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Revision [94956]

Last edited on 2019-07-23 22:23:26 by WojciechLisiewicz
Additions:
Ein Verstoß gegen das Meistbegünstigungsprinzip liegt dann vor, wenn eine Begünstigung für eine Ware gewährt wurde und dabei gleichartige Waren aus einem anderen Land der WTO nicht gleich günstig behandelt werden, ohne dass dies ausnahmsweise nach dem GATT zulässig wäre. Im Detail sind die Voraussetzungen eines Verstoßes gegen das Meistbegünstigungsprinzip mit [[http://kt-texte.de/taris/?root=1220 folgendem Strukturbaum]] dargestellt. Demnach liegt ein Verstoß gegen Art. I:1 GATT vor, wenn
Das in Art. III GATT statuierte Diskriminierungsverbot ist im Allgemeinen dann verletzt, wenn in seinem **Anwendungsbereich** eine **diskriminierende Maßnahme** vorgenommen wurde und diese Maßnahme zu einer **protektionistischen Wirkung** führt. Vgl. dazu im Detail [[http://kt-texte.de/taris/?root=1445 folgenden Strukturbaum]].
Vgl. Struktur unter http://kt-texte.de/taris/?path=0&subsumsession=0&root=1584 .
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Eine Maßnahme, die an sich gegen Vorschriften des GATT verstößt, kann dadurch gerechtfertigt sein, weil sie eine [[Baumelement1658 nach Art. VI GATT zulässige Schutzmaßnahme]] darstellt. Der Prüfungsaufbau der einzelnen, zulässigen Schutzmaßnahmen ist [[http://kt-texte.de/taris/?path=0&subsumsession=0&root=1658 hier abgebildet]].
Deletions:
Ein Verstoß gegen das Meistbegünstigungsprinzip liegt dann vor, wenn eine Begünstigung für eine Ware gewährt wurde und dabei gleichartige Waren aus einem anderen Land der WTO nicht gleich günstig behandelt werden, ohne dass dies ausnahmsweise nach dem GATT zulässig wäre. Im Detail sind die Voraussetzungen eines Verstoßes gegen das Meistbegünstigungsprinzip mit [[http://80.237.160.189/taris/?root=1220 folgendem Strukturbaum]] dargestellt. Demnach liegt ein Verstoß gegen Art. I:1 GATT vor, wenn
Das in Art. III GATT statuierte Diskriminierungsverbot ist im Allgemeinen dann verletzt, wenn in seinem **Anwendungsbereich** eine **diskriminierende Maßnahme** vorgenommen wurde und diese Maßnahme zu einer **protektionistischen Wirkung** führt. Vgl. dazu im Detail [[http://80.237.160.189/taris/?root=1445 folgenden Strukturbaum]].
Vgl. Struktur unter http://80.237.160.189/taris/?path=0&subsumsession=0&root=1584 .
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Eine Maßnahme, die an sich gegen Vorschriften des GATT verstößt, kann dadurch gerechtfertigt sein, weil sie eine [[Baumelement1658 nach Art. VI GATT zulässige Schutzmaßnahme]] darstellt. Der Prüfungsaufbau der einzelnen, zulässigen Schutzmaßnahmen ist [[http://80.237.160.189/taris/?path=0&subsumsession=0&root=1658 hier abgebildet]].


Revision [8751]

Edited on 2010-11-18 15:51:59 by WojciechLisiewicz
Additions:
Zum System des sog. //special and differential treatment vgl. HerrmannWelthandelsR, Rn. 969 ff.//
Deletions:
//vgl. HerrmannWelthandelsR, Rn. 969 ff.//


Revision [8750]

Edited on 2010-11-18 15:51:04 by WojciechLisiewicz
Additions:
Das GATT sieht eine ganze Reihe von Ausnahmen von den grundsätzlichen Pflichten aus dem Abkommen vor, welche die Wirkung des GATT in vielen Fällen erheblich schwächen. Diese Rechtfertigungstatbestände führen dazu, dass eine für sich gegen die Grundsätze des GATT verstoßende Maßnahme im Einzelfall häufig doch zulässig sein kann.
Die von der Struktur her interessantesten Ausnahmetatbestände sind dabei Art. XX und Art. VI GATT.
((2)) Ausnahmen für Entwicklungsländer
//vgl. HerrmannWelthandelsR, Rn. 969 ff.//
Deletions:
Das GATT sieht eine ganze Reihe von Ausnahmen von den grundsätzlichen Pflichten des Abkommen vor, welche die Wirkung des GATT in vielen Fällen erheblich schwächen. Diese Rechtfertigungstatbestände führen dazu, dass eine für sich gegen die Grundsätze des GATT verstoßende Maßnahme doch zulässig sind.
Die von der Struktur her interessantesten Ausnahmetatbestände sind Art. XX und Art. VI GATT.


Revision [8743]

Edited on 2010-11-15 14:09:36 by WojciechLisiewicz
Additions:
Die von der Struktur her interessantesten Ausnahmetatbestände sind Art. XX und Art. VI GATT.
Deletions:
Die von der Struktur interessantesten Ausnahmetatbestände sind Art. XX und Art. VI GATT.


Revision [8684]

Edited on 2010-11-11 19:25:03 by WojciechLisiewicz
Additions:
Erstens - die Frage ob eine Ausnahmeregelung überhaupt greift. Diese kann aus einem der Fälle des Art. XI:2, XII, XVIII B 9 oder XIV:5 resultieren. Im zweiten Schritt ist allerdings zu überlegen, inwiefern die einschlägige Ausnahme im Einzelfall auch so, wie sie angewendet wurde, zulässig ist. Das heißt, dass die Ausnahmen von Art. XI:1 selbst Schranken haben - insbesondere in Form des Art XIII oder in Form spezieller Abkommen. Darüber hinaus ist zu beachten, dass im Falle des Art. XI häufig allgemeine Rechtfertigungsgründe des GATT greifen (s. unten).
Das GATT sieht eine ganze Reihe von Ausnahmen von den grundsätzlichen Pflichten des Abkommen vor, welche die Wirkung des GATT in vielen Fällen erheblich schwächen. Diese Rechtfertigungstatbestände führen dazu, dass eine für sich gegen die Grundsätze des GATT verstoßende Maßnahme doch zulässig sind.
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Die von der Struktur interessantesten Ausnahmetatbestände sind Art. XX und Art. VI GATT.
((2)) Schutzmaßnahmen für Gesundheit und Umwelt, Art. XX GATT
Zur extraterritorialen Wirkung der Schutzmaßnahmen aufgrund des Art. XX (b) und (g) vgl. auch [[Baumelement1640 Beschreibung zur Struktur]].
((2)) Schutzmaßnahmen nach Art. VI GATT
Eine Maßnahme, die an sich gegen Vorschriften des GATT verstößt, kann dadurch gerechtfertigt sein, weil sie eine [[Baumelement1658 nach Art. VI GATT zulässige Schutzmaßnahme]] darstellt. Der Prüfungsaufbau der einzelnen, zulässigen Schutzmaßnahmen ist [[http://80.237.160.189/taris/?path=0&subsumsession=0&root=1658 hier abgebildet]].

