13:01:13 by WojciechLisiewicz
Additions:
Der Maschinenbauingenieur A erstellt häufig für private und öffentliche Stellen (z. B. Polizei und Staatsanwaltschaft anlässlich von Straßenverkehrsunfällen) Gutachten über Unfallursachen und Schadenswerte. Er möchte sich gern vollständig auf diese freiberufliche Gutachtertätigkeit spezialisieren und möchte auch als vereidigter Sachverständiger für Straßenverkehrsunfälle bestellt werden.
A fragt seinen Rechtsanwalt, ob die Ablehnung rechtmäßig ist. Der Anwalt bestätigt, dass § 36 I 1 der Gewerbeordnung eine Bedürfnisprüfung vorsieht, hat aber Bedenken, ob ein derartiges Vorgehen aus Sicht der Verfassung richtig war.
((1)) Lösungsskizze
//Die Maßnahme war verfassungsmäßig, wenn sowohl die Versagung als solche wie auch ihre Rechtsgrundlage mit der Verfassung vereinbar ist.//
((2)) Vereinbarkeit der Rechtsgrundlage mit dem Grundgesetz
((2)) Vereinbarkeit der Anwendung der Rechtsgrundlage mit dem Grundgesetz
Siehe auch: vgl. ""BVerfG NJW 1992, 2621""
Deletions:
Der Maschinenbauingenieur A erstellt häufig für private und öffentliche Stellen (z. B. Polizei und Staatsanwaltschaft anlässlich von Straßenverkehrsunfällen) Gutachten über Unfallursachen und Schadenswerte. Er möchte sich gern vollständig auf diese freiberufliche Gutachtertätigkeit spezialisieren und möchte auch als Sachverständiger für Straßenverkehrsunfälle bestellt werden.
A fragt seinen Rechtsanwalt, ob die Ablehnung rechtmäßig ist. Der Anwalt muss bestätigen, dass sich die IHK auf die Vorschrift des § 36 I 1 der Gewerbeordnung vermutlich zurecht berufen hat. Zugleich hat er aber Bedenken, ob ein derartiges Vorgehen aus Sicht der Verfassung richtig war.
Lösung: vgl. ""BVerfG NJW 1992, 2621""


Revision [868]

Edited on 2009-06-20 10:32:08 by WojciechLisiewicz
Additions:
Lösung: vgl. ""BVerfG NJW 1992, 2621""
Deletions:
Lösung: vgl. BverfG NJW 1992, 2621 (vgl. Bilder Nokia 6220)


Revision [867]

The oldest known version of this page was created on 2009-06-20 10:31:50 by WojciechLisiewicz
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