Fall 2 Zu heiß für Eis
Der A verkauft in seiner Eisdiele ControIn im heißen Freiburger Sommer täglich Eis im Wert von ca. 10.000 Euro. Um sein Eis verkaufen zu können, ist er auf das in der Ladentheke integrierte Kühlaggregat angewiesen. Dieses gibt jedoch an einem Mittwochabend den Geist auf und kann nicht mehr repariert werden. Daher bestellt A bei der B-GbR, einem Eisdielenausstatter, für den 27.06.2014 ein baugleiches Kühlaggregat, das dieser auch einbauen soll. Als B am 28.06 immer noch nicht geliefert hat, fordert ihn A telefonisch zur unverzüglichen Leistung auf. Doch auch am 29.06 liefert B nicht. Am 30.06 ruft A daher nochmals bei B an und erklärt, dass dieser sein Kühlaggregat nun behalten könne, er werde sich anderweitig umsehen. A engagiert daraufhin C, der am 1.07.2014 ein geeignetes Kühlaggregat liefert und einbaut.
A verlangt von B Ersatz seines gesamten Betriebsausfallschadens.
Zu Recht?