((3)) Antidumping
//vgl. HerrmannWelthandelsR, Rn. 647 ff.//
Im Falle von Dumpingmaßnahmen in Exportländern sind [[Baumelement1659 Antidumpingmaßnahmen unter Umständen auch dann zulässig]], wenn sie an sich gegen Regelungen des Gatt - vom tatbestand her - verstoßen würden.

Im Allgemeinen ist eine Maßnahme gegen das Dumping dann zulässig, wenn sie die Anforderungen des Art. VI GATT einerseits und des ÜAD andererseits erfüllt. Dies sind
- der Staat, der sich auf die Schutzmaßnahmen beruft hat eine **Antidumpingmaßnahme ergriffen** (spezifisch im konkreten Fall oder als abstrakt generelle Regelung - denkbar sind z. B. Strafvorschriften oder Auszahlung der erhobenen Antidumpingzölle an Wettbewerber im Inland),
- das Antidumping**verfahren wurde eingehalten**,
- die **materiellrechtlichen** Voraussetzungen nach dem ÜAD sind erfüllt,
- es wurde eine nach Art. VI GATT und nach dem ÜAD überhaupt **vorgesehene Maßnahme** ergriffen,

Die Anforderungen an das Verfahren sind:
- Antrag (der durch den richtigen Antragsteller und mit ausreichenden Beweisen versehen gestellt ist)
- Durchführung nur nach Überschreitung der de-minimis-Grenzen
- Einhaltung einiger Verfahrensgrundsätze (rechtliches Gehör für die Teilnehmer, Transparenz, Vertraulichkeit etc.)
- Individualisierungsgrundsatz
- Einräumung von Rechtsmitteln

Die materiellrechtlichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn im Verfahren die nach dem ÜAD notwendigen Feststellungen getroffen wurden - im Falle der vorläufigen Maßnahmen genügen dabei die vorläufigen Feststellungen:
- Feststellung des Dumpings, Art. 2 ÜAD und
- Feststellung der Schädigung, Art. 3 ÜAD oder
- Feststellung der Verzögerung der Einrichtung eines inländischen Wirtschaftszweigs, Art. 4 ÜAD
(die letzteren Punkte sind Alternativen, d. h. sie müssen neben dem kumulativ notwendigen ersten Punkt erfüllt sein)

Das **Dumping** liegt nach Art. VI:1 a) GATT und Art. 2.1 ÜAD vor, wenn der **Ausfuhrpreis** niedriger ist, als der **Vergleichspreis** (i. d. R. der Preis im Ausfuhrland) also der Normalwert für die **gleichartige Ware**. Dabei bedeutet "gleichartig" praktisch identisch, Art. 2.6 ÜAD. Die zu vergleichenden Preise müssen auf der gleichen Handelsstufe (Art. 2.4 ÜAD) herangezogen werden - es darf nicht etwa ein Großhandelspreis mit dem Einzelhandelspreis verglichen werden. Darüber hinaus müssen gewogene Werte genutzt werden.
Ist ein Vergleichspreis im Ausfuhrland nicht feststellbar, ist als Maßstab der Ausfuhrpreis in einen vergleichbaren Drittstaat heranzuziehen und wenn dieser nicht feststellbar ist, dann kann auf die Kalkulation (rechnerischer Wert, //calculated value// aus Kosten für Herstellung, Verwaltung, Vertrieb, Gemeinkosten und Gewinn, Art. 2.2 ÜAD) zurückgegriffen werden. Für Länder, wo Staatshandel gilt, gelten zur Ermittlung des Normalpreises Sonderregeln nach Art. 2.7 ÜAD.

Bei Verzerrungen des Ausfuhrpreises (Beispiel: innerhalb eines Konzerns wird ein vergleichsweise hoher interner Preis angesetzt) kann ausnahmsweise nach Art. 2.3 ÜAD der Preis des ersten Verkaufs an unabhängigen Käufer berücksichtigt werden.

Eine Schädigung ist festzustellen, wenn:
- ein einheimischer Wirtschaftszweig (= alle inländischen Herrsteller der gleichartigen Ware, sofern kein Zusammenhang mit Ausfuhren - über Konzern oder weil selbst importeur);
- marktseitige Störungen
- Kausalzusammenhang (unter Ausschluss aller anderen Faktoren)
- Maßstab der Prüfung = eindeutige Beweise + objektive Prüfung
- Schädigung eingetreten oder droht

Die nach den einschlägigen Vorschriften überhaupt möglichen Maßnahmen sind:
- Antidumpingzölle, Art. 9 ÜAD
- vorläufige Maßnahmen, Art. 7 ÜAD
- Preisverpflichtungen, Art. 8 ÜAD
Andere Maßnahmen dürfen die Mitgliedstaaten nicht ergreifen.

