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Fallbeispiel: Boykott von Produkten aus einem undemokratischen Staat



A. Sachverhalt

Nachdem es im Land X innerhalb von wenigen Monaten zu mehreren Morden an Journalisten und Personen kam, die kritisch gegenüber militärischen Aktionen Landes standen, schaltet sich der deutsche Zeitungsjournalist, zugleich aktives Mitglied von Amnesty International, ein und greift in seiner schnell bekannt gewordenen Artikelreihe über Mißstände im Land X die Führung des Landes sowie viele seiner Institutionen, wie Militär, Polizei, Geheimdienste und führende Staatsbeamte in der Provinz an. A hatte zu einigen der ermordeten Journalisten persönlichen Kontakt und hat diese bei Recherchen in den von Militäraktionen betroffenen Gebieten häufig begleitet. Dadurch kann er sehr persönlich, glaubwürdig und eindrucksvoll das Elend der Machtkritiker aber auch des "kleinen Mannes" im Land X schildern.

Die Berichterstattung und dabei geäußerte Meinung des A findet viele Anhänger in der Bundesrepublik, führt naturgemäß jedoch nicht zu Änderungen im Land X. Deshalb wendet sich A nunmehr an die deutsche Politik mit der Forderung, etwas auf der internationalen Bühne gegen die Zustände in X zu unternehmen, allerdings ohne Erfolg.

Darauf hin ruft er in einem seiner nächsten Artikel in der landesweit erscheinenden Presse zum Boykott von Produkten aus X auf. Da das Land eigentlich hauptsächlich nur Rohstoffe zu bieten hat, richtet sich der Boykottaufruf recht direkt gegen die Gas- und Ölimporte aus dem Land X. Es werden insbesondere auch die Energieversorger und Großhändler aufgerufen, Gaslieferungen aus X einzustellen oder zumindest deutlich zu reduzieren, um den Machthabern in X den Geldhahn zuzudrehen.

Auch diese Aktion zeigt vorerst keine Wirkung, jedoch gelingt es durch Druck der Öffentlichkeit einige Stadtwerke davon zu überzeugen, die Lieferungen des deutschen Großhändlers - V AG - für Gas aus X einzustellen und teureres Gas aus Norwegen einzukaufen. Die in Leipzig ansässige V AG geht gegen die Kampagne des A nun vor und erlangt eine Einstweilige Verfügung gegen A, mit der dem A unter Androhung einer Strafzahlung von 200.000 EUR verboten wurde, die Boykottaufrufe fortzusetzen oder Ähnliches in Zukunft zu unternehmen.

Da die Rechtsmittel im einstweiligen Verfahren erfolglos bleiben und die nächste Veröffentlichung des A ansteht, möchte A Rechtsschutz vor dem Bundesverfassungsgericht erhalten, weil er behauptet, in seinen Grundrechten verletzt zu sein.

Frage: Hat A Recht?


B. Lösungsskizze

1. Vorüberlegung - Fragestellung?
Die Frage ist rein materiellrechtlich formuliert, allerdings ist in diesem konkreten Fall auch eine prozessuale Einkleidung

2.
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