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Fallbeispiel 3 – Das erste eigene Auto


Sachverhalt:


Studentin S möchte sich nach Abschluss ihres Studiums ein eigenes Auto zulegen. Sie schließt deshalb mit V einen Kaufvertrag über dessen VW Polo. Der Kaufpreis wird durch S sofort bezahlt. Die Parteien vereinbaren, dass das Auto am 04.08 übereignet werden soll. Dabei erklärt S dem V, dass sie den Pkw noch am selben Abend benötigt, um damit auf eine 4-tägige Abschlussfahrt mit ihren Kommilitonen fahren zu können. Am 04.08 meldet sich V jedoch nicht und reagiert auch nicht auf die Anrufe der S, da er sich im Krankenhaus über seinen neugeborenen Sohn freut und dabei die eingegangene Verpflichtung total vergisst. Daraufhin mietet S für die anstehende Fahrt ein Ersatzauto zum Preis von 1.000 €. Nach der Rückkehr verlangt S von V die Übereignung des VW Polos und Schadensersatz für die Anmietung des Ersatz-Pkws.

Frage:
Hat S gegen V einen Anspruch auf Übereignung des Autos und Schadensersatz?
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