((3)) Schutzmaßnahmen gegen Subventionen (ÜSCM)
Vgl. HerrmannWelthandelsR, Rn. 683 ff.
Deletions:
Erstens - die Frage ob eine Ausnahmeregelung überhaupt greift. Diese kann aus einem der Fälle des Art. XI:2, XII, XVIII B 9 oder XIV:5 resultieren. Im zweiten Schritt ist allerdings zu überlegen, inwiefern die einschlägige Ausnahme im Einzelfall auch so, wie sie angewendet wurde, zulässig ist. Das heißt, dass die Ausnahmen von Art. XI:1 selbst Schranken haben - insbesondere in Form des Art XIII oder in Form spezieller Abkommen.
((2)) Schutzmaßnahmen für Gesundheit und Umwelt, Art. XX GATT
Zur extraterritorialen Wirkung der Schutzmaßnahmen aufgrund des Art. XX (b) und (g) vgl. auch [[Baumelement1640 Beschreibung zur Struktur]].
((2)) Schutzmaßnahmen nach Art. VI GATT
Eine Maßnahme, die an sich gegen Vorschriften des GATT verstößt, kann dadurch gerechtfertigt sein, weil sie eine [[Baumelement1658 nach Art. VI GATT zulässige Schutzmaßnahme]] darstellt. Der Prüfungsaufbau der einzelnen, zulässigen Schutzmaßnahmen ist [[http://80.237.160.189/taris/?path=0&subsumsession=0&root=1658 hier abgebildet]].
((3)) Antidumping
//vgl. HerrmannWelthandelsR, Rn. 647 ff.//
Im Falle von Dumpingmaßnahmen in Exportländern sind [[Baumelement1659 Antidumpingmaßnahmen unter Umständen auch dann zulässig]], wenn sie an sich gegen Regelungen des Gatt - vom tatbestand her - verstoßen würden.
Im Allgemeinen ist eine Maßnahme gegen das Dumping dann zulässig, wenn sie die Anforderungen des Art. VI GATT einerseits und des ÜAD andererseits erfüllt. Dies sind
- der Staat, der sich auf die Schutzmaßnahmen beruft hat eine **Antidumpingmaßnahme ergriffen** (spezifisch im konkreten Fall oder als abstrakt generelle Regelung - denkbar sind z. B. Strafvorschriften oder Auszahlung der erhobenen Antidumpingzölle an Wettbewerber im Inland),
- das Antidumping**verfahren wurde eingehalten**,
- die **materiellrechtlichen** Voraussetzungen nach dem ÜAD sind erfüllt,
- es wurde eine nach Art. VI GATT und nach dem ÜAD überhaupt **vorgesehene Maßnahme** ergriffen,
Die Anforderungen an das Verfahren sind:
- Antrag (der durch den richtigen Antragsteller und mit ausreichenden Beweisen versehen gestellt ist)
- Durchführung nur nach Überschreitung der de-minimis-Grenzen
- Einhaltung einiger Verfahrensgrundsätze (rechtliches Gehör für die Teilnehmer, Transparenz, Vertraulichkeit etc.)
- Individualisierungsgrundsatz
- Einräumung von Rechtsmitteln
Die materiellrechtlichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn im Verfahren die nach dem ÜAD notwendigen Feststellungen getroffen wurden - im Falle der vorläufigen Maßnahmen genügen dabei die vorläufigen Feststellungen:
- Feststellung des Dumpings, Art. 2 ÜAD und
- Feststellung der Schädigung, Art. 3 ÜAD oder
- Feststellung der Verzögerung der Einrichtung eines inländischen Wirtschaftszweigs, Art. 4 ÜAD
(die letzteren Punkte sind Alternativen, d. h. sie müssen neben dem kumulativ notwendigen ersten Punkt erfüllt sein)
Das **Dumping** liegt nach Art. VI:1 a) GATT und Art. 2.1 ÜAD vor, wenn der **Ausfuhrpreis** niedriger ist, als der **Vergleichspreis** (i. d. R. der Preis im Ausfuhrland) also der Normalwert für die **gleichartige Ware**. Dabei bedeutet "gleichartig" praktisch identisch, Art. 2.6 ÜAD. Die zu vergleichenden Preise müssen auf der gleichen Handelsstufe (Art. 2.4 ÜAD) herangezogen werden - es darf nicht etwa ein Großhandelspreis mit dem Einzelhandelspreis verglichen werden. Darüber hinaus müssen gewogene Werte genutzt werden.
Ist ein Vergleichspreis im Ausfuhrland nicht feststellbar, ist als Maßstab der Ausfuhrpreis in einen vergleichbaren Drittstaat heranzuziehen und wenn dieser nicht feststellbar ist, dann kann auf die Kalkulation (rechnerischer Wert, //calculated value// aus Kosten für Herstellung, Verwaltung, Vertrieb, Gemeinkosten und Gewinn, Art. 2.2 ÜAD) zurückgegriffen werden. Für Länder, wo Staatshandel gilt, gelten zur Ermittlung des Normalpreises Sonderregeln nach Art. 2.7 ÜAD.
Bei Verzerrungen des Ausfuhrpreises (Beispiel: innerhalb eines Konzerns wird ein vergleichsweise hoher interner Preis angesetzt) kann ausnahmsweise nach Art. 2.3 ÜAD der Preis des ersten Verkaufs an unabhängigen Käufer berücksichtigt werden.
Eine Schädigung ist festzustellen, wenn:
- ein einheimischer Wirtschaftszweig (= alle inländischen Herrsteller der gleichartigen Ware, sofern kein Zusammenhang mit Ausfuhren - über Konzern oder weil selbst importeur);
- marktseitige Störungen
- Kausalzusammenhang (unter Ausschluss aller anderen Faktoren)
- Maßstab der Prüfung = eindeutige Beweise + objektive Prüfung
- Schädigung eingetreten oder droht
Die nach den einschlägigen Vorschriften überhaupt möglichen Maßnahmen sind:
- Antidumpingzölle, Art. 9 ÜAD
- vorläufige Maßnahmen, Art. 7 ÜAD
- Preisverpflichtungen, Art. 8 ÜAD
Andere Maßnahmen dürfen die Mitgliedstaaten nicht ergreifen.
((3)) Schutzmaßnahmen gegen Subventionen (ÜSCM)
Vgl. HerrmannWelthandelsR, Rn. 683 ff.


Revision [8683]

Edited on 2010-11-11 19:06:59 by WojciechLisiewicz
Additions:
Vom Verbot nichttarifärer (insb. mengenmäßiger) Beschränkungen gelten zahlreiche Ausnahmen, insbesondere diejenigen aus Art. XI:2 und XII. Dabei sind immer zwei Fragen zu beantworten:
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Erstens - die Frage ob eine Ausnahmeregelung überhaupt greift. Diese kann aus einem der Fälle des Art. XI:2, XII, XVIII B 9 oder XIV:5 resultieren. Im zweiten Schritt ist allerdings zu überlegen, inwiefern die einschlägige Ausnahme im Einzelfall auch so, wie sie angewendet wurde, zulässig ist. Das heißt, dass die Ausnahmen von Art. XI:1 selbst Schranken haben - insbesondere in Form des Art XIII oder in Form spezieller Abkommen.


