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Fallbeispiel: Der schwedische Makler
A. Sachverhalt
Der schwedische Grundstücksmakler A hat Familie in Stralsund und besucht sie öfter. Dabei beobachtet er, dass viele Investoren aus Skandinavien Grundstücke an der Ostseeküste erwerben, die auch seine Kunden in Schweden sein könnten. Er spricht einige Eigentümer in Stralsund an und nimmt ihre Immobilien in sein Angebot in Schweden an. Mit der Zeit inseriert er aber auch in Deutschland für deutsche Kunden.
Die örtliche Ordnungsbehörde in Stralsund fordert A auf, seine Gewerbeerlaubnis nach § 34c Abs. 1 GewO vorzulegen. A verweist sie jedoch nur auf sein in Schweden ordnungsgemäß angemeldetes Gewerbe. Daraufhin ergeht gegen A ein Bußgeldbescheid auf der Grundlage des § 144 Abs. 1 Pkt. 1 lit. h GewO i. V. m. § 34c Abs. 1 GewO.
A erhebt erfolglos Widerspruch und Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht. Vor dem Verwaltungsgericht erhebt er den Vorwurf, dass mit dem Bußgeldbescheid Vorschriften des EGV, insbesondere der Dienstleistungsfreiheit verletzt wurden, was das Gericht jedoch unbeeindruckt lässt. Nach Abweisung seiner Klage in letzter Instanz fragt A, ob er eine derartige Missachtung der Dienstleistungsfreiheit dulden muss und wie er sich dagegen wehren könnte.
Frage: Was ist dem A zu raten?
Vgl. BVerfGE 75, 223 (Kloppenburg).
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