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Fallbeispiel – Das kaputte Bücherregal


Sachverhalt:


S möchte sich ein neues Arbeitszimmer einrichten und kauft deshalb bei V ein großes Bücherregal des Typs „Bücherwurm“ zum
Preis von 500 Euro. Das Regal wird geliefert und aufgestellt. Nach zweieinhalb Jahren bricht es jedoch irreparabel zusammen.
Der Grund dafür ist nicht die Last der Bücher, sondern eine minderwertige Verklebung der einzelnen Regalteile. V wusste davon
bei Abschluss des Kaufvertrages jedoch nichts. S möchte nun die Lieferung eines neuen Regals, allerdings weist V sie darauf hin,
dass nach so langer Zeit das Regal des Typs „Bücherwurm“ nicht mehr produziert wird und somit auch nicht mehr lieferbar ist.
Weiterhin sei der Anspruch auf Nacherfüllung längst verjährt. Aufgrund dieser Meinung reagiert V nicht auf die von S zur
Nacherfüllung gesetzte Frist von14 Tagen.

Frage:
Hat S ein Rücktrittsrecht?

Hier geht's zur Falllösung



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