Revision [8682]

Edited on 2010-11-11 18:59:51 by WojciechLisiewicz
Additions:
Die Voraussetzung der **Behinderung** des Marktzugangs ist weit zu verstehen, weshalb nicht nur **formale** Behinderungen gemeint sind, sondern jegliche Auswirkungen, die effektiv eine Hürde darstellen - insbesondere auch //de facto//-Auswirkungen bzw. an sich freiwillige Regeln, an die sich die Importeure oder Hersteller nicht halten müssen, die aber eine ähnliche Wirkung haben können, wie eine Mengenbeschränkung - weil z. B. der Staat Vorteile verspricht bzw. Prämien auszahlt, wenn die freiwillige (beschränkende) Regelung eingehalten wird. Eine //de facto//-Maßnahme liegt insbesondere dann vor, wenn sie an sich keine formale Einschränkung der Ein- oder Ausfuhrmenge darstellt, die aber in der Weise nachteilig wirkt, dass am Ende die Ein- oder Ausfuhr derart unattraktiv ist, dass sie geringer ausfallen muss.
In der Voraussetzung der Behinderung des **Marktzugangs** versteckt sich auch die Thematik der Abgrenzung des Art. XI:1 GATT vom Art. III:4 GATT. Art. XI stellt auf die Handelsstufe des Marktzugangs. Zielt die Maßnahmen darauf ab, bereits den Marktzugang zu behindern, dann findet Art. XI Anwendung. Ist eine bereits zum Markt an sich zugelassene Ware betroffen, ist Art. III anzuwenden. Besonders problematisch ist der Fall, in welchem die Ware bereits an der Grenze deshalb angehalten wird, weil im Land z. B. ein vollständiges Verkaufsverbot herrscht. Weil in diesem Fall aber an sich eine Regelung vorliegt, die den internen Markt regelt, dann ist Art. III:4 vorrangig.


Revision [8680]

Edited on 2010-11-11 18:20:46 by WojciechLisiewicz
Additions:
((2)) Verbot mengenmäßiger Beschränkungen
Vgl. Struktur unter http://80.237.160.189/taris/?path=0&subsumsession=0&root=1584 .
Nachzulesen bei //HerrmannWelthandelsR, Rn. 462 ff.//

((3)) Allgemeine Bemerkungen
Die wichtigsten Gründe der Regelung sind:
- der Umstand, dass nichttarifäre Beschränkungen - im Gegensatz zu Zöllen und Abgaben - besonders intransparent sind;
- die negative Auswirkung auf die Marktregeln (bei Ein- oder Ausfuhrverboten oder -beschränkungen wird das Angebot verknappt, wodurch die normalen Preisregelungsmechanismen nicht mehr - oder zumindest nicht richtig - funktionieren).
((3)) Beschränkungen i. S. d. Art. XI:1 GATT
Die Vorschrift des Art. XI GATT beschränkt sich nicht nur auf mengenmäßige Beschränkungen (Verbote, Kontingente). Deshalb ist darin eigentlich allgemein Verbot von allen nichttarifären Beschränkungen vorgesehen:
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Dabei ist unter den Kontingenten selbstverständlich auch das Kontingent in Höhe "0" enthalten - also ein Import- oder Exportverbot. Als sonstige Maßnahmen kommen Mindestpreise oder andere administrative Hürden in Betracht, die dazu führen, dass keine beliebige Menge an Waren ein- oder ausgeführt werden darf.
((3)) Ausnahmen vom Verbot nichttarifärer Beschränkungen
Deletions:
((2)) Verbot mengenmäßiger Beschränkungen
Vgl. Struktur unter http://80.237.160.189/taris/?path=0&subsumsession=0&root=1584 .
Nachzulesen bei //HerrmannWelthandelsR, Rn. 462 ff.//
Die wichtigsten Gründe der Regelung sind:
- der Umstand, dass nichttarifäre Beschränkungen - im Gegensatz zu Zöllen und Abgaben - besonders intransparent sind;
- die negative Auswirkung auf die Marktregeln (bei Ein- oder Ausfuhrverboten oder -beschränkungen wird das Angebot verknappt, wodurch die normalen Preisregelungsmechanismen nicht mehr - oder zumindest nicht richtig - funktionieren).
Die Vorschrift des Art. XI GATT beschränkt sich nicht nur auf mengenmäßige Beschränkungen (Verbote, Kontingente).


Revision [8639]

Edited on 2010-11-09 15:51:24 by WojciechLisiewicz
Additions:
Die wichtigsten Gründe der Regelung sind:
- der Umstand, dass nichttarifäre Beschränkungen - im Gegensatz zu Zöllen und Abgaben - besonders intransparent sind;
- die negative Auswirkung auf die Marktregeln (bei Ein- oder Ausfuhrverboten oder -beschränkungen wird das Angebot verknappt, wodurch die normalen Preisregelungsmechanismen nicht mehr - oder zumindest nicht richtig - funktionieren).
Die Vorschrift des Art. XI GATT beschränkt sich nicht nur auf mengenmäßige Beschränkungen (Verbote, Kontingente).


Revision [8587]

Edited on 2010-11-04 17:41:52 by WojciechLisiewicz
Additions:
Das Meistbegünstigungsprinzip aus Art. I:1 GATT hat die Aufgabe, die Wettbewerbschancen für ausländische Waren in einem WTO-Mitgliedsland untereinander auszugleichen. Der Schutz des eigenen Marktes ist vor dem Hintergrund dieses Grundsatzes unproblematisch, jedoch sollen Waren aus anderen Ländern gleiche Startbedingungen haben. Mit anderen Worten verbietet es Art. I:1 GATT, Produkte aus unterschiedlichen (anderen) Ländern unterschiedlich zu behandeln (zu diskriminieren).
Deletions:
Das Meistbegünstigungsprinzip aus Art. I:1 GATT hat die Aufgabe, die Wettbewerbschancen für ausländische Waren in einem WTO-Mitgliedsland untereinander auszugleichen. Der Schutz des eigenen Marktes ist vor dem Hintergrund dieses Grundsatzes unproblematisch, jedoch sollen Waren aus anderen Ländern gleiche Startbedingungen haben.


Revision [3011]

Edited on 2009-10-25 09:49:38 by WojciechLisiewicz
Additions:
Nachzulesen bei //HerrmannWelthandelsR, Rn. 462 ff.//


Revision [2809]

Edited on 2009-10-18 21:12:54 by WojciechLisiewicz
Additions:
Vgl. HerrmannWelthandelsR, Rn. 683 ff.


Revision [2808]

Edited on 2009-10-18 21:11:54 by WojciechLisiewicz

No Differences

Revision [2807]

Edited on 2009-10-18 21:11:28 by WojciechLisiewicz
Additions:
Vgl. Struktur unter http://80.237.160.189/taris/?path=0&subsumsession=0&root=1584 .


