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Last edited on 2016-06-17 14:52:06 by Alina Mense
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A, der es beruflich nicht weit gebracht hat und auch sonst nicht viel Anerkennung bekommt, zahlt B einen Betrag i. H. v. 25.000 €, damit dieser ihm, über Hintermänner, einen Ehrendoktortitel „verschaffe“, den er (A) auch in Deutschland in legaler Weise führen dürfe. B hat das Geld verabredungsgemäß an einen Hintermann weitergeleitet, doch dieser verschwand mit dem Geld, ohne den entsprechenden Titel zu besorgen. Daraufhin klagte A gegen B auf Rückzahlung des Geldes.
**Hat die Klage Aussicht auf Erfolg?**
Deletions:
**A. A könnte gegen B einen Anspruch auf Rückzahlung der 25.000€ aus § 812 Abs. 1 1. Alt. BGB haben**.
Gem. § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB ist, wer durch die Leistung eines anderen etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat, dem anderen zur Herausgabe verpflichtet.
B müsste etwas durch die Leistung des A ohne rechtlichen Grund erlangt haben.
**I. Bereicherung, etwas erlangt**
Es müsste eine Bereicherung seitens B vorliegen.
Eine Bereicherung ist jeder Vermögensvorteil, z.B. Eigentum und Besitz einer Sache. Um festzustellen ob ein Vermögenszuwachs erfolgt ist, ist das Vermögen vor und nach der maßgeblichen Handlung zu vergleichen.
Laut Sachverhalt erlangt B von A 25.000€. Somit wächst sein Vermögen um 25.000€. Somit liegt eine Bereicherung seitens B in Höhe von 25.000€ vor.
**II. Durch Leistung des A**
Die Bereicherung des B muss auf der Leistung des A beruhen.
Leistung ist jede gewollte und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens. Dabei kommt es auf die Sicht des Bereicherten an. Der Zweck der Leistung ist meist die Erfüllung einer Verbindlichkeit aus einem Schuldverhältnis.
Laut Sachverhalt gibt A dem B die 25.000€ damit dieser ihm einen Doktortitel beschafft. Somit handelt A mit der Bezahlung des B, gewollt und zweckgerichtet. Somit liegt der Bereicherung des B eine Leistung des A zu Grunde.
**III. Ohne rechtlichen Grund**
B müsste das Erlangte ohne rechtlichen Grund erlangt haben.
Hier könnte ein rechtlicher Grund in Form eines wirksamen Kaufvertrags gem. {{du przepis="§ 433 BGB"}} vorliegen.
Laut Sachverhalt vereinbaren A und B, dass A dem B 25.000€ zahlt und dieser dafür dem A einen Doktortitel beschafft. Somit haben A und B einen Vertrag über den Kauf eines Doktortitels geschlossen. Der Kaufvertrag könnte aber aufgrund von Sittenwidrigkeit gem. {{du przepis="§ 138 Abs. 1 BGB"}} unwirksam sein.
Gem. {{du przepis="§ 138 Abs. 1 BGB"}} ist ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt nichtig.
Ein Geschäft über die Beschaffung eines Doktortitels ist illegal und somit sittenwidrig. Somit ist der Kaufvertrag zwischen A und B aufgrund von Sittenwidrigkeit gem. {{du przepis="§ 138 Abs. 1 BGB"}} nichtig.
Es besteht kein rechtlicher Grund für die Bereicherung des B.
Somit hat A den Anspruch auf Rückzahlung der 25.000€ gegen B aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB erworben. Er könnte den Anspruch aber aufgrund der Sittenwidrigkeit verloren haben gem. § 817 S. 2 i.V.m. {{du przepis="§ 138 Abs. 1 BGB"}}.
**IV. Kein Ausschluss gem. § 817 S. 2 BGB**
A könnte den Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB verloren haben.
Gem. {{du przepis="§ 817 S. 2 BGB"}} ist die Rückforderung gem. § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB ausgeschlossen, wenn dem Leistenden ein Verstoß gegen das Gesetz oder die guten Sitten zur Last fällt, es sei denn, dass die Leistung in der Eingehung einer Verbindlichkeit bestand; das zur Erfüllung einer solchen Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden.
Wie bereits geprüft liegt eine Sittenwidrigkeit gem. {{du przepis="§ 138 Abs. 1 BGB"}} vor. A hat mit der Bezahlung und in Auftraggebung des gegen die guten Sitten verstoßenden Geschäftes als Leistender gegen die guten Sitten gem. {{du przepis="§ 138 Abs. 1 BGB"}} verstoßen. Somit ist der Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt BGB gem. {{du przepis="§ 817 S. 2 BGB"}} ausgeschlossen.
**B. Ergebnis**
A hat gegenüber B keinen Anspruch auf Rückzahlung der 25.000€ aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB.


Revision [69134]

Edited on 2016-06-17 14:43:54 by Alina Mense
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