Revision [2774]

Edited on 2009-10-18 19:39:37 by WojciechLisiewicz
Additions:
((3)) Schutzmaßnahmen gegen Subventionen (ÜSCM)
Deletions:
((3))


Revision [2773]

Edited on 2009-10-18 19:36:28 by WojciechLisiewicz
Additions:
//vgl. HerrmannWelthandelsR, Rn. 647 ff.//
- Antrag (der durch den richtigen Antragsteller und mit ausreichenden Beweisen versehen gestellt ist)
- Durchführung nur nach Überschreitung der de-minimis-Grenzen
- Einhaltung einiger Verfahrensgrundsätze (rechtliches Gehör für die Teilnehmer, Transparenz, Vertraulichkeit etc.)
- Individualisierungsgrundsatz
- Einräumung von Rechtsmitteln
Die materiellrechtlichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn im Verfahren die nach dem ÜAD notwendigen Feststellungen getroffen wurden - im Falle der vorläufigen Maßnahmen genügen dabei die vorläufigen Feststellungen:
- Feststellung des Dumpings, Art. 2 ÜAD und
- Feststellung der Schädigung, Art. 3 ÜAD oder
- Feststellung der Verzögerung der Einrichtung eines inländischen Wirtschaftszweigs, Art. 4 ÜAD
(die letzteren Punkte sind Alternativen, d. h. sie müssen neben dem kumulativ notwendigen ersten Punkt erfüllt sein)
Das **Dumping** liegt nach Art. VI:1 a) GATT und Art. 2.1 ÜAD vor, wenn der **Ausfuhrpreis** niedriger ist, als der **Vergleichspreis** (i. d. R. der Preis im Ausfuhrland) also der Normalwert für die **gleichartige Ware**. Dabei bedeutet "gleichartig" praktisch identisch, Art. 2.6 ÜAD. Die zu vergleichenden Preise müssen auf der gleichen Handelsstufe (Art. 2.4 ÜAD) herangezogen werden - es darf nicht etwa ein Großhandelspreis mit dem Einzelhandelspreis verglichen werden. Darüber hinaus müssen gewogene Werte genutzt werden.
Ist ein Vergleichspreis im Ausfuhrland nicht feststellbar, ist als Maßstab der Ausfuhrpreis in einen vergleichbaren Drittstaat heranzuziehen und wenn dieser nicht feststellbar ist, dann kann auf die Kalkulation (rechnerischer Wert, //calculated value// aus Kosten für Herstellung, Verwaltung, Vertrieb, Gemeinkosten und Gewinn, Art. 2.2 ÜAD) zurückgegriffen werden. Für Länder, wo Staatshandel gilt, gelten zur Ermittlung des Normalpreises Sonderregeln nach Art. 2.7 ÜAD.
Bei Verzerrungen des Ausfuhrpreises (Beispiel: innerhalb eines Konzerns wird ein vergleichsweise hoher interner Preis angesetzt) kann ausnahmsweise nach Art. 2.3 ÜAD der Preis des ersten Verkaufs an unabhängigen Käufer berücksichtigt werden.
Eine Schädigung ist festzustellen, wenn:
- ein einheimischer Wirtschaftszweig (= alle inländischen Herrsteller der gleichartigen Ware, sofern kein Zusammenhang mit Ausfuhren - über Konzern oder weil selbst importeur);
- marktseitige Störungen
- Kausalzusammenhang (unter Ausschluss aller anderen Faktoren)
- Maßstab der Prüfung = eindeutige Beweise + objektive Prüfung
- Schädigung eingetreten oder droht
Deletions:
- Antrag (der durch den richtigen Antragsteller


Revision [2772]

Edited on 2009-10-18 17:54:13 by WojciechLisiewicz
Additions:
- der Staat, der sich auf die Schutzmaßnahmen beruft hat eine **Antidumpingmaßnahme ergriffen** (spezifisch im konkreten Fall oder als abstrakt generelle Regelung - denkbar sind z. B. Strafvorschriften oder Auszahlung der erhobenen Antidumpingzölle an Wettbewerber im Inland),
- das Antidumping**verfahren wurde eingehalten**,
- die **materiellrechtlichen** Voraussetzungen nach dem ÜAD sind erfüllt,
- es wurde eine nach Art. VI GATT und nach dem ÜAD überhaupt **vorgesehene Maßnahme** ergriffen,
Die nach den einschlägigen Vorschriften überhaupt möglichen Maßnahmen sind:
- Antidumpingzölle, Art. 9 ÜAD
- vorläufige Maßnahmen, Art. 7 ÜAD
- Preisverpflichtungen, Art. 8 ÜAD
Andere Maßnahmen dürfen die Mitgliedstaaten nicht ergreifen.
Die Anforderungen an das Verfahren sind:
- Antrag (der durch den richtigen Antragsteller
Deletions:
-


Revision [2771]

Edited on 2009-10-18 17:19:51 by WojciechLisiewicz
Additions:
((3)) Antidumping
Im Falle von Dumpingmaßnahmen in Exportländern sind [[Baumelement1659 Antidumpingmaßnahmen unter Umständen auch dann zulässig]], wenn sie an sich gegen Regelungen des Gatt - vom tatbestand her - verstoßen würden.
Im Allgemeinen ist eine Maßnahme gegen das Dumping dann zulässig, wenn sie die Anforderungen des Art. VI GATT einerseits und des ÜAD andererseits erfüllt. Dies sind
-
((3))


Revision [2768]

Edited on 2009-10-18 16:54:30 by WojciechLisiewicz
Additions:
Eine Maßnahme, die an sich gegen Vorschriften des GATT verstößt, kann dadurch gerechtfertigt sein, weil sie eine [[Baumelement1658 nach Art. VI GATT zulässige Schutzmaßnahme]] darstellt. Der Prüfungsaufbau der einzelnen, zulässigen Schutzmaßnahmen ist [[http://80.237.160.189/taris/?path=0&subsumsession=0&root=1658 hier abgebildet]].
Deletions:
Eine Maßnahme, die an sich gegen Vorschriften des GATT verstößt, kann dadurch gerechtfertigt sein, weil sie eine [[Baumelement1658 nach Art. VI GATT zulässige Schutzmaßnahme]] darstellt.


Revision [2767]

Edited on 2009-10-18 16:52:33 by WojciechLisiewicz
Additions:
((2)) Schutzmaßnahmen für Gesundheit und Umwelt, Art. XX GATT
((2)) Schutzmaßnahmen nach Art. VI GATT
Eine Maßnahme, die an sich gegen Vorschriften des GATT verstößt, kann dadurch gerechtfertigt sein, weil sie eine [[Baumelement1658 nach Art. VI GATT zulässige Schutzmaßnahme]] darstellt.
Deletions:
((2)) Schutzmaßnahmen für gesundheit und Umwelt, Art. XX GATT
((2)) Schutzzölle und


Revision [2760]

Edited on 2009-10-18 16:24:43 by WojciechLisiewicz
Additions:
Zur extraterritorialen Wirkung der Schutzmaßnahmen aufgrund des Art. XX (b) und (g) vgl. auch [[Baumelement1640 Beschreibung zur Struktur]].
Deletions:
Zur extraterritorialen Wirkung der Schutzmaßnahmen aufgrund des Art. XX (b) und (g) vgla auch [[Baumelement1640 Beschreibung zur Struktur]].


Revision [2759]

Edited on 2009-10-18 16:24:08 by WojciechLisiewicz
Additions:
((1)) Ausnahmen und Einschränkungen des GATT
((2)) Schutzmaßnahmen für gesundheit und Umwelt, Art. XX GATT
Zur extraterritorialen Wirkung der Schutzmaßnahmen aufgrund des Art. XX (b) und (g) vgla auch [[Baumelement1640 Beschreibung zur Struktur]].
((2)) Schutzzölle und
Deletions:
((1)) Weitere Aspekte
((2)) Innerstaatliche Anwendung des GATT
((2)) Folgen für Einzelpersonen und Unternehmen


Revision [2675]

Edited on 2009-10-14 19:47:02 by WojciechLisiewicz
Additions:
((1)) Wichtigste Inhalte des GATT
((2)) Meistbegünstigungsprinzip
//vgl. [[HerrmannWelthandelsR Welthandelsrecht]], S. 174 ff.//
Das Meistbegünstigungsprinzip aus Art. I:1 GATT hat die Aufgabe, die Wettbewerbschancen für ausländische Waren in einem WTO-Mitgliedsland untereinander auszugleichen. Der Schutz des eigenen Marktes ist vor dem Hintergrund dieses Grundsatzes unproblematisch, jedoch sollen Waren aus anderen Ländern gleiche Startbedingungen haben.
Ein Verstoß gegen das Meistbegünstigungsprinzip liegt dann vor, wenn eine Begünstigung für eine Ware gewährt wurde und dabei gleichartige Waren aus einem anderen Land der WTO nicht gleich günstig behandelt werden, ohne dass dies ausnahmsweise nach dem GATT zulässig wäre. Im Detail sind die Voraussetzungen eines Verstoßes gegen das Meistbegünstigungsprinzip mit [[http://80.237.160.189/taris/?root=1220 folgendem Strukturbaum]] dargestellt. Demnach liegt ein Verstoß gegen Art. I:1 GATT vor, wenn
((3)) eine Begünstigung gewährt wurde,
((3)) diese nicht allen Staaten der WTO auf gleiche Weise eingeräumt wurde
((3)) eine Ausnahmeregelung dies auch nicht zulässt.
Eines der zentralen Punkte des Aufbaus (vgl. zweiter Punkt ) ist die Frage der Gleichartigkeit von Waren. Sofern eine Begünstigung für Ware X gewährt wird, dann liegt ein Verstoß gegen Art. I:1 GATT nur in dem Falle vor, wenn eine **gleichartige** Ware aus einem anderen Land nicht ebenso behandelt wird. Dabei kommt es grundsätzlich auf die Austauschbarkeit der jeweiligen Vergleichswaren aus Sicht des Verbrauchers und nicht auf
- Zollklassifizierung oder
- Methoden der Herstellung (sofern sie sich nicht im Produkt niederschlagen).
Neben dem oben dargestellten Prüfungsaufbau ist im Rahmen des Meistbegünstigungsprinzips zu beachten, dass es durch die Verweisung auf Art. III:2 und 4 GATT mit dem Grundsatz der Inländergleichbehandlung eng verknüpft ist. Die Vorschriften ergänzen sich in ihrem Anwendungsbereich gegenseitig. Im Verhältnis zu Art. II GATT, kraft dessen die Mitgliedstaaten sich zur Anwendung von entsprechenden diskriminierungsfreien Zollsätzen verpflichten, hat Art. I:1 GATT einen weiteren Anwendungsbereich. Auch wenn ein Mitgliedstaat keine Verpflichtungen im Hinblick auf bestimmte Zölle eingegangen ist, muss es stets das Meistbegünstigungsprinzip anwenden.
((2)) Diskriminierungsverbot
//mehr dazu bei [[HerrmannWelthandelsR Welthandelsrecht]], S. 219 ff.//
Das in Art. III GATT statuierte Diskriminierungsverbot ist im Allgemeinen dann verletzt, wenn in seinem **Anwendungsbereich** eine **diskriminierende Maßnahme** vorgenommen wurde und diese Maßnahme zu einer **protektionistischen Wirkung** führt. Vgl. dazu im Detail [[http://80.237.160.189/taris/?root=1445 folgenden Strukturbaum]].
((3)) Anwendungsbereich
In subjektiver Hinsicht regelt Art. III GATT Maßnahmen, die Mitgliedstaaten der WTO / des GATT treffen. Der sachliche Anwendungsbereich ist dann eröffnet, wenn eine Ware aus einem WTO-Staat sich auf dem Markt eines anderen Mitgliedstaates befindet. Stellt sich dann die Frage, inwiefern eine Gleichbehandlung dieser Ware mit anderen, rein inländischen Waren vorliegt, ist dies nach Maßgabe des Art. III GATT zu bewerten.
((3)) Diskriminierende Maßnahme
Ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot nach Art. III GATT ist möglich auf unterschiedliche Art und Weise. Die einzelnen Absätze der Vorschrift lassen den Schluss zu, dass folgende Maßnahmen verboten sind:
- diskriminierende Besteuerung (2)
- sonstige Benachteiligungen (4)
- diskriminierende Mengenvorschriften (5 und 7)
Bei der Frage einer diskriminierenden Besteuerung ist eindeutig der Fall verboten, in dem gleichartige Waren unterschiedlich besteuert werden. Geht dies zu Lasten eingeführter Waren, liegt automatische ein Verstoß gegen Art. III:2 GATT vor. Wenn eine Gleichartigkeit der Waren (inländische vs. eingeführte) nicht feststellbar ist, kann die Vorschrift in ihrem zweiten Satz eine Maßnahme auch dann verbieten, wenn sie zum Schutz inländischer Produkte (Art. III:1 GATT) führen würde - und zwar auch dann, wenn dabei keine gleichartigen Waren im engeren Sinne betroffen sind. Dies ist insofern möglich, als unterschiedliche Besteuerung von im Wettbewerb befindlichen unterschiedlichen Waren stattfindet.
Im Zentrum der Prüfung, inwiefern eine sonstige Benachteiligung nach Art. III:4 GATT gegeben ist, steht - wie häufig im GATT - die Frage der Gleichartigkeit der inländischen und der eingeführten Waren. Die Behandlung dieses Kriteriums innerhalb dieser Vorschrift weicht allerdings von der in anderen Konstellationen des GATT ab. Dabei geht die begriffliche Ausdehnung dieses Kriteriums so weit, dass dadurch praktisch die Fragen der Rechtfertigungstatbestände (z. B. Art. XX GATT) in den Tatbestand der Diskriminierung nach Art. III:4 GATT übernommen werden. Das //Appellate Body// sieht in der Anknüpfung an Unterschiede im Hinblick auf Gesundheits- und Umweltrisiken meist als ein zulässiges Unterscheidungskriterium und verneint in solchen Fällen die Gleichartigkeit der Waren. Auf diese Weise wird in solchen Konstellationen der Anwendungsbereich des Art. XX GATT aus systematischer Sicht unnötig beschnitten.
Im Zusammenhang mit dem Begriff der Gleichartigkeit ist jeweils auch die Frage zu prüfen, inwiefern ein Unterschied, an den im konkreten Fall angeknüpft wird, **produktbezogen** oder ledglich **produktionsmethodenbezogen** ist. Produktionsmethodenbezogene Merkmale sollen nach Auffassung des //Appellate Body// überhaupt nicht vom Anwendungsbereich des Art. III:4 GATT erfasst sein, sondern unter Umständen nur nach Art. XI GATT zu bewerten sein, was allerdings nicht ganz vom Wortlaut der Vorschriften gedeckt ist.
Ein weiteres Problem der Gleichartigkeit ist die Frage, inwiefern eine unterschiedslose Behandlung inländischer und eingeführter Waren trotzdem als unzulässige Differenzierung zu betrachten ist, wenn ein Teil inländischer Waren doch günstigere Behandlung erfährt (vgl. Asbestfall 2001).
((3)) Protektionistische Wirkung
Eine weitere Voraussetzung des Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot kann als protektionistische Wirkung der staatlichen Maßnahme bezeichnet werden. Je nach anwendbarem Absatz der Vorschrift ist dabei jedoch unterschiedlicher Regelungsansatz in Art. III GATT festzustellen:
- bei diskriminierender Besteuerung ist die protektionistische Wirkung nicht separat nachzuweisen, also ist die Voraussetzung an sich entbehrlich,
- im Falle des Art. III:4 GATT ist festzustellen, ob durch die Maßnahme eine nachteilige Veränderung der Wettbewerbssituation für die eingeführte Ware eintritt,
- in sonstigen Fällen muss nachgewiesen werden, ob objektiv feststellbar ist, dass die Maßnahme die Marktsituation der jeweiligen Waren beeinflusst und dass durch die Maßnahme inländische Produkte geschützt werden.
((2)) Verbot mengenmäßiger Beschränkungen
((1)) Weitere Aspekte
Deletions:
((1)) Praxisrelevanz
((2)) Wirkungen auf zwischenstaatlicher Ebene


Revision [2617]

Edited on 2009-10-10 23:51:55 by WojciechLisiewicz
Additions:
((2)) Wirkungen auf zwischenstaatlicher Ebene
Deletions:
##
((1)) Organisatorische Struktur des GATT
Das zentrale Organ ist die **Vollversammlung der Vertragsparteien** nach Art. XXV, in dem grundsätzlich mit einfacher Mehrheit beschlossen wird. In Ausnahmefällen mit 2/3-Mehrheit und nur in Fällen der Änderung grundlegender Regelungen des Vertragswerkes einstimmig. Ab 1960 wurde ein **Rat der Vertreter** (//Council of Representatives//) eingerichtet, dessen Aufgabe die Vorbereitung der Arbeiten der Vollversammlung ist. Als ein Organ zur Kontrolle der Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen durch die Mitgliedstaaten ist der Ausschuss für Handel und Entwicklung (//Committee on Trade and Development//).
Darüber hinaus existieren Ausschüsse für Einzelthemen, zur Koordination mit anderen Organisationen etc.##
((1)) Ziele und Aufgaben
Zusammengefasst sind die Ziele des GATT:
- Vermeidung von Diskriminierungen im Handel zwischen den Vertragsstaaten (bei jeglichen Zöllen und vergleichbaren Gebühren soll stets die Meistbegünstigungsklausel gelten);
- Barrieren im Handel sollen - wenn überhaupt notwendig - nur in Form von Zöllen bestehen; insbesondere Importquoten sind unzulässig;
- im Rahmen des GATT sollen Handelsinteressen der Vertragsparteien in Konsultationen, Verhandlungen geschützt werden;
- Präferenzen für Entwicklungsländer sind rechtlich zu sanktionieren.


Revision [2322]

Edited on 2009-09-23 13:33:14 by WojciechLisiewicz
Additions:
==== Das allgemeine Zoll- und Handelsabkommen GATT ====
== Europäisches und internationales Wirtschafts- und Unternehmensrecht ==
##
Darüber hinaus existieren Ausschüsse für Einzelthemen, zur Koordination mit anderen Organisationen etc.##
((1)) Praxisrelevanz
((2)) Innerstaatliche Anwendung des GATT
((2)) Folgen für Einzelpersonen und Unternehmen
----
CategoryInternationalesRecht
Deletions:
==== Europäisches und internationales Wirtschafts- und Unternehmensrecht ====
== Das allgemeine Zoll- und Handelsabkommen GATT ==
Das Vertragswerk des GATT wurde erstmalig im Jahre 1947 unterzeichnet und war als eine vorläufige, provisorische Lösung bis zur Unterzeichnung des Abkommens zur Gründung der Internationalen Handelsorganisation (ITO), die jedoch nie entstehen konnte. Das Vertragswerk des GATT war zunächst auf die Absenkung von Zöllen gerichtet, wurde mit der Zeit um den Abbau von nicht-tarifären Handelshemmnissen und Beschränkungen im Dienstleistungsverkehr erweitert.
Das GATT hat an sich keine internationale Organisation begründet sondern eine Reihe von multilateralen Verpflichtungen der unterzeichnenden Staaten. Der institutionelle Rahmen, der im GATT festgelegt ist, wurde allerdings ständig in Richtung einer internationalen Organisation entwickelt, so dass es mit der Zeit zu einer Organisation geworden ist.
Darüber hinaus existieren Ausschüsse für Einzelthemen, zur Koordination mit anderen Organisationen etc.


Revision [2312]

Edited on 2009-09-23 10:35:03 by WojciechLisiewicz
Additions:
Das Vertragswerk des GATT wurde erstmalig im Jahre 1947 unterzeichnet und war als eine vorläufige, provisorische Lösung bis zur Unterzeichnung des Abkommens zur Gründung der Internationalen Handelsorganisation (ITO), die jedoch nie entstehen konnte. Das Vertragswerk des GATT war zunächst auf die Absenkung von Zöllen gerichtet, wurde mit der Zeit um den Abbau von nicht-tarifären Handelshemmnissen und Beschränkungen im Dienstleistungsverkehr erweitert.
Das GATT hat an sich keine internationale Organisation begründet sondern eine Reihe von multilateralen Verpflichtungen der unterzeichnenden Staaten. Der institutionelle Rahmen, der im GATT festgelegt ist, wurde allerdings ständig in Richtung einer internationalen Organisation entwickelt, so dass es mit der Zeit zu einer Organisation geworden ist.
Das zentrale Organ ist die **Vollversammlung der Vertragsparteien** nach Art. XXV, in dem grundsätzlich mit einfacher Mehrheit beschlossen wird. In Ausnahmefällen mit 2/3-Mehrheit und nur in Fällen der Änderung grundlegender Regelungen des Vertragswerkes einstimmig. Ab 1960 wurde ein **Rat der Vertreter** (//Council of Representatives//) eingerichtet, dessen Aufgabe die Vorbereitung der Arbeiten der Vollversammlung ist. Als ein Organ zur Kontrolle der Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen durch die Mitgliedstaaten ist der Ausschuss für Handel und Entwicklung (//Committee on Trade and Development//).
Deletions:
Das Vertragswerk des GATT wurde erstmalig im Jahre 1947 unterzeichnet und war als eine vorläufige, provisorische Lösung bis zur Unterzeichnung des Abkommens zur Gründung der Internationalen Handelsorganisation (ITO), die nie entstehen konnte. Das Vertragswerk des GATT war zunächst auf die Absenkung von Zöllen gerichtet, wurde mit der Zeit um den Abbau von nicht-tarifären Handelshemmnissen und Beschränkungen im Dienstleistungsverkehr erweitert.
Das GATT hat an sich keine internationale Organisation begründet sondern eine Reihe von multilateralen Verpflichtungen der unterzeichnenden Staaten. Der institutionelle Rahmen, der im GATT festgelegt ist, wird allerdings ständig in Richtung einer internationalen Organisation entwickelt, so dass darin überwiegend eine Organisation gesehen wird.
Das wichtigste Organ ist die **Vollversammlung der Vertragsparteien** nach Art. XXV, in dem grundsätzlich mit einfacher Mehrheit beschlossen wird. In Ausnahmefällen mit 2/3-Mehrheit und nur in Fällen der Änderung grundlegender Regelungen des Vertragswerkes einstimmig. Ab 1960 wurde ein **Rat der Vertreter** (//Council of Representatives//) eingerichtet, dessen Aufgabe die Vorbereitung der Arbeiten der Vollversammlung ist. Als ein Organ zur Kontrolle der Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen durch die Mitgliedstaaten ist der Ausschuss für Handel und Entwicklung (//Committee on Trade and Development//).


Revision [1942]

Edited on 2009-09-04 14:08:59 by WojciechLisiewicz
Additions:
- Präferenzen für Entwicklungsländer sind rechtlich zu sanktionieren.
Deletions:
- Präferenzen für Entwicklungsländern rechtlich zu sanktionieren.


Revision [1941]

Edited on 2009-09-04 14:05:40 by WojciechLisiewicz
Additions:
((1)) Organisatorische Struktur des GATT
Das wichtigste Organ ist die **Vollversammlung der Vertragsparteien** nach Art. XXV, in dem grundsätzlich mit einfacher Mehrheit beschlossen wird. In Ausnahmefällen mit 2/3-Mehrheit und nur in Fällen der Änderung grundlegender Regelungen des Vertragswerkes einstimmig. Ab 1960 wurde ein **Rat der Vertreter** (//Council of Representatives//) eingerichtet, dessen Aufgabe die Vorbereitung der Arbeiten der Vollversammlung ist. Als ein Organ zur Kontrolle der Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen durch die Mitgliedstaaten ist der Ausschuss für Handel und Entwicklung (//Committee on Trade and Development//).
Darüber hinaus existieren Ausschüsse für Einzelthemen, zur Koordination mit anderen Organisationen etc.
((1)) Ziele und Aufgaben
Zusammengefasst sind die Ziele des GATT:
- Vermeidung von Diskriminierungen im Handel zwischen den Vertragsstaaten (bei jeglichen Zöllen und vergleichbaren Gebühren soll stets die Meistbegünstigungsklausel gelten);
- Barrieren im Handel sollen - wenn überhaupt notwendig - nur in Form von Zöllen bestehen; insbesondere Importquoten sind unzulässig;
- im Rahmen des GATT sollen Handelsinteressen der Vertragsparteien in Konsultationen, Verhandlungen geschützt werden;
- Präferenzen für Entwicklungsländern rechtlich zu sanktionieren.


Revision [1940]

Edited on 2009-09-04 13:20:16 by WojciechLisiewicz
Additions:
Das GATT hat an sich keine internationale Organisation begründet sondern eine Reihe von multilateralen Verpflichtungen der unterzeichnenden Staaten. Der institutionelle Rahmen, der im GATT festgelegt ist, wird allerdings ständig in Richtung einer internationalen Organisation entwickelt, so dass darin überwiegend eine Organisation gesehen wird.
Deletions:
Das GATT begründet keine internationale Organisation sondern eine Reihe von multilateralen Verpflichtungen der unterzeichnenden Staaten.


Revision [1939]

The oldest known version of this page was created on 2009-09-04 12:44:32 by WojciechLisiewicz
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